Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Bekanntmachungen

07. 03.2024

Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 28.09.2023 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen und die Begründung dazu gebilligt.

Die Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Bescheid des Landkreises Rostock vom 10.01.2024 mit Hinweisen erteilt. Die Hinweise wurden beachtet. Die Erteilung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gemacht. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Bauamt der Stadtverwaltung Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Gleichzeitig ist die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Internetseite Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/ortsrecht- sowie im zentralen Landesportal unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar. Diese Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de
/buergerservice/bekanntmachungen
einsehbar.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.

Stadt Ostseebad Kühlungsborn, den 19.02.2024

Der Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

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07. 03.2024

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße“

Aufgrund der §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I.S. 3634), einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V, GVOBl. M-V S. 777) vom 13. Juli 2011, einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen, hat die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 29.02.2024 folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 „Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße“ beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 29.02.2024 beschlossen, die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 „Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße“ aufzustellen.

Gemäß Aufstellungsbeschluss der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 „Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße“ besteht das Planungsziel in der Änderung der zulässigen Geschossigkeit auf III-Vollgeschosse im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf Schule, Erhöhung der GRZ auf 0,8, Änderung der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Fassadenmaterialien und Farbe.

Um die Umsetzung der Planungsziele nicht zu gefährden, ist es erforderlich, die Veränderungssperre zu erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße“ umfasst die Flurstücke: 622/15, 622/17, 622/45, der Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist zur Verdeutlichung in einem Übersichtsplan dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Satzung und als Anlage 1 beigefügt ist.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

1. Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung in Kraft.

2. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren.

§ 5
Entschädigungen im Rahmen der Veränderungssperre

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

§ 6
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Stadt Ostseebad Kühlungsborn

ausgefertigt 04.03.2024

gez. Lahser (Siegel)
1. stellv. Bürgermeister

 

Anlage: Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre zur 5. Änderung B-Plan Nr. 42 „Hermannstraße – nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße“

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07. 03.2024

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 des Bebauungsplanes Nr. 42 „Hermannstraße/nördlich Friedrich-Borgwardt-Straße“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 des Bebauungsplanes Nr. 42 „Hermannstraße/nördlich Friedrich-Borgwardt-Straße“ gemäß §§ 2 und 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Das Planungsziel besteht in der Änderung der zulässigen Geschossigkeit auf III-Vollgeschosse im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf Schule, Erhöhung der GRZ auf 0,8, Änderung der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Fassadenmaterialien und Farbe.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst die Flurstücke: 622/15, 622/17, 622/45, der Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn s. Übersichtsplan in der Anlage.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

gez. Lahser    (Siegel)
1. stellv. Bürgermeister

 

Übersichtsplan:

Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

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07. 03.2024

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Sondergebiet „Ostseeallee“ (ehemals Bebauungsplan Nr. 7-N)

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 beschlossen, den Bebauungsplan für das Sondergebiet „Ostseeallee“ mit der bisherigen Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 7-N“ als „5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7“ weiterzuführen.

Der Bebauungsplan dient dazu, den historisch gewachsenen Gebietscharakter der Ostseeallee im Hinblick auf die Nutzungen, die Bebauungsstrukturen und das Ortsbild der Bäderarchitektur als zentralen Bereich des Ostseebades Kühlungsborn zu erhalten und zu sichern, kleinteilige Erweiterungen zu ermöglichen, jedoch unpassende bauliche Überformungen oder Nutzungsänderungen zu vermeiden. Zahlreiche Stellungnahmen aus der ersten öffentlichen Auslegung und der Architekturwettbewerb zum Rathausquartier führten zu einer Änderung der Planung.

Die Stadtvertreterversammlung hat den geänderten Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.

Der geänderte Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 und der Entwurf der Begründung dazu werden in der Zeit vom 25.03.2024 bis zum 30.04.2024 auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html und auf dem zentralen Landesportal unter https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene veröffentlicht. Darüber hinaus liegen die Unterlagen in diesem Zeitraum in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten aus.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum geänderten Entwurf elektronisch an die E-Mailadresse m.kolakowski@stadt-kborn.de übermittelt oder bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html sowie auf dem zentralen Landesportal unter https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.

