Landtagswahl 2026
Am 20. September 2026 findet die Wahl des Landtages Mecklenburg-Vorpommern statt.
Briefwahl bequem von zu Hause nutzen
Am 20. September 2026 wird in Mecklenburg-Vorpommern ein neuer Landtag gewählt. Wenn Sie am Wahltag verhindert sind oder Ihre Stimme lieber bequem von zu Hause aus abgeben möchten, können Sie auch diesmal wieder Briefwahl beantragen.
Ende August erhalten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung. Auf dieser befindet sich ein QR-Code, über den Sie schnell und unkompliziert den Online-Wahlschein beantragen können. Der Wahlschein ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der Briefwahl. Nach der Bearbeitung senden wir Ihnen die Briefwahlunterlagen an die von Ihnen angegebene Adresse. So können Sie Ihre Stimme in aller Ruhe zu Hause abgeben.
Selbstverständlich können Sie den Wahlschein auch auf dem klassischen Weg beantragen: Füllen Sie einfach den Antrag auf Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und geben Sie ihn im Rathaus ab. Auf Wunsch können Sie die Briefwahlunterlagen direkt mitnehmen oder Ihre Stimme unmittelbar vor Ort per Briefwahl abgeben.
- Einfach beantragen.
- Flexibel wählen.
- Demokratie mitgestalten.
Jede Stimme zählt – nutzen Sie die Möglichkeit der Briefwahl, wenn Sie am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal wählen können.
Informationen zur Landtagswahl am 20.09.2026
Wahlbekanntmachung
Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern am 20.09.2026 von 08:00 bis 18:00 Uhr
1.
Die Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist in 4 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Turnhalle Ost 1/2
Wahlraum: Schulweg 2 – 18225 Kühlungsborn
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 2: Turnhalle Ost 2/2
Wahlraum: Schulweg 2 – 18225 Kühlungsborn
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 3: Aula des Schulzentrums 1/2
Wahlraum: Neue Reihe 73a – 18225 Kühlungsborn
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 4: Aula des Schulzentrums 2/2
Wahlraum: Neue Reihe 73a – 18225 Kühlungsborn
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
2.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus - Ostseealle 20 - 18225 Kühlungsborn zusammen.
3.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
4.
Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe.
6.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
7.
Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer
0381/778980
Kühlungsborn, den 06.08.2026 Die Gemeindewahlbehörde
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtags am 20.09.2026 in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
1.
Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Gemeinde:
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Wahlbezirk 1 – Turnhalle Ost 1/2 – Wahlbezirk 2 - Turnhalle Ost 2/2 |
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Wahlbezirk 3 – Aula des Schulzentrums 1/2 – Wahlbezirk 4 – Aula des Schulzentrums 2/2 |
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+++ alle Wahlbezirke sind barrierefrei zugänglich +++ |
wird in der Zeit von 31.08.2026 bis 04.09.2026 / Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr im Zimmer 16 des Rathauses, Ostseeallee 20 in 18225 Kühlungsborn für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen Personen darf das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nur wahrgenommen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 04.09.2026 bei der Gemeindewahlbehörde im Rathaus - Zimmer 16 - Ostseeallee 20 - 18225 Kühlungsborn unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 29.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein für die Wahl des Landtags hat, kann an der Wahl des Landtags durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag:
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 28.08.2026 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung versäumt hat.
b) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragen Wahlberechtigten, bis zum 18.09.2026 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis b angegebenen Gründen, den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Hilfsbedürftige Wahlberechtigte, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:
- einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, und
- einen amtlichen, mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag
Die Abholung/Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag (20. September 2026) bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe zur Wahl des Landtags werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Kühlungsborn, 06.08.2026
Gemeindewahlbehörde
Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, §§ 2, 7 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 05.07.2018, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020 und § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
I. Regelungsbereich
1. Freizuhaltende Bereiche
Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:
- Rudolf-Breitscheid-Straße
- Hafenstraße
- Ostseeallee
- Bürgerweg
- Hermann-Löns-Weg vom Wald bis Hafenstraße
- Strandstraße von Ostseeallee bis Doberaner Straße
- Fischersteig
- Dünenstraße
- Lindenstraße
- Hermannstraße
- Poststraße von Hermannstraße bis Hermann-Häcker-Straße
- Strandpromenade
2. Plakatwerbung
Die Plakatwerbung darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen
durchgeführt werden.
- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.
- Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder) u. a. durch Befestigungen mittels Nägel/Schrauben und dergleichen ist unzulässig.
- Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
- In einem Radius von 100 m zu folgenden Ortslagen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:
- Schulweg 2 (Turnhalle Ost)
- Neue Reihe 73 a (Schulzentrum)
Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unverzüglich zu melden.
3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen
Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.
4. Kosten
Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kühlungsborn vor Durchführung in Textform anzuzeigen.
II. Androhung von Zwangsgeld
Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).
III. Widerruf
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung:
zu I. 1. Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:
Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden. Insbesondere sollen die vor allem touristisch genutzten Bereiche der Stadt Ostseebad Kühlungsborn geschützt werden.
Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).
In der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist der Schutz des Stadtbildes im ausgenommenen Gebiet rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 21.12.2021 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.
Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich.
In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.
Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben. Dies ist auf folgenden Flächen der Fall:
- Grünstreifen gegenüber des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs, Schloßstraße 21 A
- nord-östliche Wiese an der Kreuzung Pfarrweg/ Achterstieg,
- Wiese nord-westlich der Kleingartenanlage Ost.
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt in meinem Ermessen. Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.
zu I. 2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten
Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 1994 (Amtsbl. M-V 1994, S. 899) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (Amtsbl. M-V 2016, S. 334) gelten für das gesamte Stadtgebiet.
Ausnahme: Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 15. September 2022.
zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen,
Abbildungen oder Symbolen
Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nicht toleriert.
zu I. 4. Kosten
Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Sondernutzungs- sowie der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.
zu II. Androhung von Zwangsgeld
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.
zu III. Widerruf
Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn einzulegen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
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| Olivia Arndt Bürgermeisterin |
Siegel |
Downloads
- Datei öffnen (1,1 MiB) Wahlbekanntmachung - Wahl zum Landtag am 20.09.2026.pdf
- Datei öffnen (916,1 KiB) Bekanntmachung - Einsichtnahme ins WVZ für die Landtagswahl am 20.09.2026.pdf
- Datei öffnen (180,6 KiB) Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung.pdf
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