Wahlbekanntmachung - Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis für die Landtagswahl MV am 20.09.2026

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtags am 20.09.2026 in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtags am 20.09.2026 in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

1.
Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Gemeinde:

Wahlbezirk 1 – Turnhalle Ost 1/2 – Wahlbezirk 2 - Turnhalle Ost 2/2
(Schulweg 2 – 18225 Kühlungsborn)

Wahlbezirk 3 – Aula des Schulzentrums 1/2 – Wahlbezirk 4 – Aula des Schulzentrums 2/2
(Neue Reihe 73a – 18225 Kühlungsborn)

+++ alle Wahlbezirke sind barrierefrei zugänglich +++

 

wird in der Zeit von 31.08.2026 bis 04.09.2026 / Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr im Zimmer 16 des Rathauses, Ostseeallee 20 in 18225 Kühlungsborn für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen Personen darf das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nur wahrgenommen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 04.09.2026 bei der Gemeindewahlbehörde im Rathaus - Zimmer 16 - Ostseeallee 20 - 18225 Kühlungsborn unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich eingelegt werden.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 29.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.
Wer einen Wahlschein für die Wahl des Landtags hat, kann an der Wahl des Landtags durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.
Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag:

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 28.08.2026 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung versäumt hat.

b) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragen Wahlberechtigten, bis zum 18.09.2026 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis b angegebenen Gründen, den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Hilfsbedürftige Wahlberechtigte, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, und
  • einen amtlichen, mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag

Die Abholung/Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag (20. September 2026) bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe zur Wahl des Landtags werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Kühlungsborn, 06.08.2026

Gemeindewahlbehörde