 

gez. Lahser         (Siegel)
1. Stellv. Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „Ostseeallee“

 

 

 

 

 

 

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19. 02.2024

Mitteilung - 4. Änderung B-Plan Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“

Am 01.09.2020 wurde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) ein Normenkontrollantrag zur 4. Änderung des B-Planes Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“ gestellt.

Am 17.09.2020 wurde bei Gericht außerdem der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 30.09.2020 hatte der Senat die 4. Änderung des B-Planes Nr. 10 im Wege der gerichtlichen Zwischenverfügung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt, da die Einwände der Antragsteller voraussichtlich nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrages führen.

Mit Beschluss des OVG M-V vom 12.01.2024 wurde das Normenkontrollverfahren eingestellt, nach dem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Damit sind die Rechtsstreitigkeiten beendet und der vorläufig außer Vollzug gesetzte B-Plan Nr. 10 in der Fassung der 4. Änderung ist somit in Kraft.

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30. 01.2024

Informationen für Unionsbürger zur Europawahl 2024

Sehr geehrte Unionsbürger,

vom 06. bis 09. Juni 2024 findet in der Europäischen Union die Zehnte Direktwahl des Europäischen Parlaments statt, in Deutschland am Sonntag, den 09. Juni 2024.

Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen.

Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier Ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.

Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie im Rathaus ihres Wohnorts bis spätestens zum 19. Mai 2024 (Sonntag) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Den Antrag können Sie auch per Post an die Gemeinde senden. (Bitte beachten Sie die allgemeinen Öffnungszeiten und Postlaufzeiten!)

Das Formular und ein Merkblatt erhalten Sie unter www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html oder bei ihrer örtlichen Gemeindeverwaltung.

Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany

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18. 01.2024

Amtliche Bekanntmachung anlässlich der Wahl der Stadtvertretung Ostseebad Kühlungsborn am 09. Juni 2024

Die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.  Dezember 2010 (GVOBI. S. 690 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz am 03. Dezember 2022 (GVOBI. M-V S. 586), und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO
M-V) vom 02. März 2011 (GVOBI. M-V S. 94), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1195).

Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Stadtvertretung direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

 

  1. Wahltermin

Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den 09. Juni 2024 festgesetzt (Amtsblatt M-V S. 714).

 

  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 

  1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche sowie Wahlbezirke zur Wahl der Stadtvertretung

Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.

Das Stadtgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn bildet einen Wahlbereich und ist aufgeteilt in folgende Wahlbezirke:

 

Wahlbezirk 1

Turnhalle Ost [1/2] - (Schulweg 2, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 2

Turnhalle Ost [2/2] - (Schulweg 2, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 3

Pfarrscheune - (Schloßstraße 19, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 4

Aula des Schulzentrums [1/2] - (Neue Reihe 73 A, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 5

Aula des Schulzentrums [2/2] - (Neue Reihe 73 A, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 6

Kunsthalle (Ostseeallee 48, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Briefwahlbezirk 901

Schulzentrum [1/3] - (Neue Reihe 73 A, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Briefwahlbezirk 902

Schulzentrum [2/3] - (Neue Reihe 73 A, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Briefwahlbezirk 903

Schulzentrum [3/3] - (Neue Reihe 73 A, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

 

 

 

  1. Zahl der zu wählenden Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

Die Anzahl der Sitze in Stadtvertretungen regelt sich nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V. Demnach beträgt die Anzahl der Sitze in der Stadtvertretung bei Städten mit einer Einwohnerzahl zwischen 7.501 und 10.000 Einwohnern:

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  1. Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber

Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Stadtvertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher, als die Zahl der zu Wählenden. Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beträgt somit:

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Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers tragen.

 

  1. Aufstellung der Wahlvorschläge

6.1. Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V

Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung können

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Partei),
  • von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
  • von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung)

eingereicht werden.

Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Stadtvertreterwahl benannt sein. Für die Wahl der Stadtvertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden, noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.
Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V) aufgestellt.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten

 

6.2. Aufstellungsverfahren

         Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).

 

6.3.  Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, den 26. März 2024, 16.00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20 in 18225 Ostseebad Kühlungsborn (Zimmer 7) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V). Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter nach Anlage 4 und 6 LKWO M-V erhältlich. Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 28. März 2024 können gemäß § 18 Abs. 2 LKWG M-V nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

 

6.4   Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

Für die Wahl der Stadtvertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.

Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von dem Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt. Alternativ können Sie die Formblätter digital unter dem nachfolgenden Link herunterladen:
https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare

 

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  • Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)
  • Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)
  • die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde für die Bewerberinnen und Bewerber (Formblatt 4.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf
  • für jede Bewerberinnen / jeden Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist
  • für alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V)
  • für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen ist ferner vorzulegen
    • für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 4.1.3)
    • unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 4.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

 

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (§ 16 Abs. 7 LKWG M-V)

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
(§ 16 Abs. 9 LKWG M-V)

 

  1. Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen. (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 LKWG M-V; § 24 Abs. 2 S. 1 LKWO M-V)

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben. (§ 15 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 LKWO M-V)

 

  1. Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern dürfen Bedienstete der Stadt nicht Mitglied der Stadtvertretung sein. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Stadt beenden.

Diese Regelung findet nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06,2017, Az 10 C 2.16) nur für Angestellte und Beamte Anwendung, wenn sie administrative Tätigkeiten (z.B. Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann.

 

Ostseebad Kühlungsborn, den 18.01.2024

 

 

Philipp Reimer
Gemeindewahlleiter

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14. 12.2023

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Baltic Park“ - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 07.12.2023 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baltic Park“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 tritt am Erscheinungstag dieser
Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die dazugehörige Begründung sowie die der Satzung zugrunde liegenden Normen und Vorschriften ab diesem Tage in der Stadtverwaltung, Bauamt, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft darüber verlangen. Die Planunterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter www.stadt-kuehlungsborn.de/ortsrecht-.html einsehbar.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
    Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

Kozian (Siegel)
Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Baltic Park“

 

Quelle: Auszug aus der digitalen topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2022

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01. 12.2023

Interessenbekundungsverfahren zur Personalgestellung von Wasserrettungsschwimmern in Kühlungsborn

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn sucht für die Übernahme der Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes am Badestrand der Stadt Ostseebad Kühlungsborn von der Westmole am Bootshafen bis zum Strandgang 28 einen Auftragnehmer mit einschlägigen Erfahrungen. Die Laufzeit beläuft sich auf zunächst drei Jahre vom 01.01.2025 bis 31.12.2027.

Bei Interesse reichen Sie ihre Bewerbung in einem verschlossenen und als Bewerbung gekennzeichneten Umschlag (Interessenbekundung Wasserrettungsdienst Kühlungsborn) bitte bis einschließlich 11.01.2024 (Eingangsdatum) schriftlich bei der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn ein. Gern können Sie die Bewerbung auch per E-Mail an j.pfitzner@stadt-kborn.de versenden.

 

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23. 11.2023

Bekanntmachung des Wahltages der Bürgermeisterwahl

Die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat als Termin für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn den 09.06.2024 und für eine eventuelle Stichwahl den 23.06.2024 festgelegt. Die Bürgermeisterwahl findet somit zeitgleich mit der Europa-, Kreistags- und Stadtvertretungswahl statt. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock hat den Wahltag bestätigt.

Philipp Reimer
Wahlleiter

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15. 11.2023

Lärmaktionsplanung Stadt Ostseebad Kühlungsborn - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

EG –Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG –Runde 4 (2022)Lärmkarten nach §47 c BImSchG

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung/Mitwirkung der Öffentlichkeit

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR) ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V zuständig für alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfern und Landesstraßen) mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen

strategische Lärmkarten zu erstellen. Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen, wo Grenzwerte überschritten werden und wie viele Menschen davon betroffen sind. Damit werden die Lärmprobleme und deren Ursachen sichtbar gemacht. Um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln sind bis zum 18. Juli 2024 für die kartierten Bereiche bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit die Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Ergebnisse der Lärmkartierung dienen als Grundlage für die Lärmaktionsplanung.

