
Haushaltssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn 2025
Haushaltssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M – V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 27.02.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 23.926.100 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 27.825.400 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -3.899.300 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 22.644.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 26.025.600 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -3.380.700 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.057.700 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 11.784.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -10.726.300 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf 10.000.000 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.250.000 EUR.
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 250 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 202 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 320 v. H.
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 45,346 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:
- Die Ansätze für die bilanziellen Abschreibungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.
- Die Ansätze für die Sach- und Dienstleistungsaufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.
- Die Ansätze für die sonstigen laufenden Aufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.
Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:
- Alle Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb des jeweiligen Teilfinanzhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.
Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:
- Minderauszahlungen bei den Ansätzen für ordentliche Auszahlungen in den Positionen „Sach- und Dienstleistungen“, „Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen“ und „sonstige (laufende) Auszahlungen“ des jeweiligen Teilfinanzhaushalts können für Mehrauszahlungen bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen desselben Teilfinanzhaushalts verwendet werden.
Im laufenden Haushaltsjahr ist die Eröffnung und Bebuchung neuer Produktsachkonten möglich. Das gilt auch für Produktsachkonten, die aufgrund unrichtiger Zuordnung korrigiert werden müssen. Die Deckung ist im Teilhaushalt durch Aufnahme in den Deckungskreis ohne Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel zu gewährleisten.
Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu zweckgebundenen Mehraufwendungen. Die gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 13 Abs. 2 und 4 GemHVO-Doppik).
Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von EUR 100.000 für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie zwei Stellen nicht übersteigt.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 23.921.460 EUR.
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 23.319.942 EUR.
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich 67.439.036 EUR.
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Ort, Datum Siegel Bürgermeisterin
Hinweis:
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Rechtsaufsichtbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 24.04.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
„Entscheidung zu dem genehmigungspflichtigen Teil der Haushaltssatzung
Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen in 2025 von 10.000.000 Euro in voller Höhe genehmigt.“
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 02. Mai 2025 bis zum 02. Juni 2025 während der Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 413 öffentlich aus.
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Ort, Datum Bürgermeisterin
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
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