Ordnung und Sicherheit

Ostseebad Kühlungsborn Freiwillige Feuerwehr

Bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ostseebad Kühlungsborn sind etwa 80 Mitglieder tätig. Pro Jahr rücken die Mitglieder zu etwa 100 Brandeinsätzen und Hilfeleistungseinsätzen aus. Du möchtest bei der Jugendfeuerwehr Kühlungsborn etwas ganz Besonderes erleben? Lies auf der Internetseite der Freiwilligen Feuerwehr mehr über die Angebote in der Jugendfeuerwehr der Stadt Kühlungsborn.

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Datei herunterladen Brandschutzbedarfsplan der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (1. Fortschreibung) - 2025.pdf pdf 4,5 MiB

Informationen zum Thema "Waldbrandgefahr"

Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren

Fundtiere sind alle verlorenen oder entlaufenen Haustiere, die von einer Person aufgegriffen und an sich genommen werden, die nicht schon zuvor ein Recht am Eigentum oder ein Besitzrecht an dem Tier hatte.

Haustiere sind Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst lebenden Wildtieren zuzurechnen sind. Tiere werden anhand ihrer Gattung entweder den Haustieren oder Wildtieren zugeordnet.

Wilde Tiere sind diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind. Es sind Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) nicht in menschlicher Obhut leben.

Quelle: Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere)

1. Was für ein Tier habe ich gefunden?

2. Anzeige beim Ordnungsamt

In jedem Fall ist eine Fundtieranzeige zu stellen. Bitte nutzen Sie dazu das entsprechende Formular. Bei Abholung des Tieres durch die "Fundtieraufnahme Nadine Gronek" wird die Anzeige direkt vor Ort aufgenommen. Es entstehen Ihnen keine weiteren Umstände. Eine Kostenerstattung für angefallene Auslagen oder für ärztliche Behandlungen erfolgt seitens der Fundbehörde ausdrücklich nur bei vorheriger Anzeige und Ablieferung des Fundtieres bei der Fundbehörde (Stadt Ostseebad Kühlungsborn) oder bei der "Fundtieraufnahme Nadine Gronek".

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3. Was passiert dann?

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn bedient sich für die Aufbewahrung von Fundtieren eines Verwaltungshelfers. Die "Fundtieraufnahme Nadine Gronek" betreut die im Gemarkungsgebiet der Stadt aufgefundenen Tiere.

Die "Fundtieraufnahme Nadine Gronek" hat ihren Sitz in Klein Sien bei Bützow. Auf einem großzügig angelegten Bauernhof finden eine Vielzahl von Tieren  eine artgerechte Unterkunft, liebevolle Betreuung, sowie tierärztliche Versorgung.

Aus diesem Grund hat sich die Stadt Ostseebad Kühlungsborn für eine Zusammenarbeit mit der "Fundtieraufnahme Nadine Gronek" entschieden.

Bitte melden Sie Ihr Tier unverzüglich als vermisst. Geben Sie dazu eine genaue Beschreibung des Tieres ab, sowie den letzten bekannten Aufenthaltsort an.

Die Vermisstenanzeige kann schriftlich, gern mit Foto direkt bei der

Stadt Ostseebad Kühlungsborn

038293 / 823 - 0

oder direkt bei der

Fundtieraufnahme Nadine Gronek

0170/8171481

erfolgen.

Kontaktieren Sie die örtlichen Tierärzte, informieren Sie Freunde, Bekannte und Nachbarn. Mit vereinten Kräften ist Ihr tierischer Mitbewohner bald wieder bei Ihnen zu Hause.

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung!

Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!

Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe (Wertstoffhöfe) , sowie über die Grünschnittannahmestelle im Ostseebad Kühlungsborn (Annahme von Grünschnitt Stadt Kühlungsborn)  , Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.:     +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE

https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html

Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.

Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.

Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.

Hinweis:

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn

  • ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist,
  • eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und
  • keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
  • Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
  • Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen.
  • Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.

Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).