In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung (u.a. Routenumlegung von Verkehrsströmen, lärmarme Straßenoberflächen, Fahrbahneinengungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen bis hin zur Verkehrs- und Stadtentwicklungsplanung) zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und bei Realisierbarkeit im Lärmaktionsplan festzuschreiben.

Die Lärmaktionspläne sind durch die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden zu erstellen.

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn wird aus o.g. Gründen den seit 05.07.2018 bestehenden Lärmaktionsplan überprüfen und ggf. überarbeiten. Bei der Lärmaktionsplanung ist gemäß § 47d Absatz 3 BImSchG die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich.

Untenstehend werden der Öffentlichkeit als frühzeitige Beteiligungsmöglichkeit die Lärmkarten inklusive Erläuterungsbericht zur Verfügung gestellt.

Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme besteht bis zum:  22.12.2023

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12. 10.2023

Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters und seiner Stellvertreterin

Gemäß § 9 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V), gebe ich Folgendes bekannt:

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat mit Beschluss vom 28.09.2023 Herrn Philipp Reimer, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn zum
Gemeindewahlleiter der Stadt Ostseebad Kühlungsborn und Frau Sarah Grosch, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gewählt.

Rüdiger Kozian
Bürgermeister

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12. 10.2023

Bebauungsplan Nr. 50 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs.3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 28.09.2023 den erneuten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“ gebilligt.

Aufgrund der Stellungnahmen der vorgenommenen Änderungen, insbesondere durch die Veränderung der Baugrenzen und des Geltungsbereiches sowie dem neu erarbeiteten wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, muss der Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt werden.

Das Planungsziel für den Bebauungsplan Nr. 50 besteht in der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO), um die Neuerrichtung des Lebensmittel-Vollsortimenters auf einer vergrößerten Fläche mit einer Verkaufsraumfläche von 1700 m² statt bisher 783 m² vorzubereiten. Damit möchte die Stadt darauf reagieren, dass die bisherigen Kapazitäten sowohl der Verkaufsraumfläche als auch des Stellplatzangebotes nicht mehr ausreichen. (s. Lageplan)

Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 mit dem Entwurf der Begründung dazu einschließlich des Umweltberichts sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit vom 23.10.2023 bis zum 24.11.2023 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. gleichzeitig können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn unter https://stadt-kuehlungsborn.de/ und auf dem zentralen Landesportal https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene eingesehen werden.

 

Es liegen folgende umweltbezogenen Informationen zur Einsichtnahme aus:

1. Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 als gesonderter Teil der Begründung

2. Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB), 01.08.2022 und Artenschutzrechtliche Begutachtung und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB), 25.07.2022 (Verfasser: Gutachterbüro Martin Bauer, Grevesmühlen)

3. Schalltechnische Untersuchung, 21.11.2022 (Verfasser: ALN Akustik Labor Nord GmbH, Lübeck)

4. Immissionsschutzrechtliche Stellungnahme Verkehr, 03.06.2023 (Verfasser: ALN Akustik Labor Nord GmbH, Lübeck)

5. Baugrunduntersuchung, 03.11.2022 (Verfasser: Buchheim & Morgner),

6. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 21.06.2023 (Verfasser: biota, Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH)

7. Wasserrechtliche Erlaubnis (Einleitgenehmigung), 24.07.2023 (Untere Wasserbehörde, Landkreis Rostock)

 

Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB; Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:

8. Landkreis Rostock, Untere Naturschutzbehörde vom 01.02.2023

9. Landkreis Rostock, Untere Wasserbehörde vom 08.02.2023

10. Landkreis Rostock, Untere Bodenschutzbehörde vom 02.02.2023

11. Landkreis Rostock, Untere Immissionsschutzbehörde vom 26.01.2023

12. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg vom 02/2023

13. Forstamt Bad Doberan vom 01.02.2023

14. Landesamt für Umwelt, Naturschutz u. Geologie MV, 08.06.2018

15. Zweckverband Kühlung vom 09.01.2023

16. Wasser- und Bodenverband Hellbach – Conventer Niederung vom 02.02.2023

17. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung

Übersicht über die relevanten umweltbezogenen Themen

Schutzgut

Aussagen zum Schutzgut

Informationen unter der o.g. Nummer:

