Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe und soziale Dienste beantragen

Zuständige Stelle: Ordnungsamt

Herr Nowak
Ordnungsamt
(038293) 823414
j.nowak@stadt-kborn.de
Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften des ruhenden Verkehrs - Rechtsgrundlage § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO.
 
Anträge dieser Art bedürfen stets einer einzelfallbezogenen Prüfung. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung besteht grundsätzlich nicht und ist abhängig von den zugrundeliegenden Bedürfnissen der beantragenden Person.

Wer kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Ausnahmen können für Handwerksbetriebe (zum zeitlich begrenzten Parken im Stadtgebiet und in Verbindung mit einem Arbeitsstättennachweis) und soziale Dienste (ambulante Pflegedienste) zugelassen werden. Der Parkausweis wird auf den Handwerksbetrieb bzw. auf soziale Dienste ausgestellt und enthält max. zwei weitere amtliche Kennzeichen von betriebseigenen Fahrzeugen welche mit dem Firmenlogo bzw. der Firmenaufschrift zu versehen sind.

Wo kann ich mit der Ausnahmegenehmigung parken?

Sowohl Handwerkerkarten, als auch die Genehmigungen für die sozialen Dienste ermöglichen ein Parken von max. 2 Stunden mit Parkscheibe bei den Verkehrsbeschränkungen nach den Verkehrszeichen:
  • 286 und 290 im eingeschränkten Halteverbot / Zonenhaltverbot
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
  • und auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)
sofern ein Auftrag auszuführen ist, in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und für die Tätigkeit das Fahrzeug am Einsatzort unbedingt erforderlich ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung einer Ausnahmegenehmigung jeweils aktuell vorzulegen:
 
Handwerksbetriebe:
- ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- eine Kopie der Gewerbeanmeldung
- eine Kopie des Fahrzeugscheines/der Fahrzeugscheine
- eine Vollmacht, wenn der Antragsteller nicht der Gewerbeinhaber ist
 
Soziale Dienste:
- ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- eine Kopie des Fahrzeugscheines/der Fahrzeugscheine
- eine Vollmacht, wenn der Antragsteller nicht der Erlaubnisinhaber ist

Wie lange ist ein Parkausweis gültig?

Die Ausnahmegenehmigung gilt ein Jahr ab Datum der Ausstellung. Eine Neubeantragung kann per Post, Mail, Fax oder auch persönlich im Rathaus des Ostseebades Kühlungsborn, Ordnungsamt, erfolgen. Eine schriftliche Beantragung sollte spätestens 14 Tage vor Ablauf vorgenommen bzw. eingereicht werden. Es ist zwingend erforderlich, dass bei jeder neuen Beantragung alle Antragsunterlagen erneut vollständig und aktuell vorgelegt werden, da diese für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nötig sind. Nach Bearbeitung der zugesandten Anträge werden die Genehmigung, der Parkausweis sowie der erstellte Kostenbescheid an Ihre Adresse versandt.

Wie erfolgt die Umschreibung einer Ausnahmegenehmigung?

Bitte beachten Sie, dass In den Fällen, in denen ein Fahrzeugwechsel stattgefunden hat, im Nachgang auch die Ausnahmegenehmigung geändert bzw. neu ausgestellt werden muss. Dies ist nur durch persönliche Vorsprache am Sprechtag möglich. Es sind lediglich der neue Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I), die alte Genehmigung (Parkkarte) und ein unterschriebener Änderungsantrag vorzulegen. Dieser Antrag kann entweder formlos auf dem Kopfbogen der Firma verfasst werden oder Sie nutzen unseren Antragsvordruck vor Ort.

Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz i.V.m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Folgende Gebühren werden erhoben:
Erteilung einer Parkkarte für Handwerker 70,00€/Jahr
 
Ausnahmegenehmigung für im sozialen Dienst Tätige (private Pflegedienste) (Parkdauer max. 2 h)     30,00 €/Jahr
 
Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Kostenbescheid, der Ihnen zusammen mit der Ausnahmegenehmigung zugeht.
 
Gemäß der Rundverfügung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 1. November 1995 zur Gewährung von Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe hat ein schriftlicher Hinweis darauf zu erfolgen, wo gerade gearbeitet wird, hier als individueller und nachprüfbarer Nachweis der Rechtfertigung der Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe. Dieser Arbeitsstättennachweis ist somit als Ergänzung des Parkausweises anzusehen und Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe.
Auf dem Arbeitsstättennachweis sind der Firmenname/-anschrift (sofern möglich Firmenstempel), das amtliche Kennzeichen des geparkten Fahrzeuges, das Einsatzdatum und die Uhrzeit, der Einsatzort der Handwerkstätigkeit sowie die telefonische Erreichbarkeit einzutragen.
Die Benutzung des Handwerkerparkausweises ist nur dann zulässig, wenn ein handwerklicher Auftrag auszuführen ist, in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und für die Tätigkeit das Fahrzeug am Einsatzort unbedingt erforderlich ist.
 
Konkret umfasst dies die Benutzung des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug, zum Transport von Werkzeugen/Materialien oder wegen Eilbedürftigkeit. Bei reinen Vorgesprächen in Vorbereitung eines handwerklichen Auftrages darf der Handwerkerparkausweis nicht im Fahrzeug ausgelegt werden, da für diese Tätigkeit das Fahrzeug nicht zwingend benötigt wird. Weiterhin darf mit dem Handwerkerparkausweis nur während der tatsächlichen Ausführung des handwerklichen Auftrages geparkt werden, das heißt nicht während bzw. für die Pausenzeiten.
 
Der Handwerkerparkausweis darf nicht verwendet werden, wenn Tätigkeiten (gegebenenfalls auch handwerkliche) in den eigenen Büro-/Betriebsräumen ausgeführt werden.
Downloads Dateiendung Dateigröße
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Datei herunterladen Ausnahmegenehmigung fuer Handwerksbetriebe - Arbeitsstättennachweis.pdf pdf 112,8 KiB
Datei herunterladen Ausnahmegenehmigung fuer soziale Dienste.pdf pdf 7,3 KiB
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