Mensch

Flächennutzung, Lärmemissionen und Lärmschutzmaßnahmen, Nahversorgung, fußläufige Erschließung, Alternativstandorte, Beeinträchtigen durch Regewasserabfluss

1., 3., 4., 6., 7., 9., 12., 14., 17.

Tiere, Pflanzen + biologische Vielfalt

Bestand an Biotoptypen/geschützte Biotope, Grünflächengestaltung und -pflege, Kompensationsmaßnahmen; Wald;

Artenschutzrechtliche Bewertung; Vermeidungsmaßnahmen; Brutvögel, Säugetiere inkl. Fledermäuse, Reptilien, Amphibien, Insekten; Gehölzverluste; keine Gefährdung geschützter Arten

1., 2., 6., 8., 13., 17.

Boden

Bodenverhältnisse, Leistungsfähigkeit der Teilfunktionen, Bodenschutz, Umweltauswirkungen durch Versieglung, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

1., 2.; 5., 6., 8., 9., 10., 17

Wasser

Verhältnisse von Grundwasser und Oberflächengewässer, Lage im Schutzgebiet, Gewässerschutz

1., 5., 6., 7., 9., 10., 17.

Fläche

Bewertung Flächenverbrauch

1., 17.

Luft + Klima

Klimaverhältnisse, Prognose Kleinklimaveränderung

1.

Landschaft

Bewertung des betroffenen Landschaftsraumes und des Eingriffs

1.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.

Diese Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn https://stadt-kuehlungsborn.de/ einsehbar.

Stadt Ostseebad Kühlungsborn, den 12.10.2023

 

R. Kozian
Der Bürgermeister

 

Lageplan: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“

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10. 10.2023

Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung eines geeigneten Interessenten für die Bewirtschaftung der Cafeteria im Schulzentrum Kühlungsborn

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn sucht zum 01.01.2024 für die Bewirtschaftung einer Cafeteria im Schulzentrum Kühlungsborn, Neue Reihe 73a einen Interessenten mit einschlägigen Erfahrungen bei der Bewirtschaftung von vergleichbaren Objekten. Die Bewirtschaftung der Cafeteria wird zunächst mit einer Laufzeit von drei Jahren vergeben.

Eine Besichtigung für das oben genannte Objekt kann bitte unter der vorherigen Terminabsprache mit dem Sekretariat der Schule ab dem 18.10.2023 erfolgen.

Bei Interesse reichen Sie ihre Bewerbung in einem verschlossenen und als Bewerbung gekennzeichneten Umschlag (Interessenbekundung Cafeteria Schulzentrum Kühlungsborn) bitte bis einschließlich 06.11.2023 (Eingangsdatum) schriftlich oder per E-Mail (j.pfitzner@stadt-kborn.de) bei der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn ein.

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13. 09.2023

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Baltic Park“ - Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 28.08.2023 den Entwurf über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

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12. 09.2023

Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung eines geeigneten Interessenten für die Bewirtschaftung der Cafeteria im Schulzentrum Kühlungsborn

Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung eines geeigneten Interessenten für die Bewirtschaftung der Cafeteria im Schulzentrum Kühlungsborn

 

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn sucht zum 01.11.2023 für die Bewirtschaftung einer Cafeteria im Schulzentrum Kühlungsborn, Neue Reihe 73a einen Interessenten mit einschlägigen Erfahrungen bei der Bewirtschaftung von vergleichbaren Objekten. Die Bewirtschaftung der Cafeteria wird zunächst mit einer Laufzeit von drei Jahren vergeben.

Eine Besichtigung für das oben genannte Objekt kann bitte unter der vorherigen Terminabsprache mit dem Sekretariat der Schule ab dem 18.09.2023 erfolgen.

Bei Interesse reichen Sie ihre Bewerbung in einem verschlossenen und als Bewerbung gekennzeichneten Umschlag (Interessenbekundung Cafeteria Schulzentrum Kühlungsborn) bitte bis einschließlich 04.10.2023 (Eingangsdatum) schriftlich oder per E-Mail (j.pfitzner@stadt-kborn.de) bei der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn ein.

 

 

 

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20. 07.2023

Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 06.07.2023

vom 06.07.2023

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 06.07.2023 sowie nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock nachfolgende Hauptsatzung erlassen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter. Bei der Ermittlung sämtlicher Wertgrenzen ist bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Nettobetrag maßgebend.

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Stadt ist eine kreisangehörige Stadt mit deren Rechten und Aufgaben; sie führt die Bezeichnungen „Stadt“, „Ostseebad“ und den Namen "Kühlungsborn".

(2) Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(3) Das Wappen zeigt drei nach (heraldisch) rechts fliegende silberne Möwen mit aufgerichteten, schwarz auslaufenden Schwingen in blauem Feld.

(4) Die Flagge zeigt drei nach (heraldisch) rechts fliegende silberne Möwen mit aufgerichteten, schwarz auslaufenden Schwingen auf blauem Grund.

(5) Das Siegel enthält das Wappen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn und die Umschrift: • STADT OSTSEEBAD KÜHLUNGSBORN •,  sowie die jeweilige Ordnungsziffer.

(6) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung ein.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen, hiervon kann die Stadtvertretung Ausnahmen zulassen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Die Redezeit für jeden Einwohner ist auf fünf Minuten begrenzt, über Ausnahmen entscheidet der Bürgervorsteher.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung: Stadtvertreter

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung: Bürgervorsteher

(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.

 

§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung

(1) Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
  3. Grundstücksangelegenheiten,
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichts,

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5 Aufgabenverteilung / Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister acht Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Stadtvertretung wählt neben diesen acht weitere acht Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V:

  1. bei Verträgen der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 25.000 EURO sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von
    2.500 EURO bis 5.000 EURO pro Monat,
  2. bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 - 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 25.000 EURO, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 500.000 EURO je Ausgabenfall,
  3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 50.000 EURO, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 100.000 EURO sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1 bis
    2,5 Mio EURO, unberührt davon bleiben interne Darlehen,
  4. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EURO,
  5. bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabensbezogenen Bebauungsplänen von 100.000 EURO bis 500.000 EURO.

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet über:
a) das gemeindliche Einvernehmen im Bereich § 34 BauGB (Innenbereich),
b) das gemeindliche Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion)
c) über Anträge auf Änderungen von Bebauungsplänen.

Dies gilt nur für Angelegenheiten, die nicht dem Bürgermeister gemäß § 7 Abs. 5 zugeordnet sind.

(6) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten von besonderer Bedeutung. Dazu gehören die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Laufbahngruppe 2. Beschäftigte ab der Entgeltgruppe E 11 werden durch den Hauptausschuss eingestellt.

(7) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 EURO bis 1.000 EURO trifft der Hauptausschuss.

(8) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 6 zu unterrichten.

(9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

(10) Der Hauptausschuss ist der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Kommunalservice Kühlungsborn nach der Eigenbetriebssatzung.

(11) Der Hauptausschuss entscheidet über die Verlängerung von Pachtverträgen ab einer jährlichen Pachthöhe von 24.000 EURO (2.000 EURO monatlich), bevor eine automatische Verlängerung eintritt.

(12) Verpflichtungserklärungen der Stadt ab einer Wertgrenze von 30.000 EURO bis 100.000 EURO bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 30.000 EURO bis 100.000 EURO pro Jahr werden vom Hauptausschuss beschlossen. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht ist der Hauptausschuss zuständig ab einer Wertgrenze von mehr als 30.000 EURO bis 100.000 EURO.

 

§ 6 Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sechs Mitgliedern der Stadtvertretung und fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. Die Stadtvertretung wählt neben den gewählten Ausschussmitgliedern die gleiche Anzahl als stellvertretende Ausschussmitglieder.

(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Name         Aufgabengebiet
Finanzausschuss    Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Wirtschaftsförderung
   
Ausschuss für Soziales, Schule, Jugend, Senioren und Sport (Sozialausschuss)  Sozialwesen, Jugend-, Senioren- und Behindertenbetreuung und –förderung,    Betreuung der Schul- und Kindergarten- einrichtungen, Sportentwicklung und Sportförderung, Förderung der  gemeinnützigen Vereine
   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (Bauausschuss)

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, gemeindliches Einvernehmen, Denkmalpflege, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte, Kleingartenanlagen, Verkehrskonzept, Verkehrsangelegenheiten

   
Tourismus- und Kulturausschuss 
Fremdenverkehrswesen, Umsetzung und   Weiterentwicklung des Tourismuskonzeptes, Tourismus- und Kulturförderung, Digitalisierung

(3) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern der Stadtvertretung und sieben sachkundigen Einwohnern. Er tagt nicht öffentlich.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse müssen mindestens einmal pro Quartal erfolgen. Es ist ein Jahresterminplan anzufertigen.

 

§ 7 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

(2) Die Ausschreibungen von Bauleistungen nach VOB und von Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO bzw. VOL werden auf Grundlage der aktuellen Vergabevorschriften und entsprechend der jeweils geltenden Wertgrenzen durchgeführt.

Dem Bürgermeister wird die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EURO bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 30.000 EURO pro Jahr können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 30.000 EURO.

(4) Der Bürgermeister ernennt, befördert und entlässt Beamte der Laufbahngruppe 1. Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E10 werden durch ihn eingestellt, alle Beschäftigte durch ihn höhergruppiert und entlassen.

(5) Der Bürgermeister entscheidet über

  • das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), es sei denn, es ergibt sich ein Konflikt mit den Planungszielen,
  • die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
  • die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
  • die Anordnung von Maßnahmen nach § 178 BauGB,
  • über Anträge nach § 62 LbauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  • über Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und städtischen Satzungen
  • das gemeindliche Einvernehmen im Bereich § 35 BauGB (Außenbereich),

Zu den nachfolgenden Entscheidungen soll der Bürgermeister eine Stellungnahme des Bauausschusses einholen:

  • über das Einvernehmen der Stadt nach § 36 Abs. 1 BauGB für Vorhaben, die für die planerische Entscheidung der Stadt ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind
  • über die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1
  • über Ausnahmen und Befreiungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und städtischen Satzungen.

Zusätzlich entscheidet der Bürgermeister, wenn aufgrund der vorgegebenen Fristen eine Entscheidung des Hauptausschusses gemäß § 5 Abs. 5 nicht herbeigeführt werden kann.

Der Bürgermeister entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 KV M-V.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 99,99 EURO.

(7) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 EURO entsprechend der Kommunalbesoldungsverordnung M-V.

(8) Der Bürgermeister entscheidet in Abstimmung mit dem Bürgervorsteher über die Verleihung der Ehrenurkunde für verdienstvolle Bürger der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Die Verleihung der Ehrenurkunde ist mit keinen Rechten und Pflichten verbunden.

 

§ 8 Stellvertretung des Bürgermeisters

(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung: Stadtrat. Es werden zwei Stellvertreter gewählt.

(2) Die Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 EURO entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V.

 

§ 9 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Stadtvertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird auf fünf Jahre bestellt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
  4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 10 Entschädigung

(1) Die Stadt gewährt Entschädigungen entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V für ehrenamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden der Stadtvertretung in Höhe von 360 EURO im Monat, der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 190 EURO im Monat sowie der Gleichstellungsbeauftragten in Höhe von 160 EURO im Monat.

(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse erhalten entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von
40 EURO für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Fraktionen. Bei Fraktionsvorsitzenden gilt dies nicht für Fraktionssitzungen.

(3) Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreter erhalten entsprechend der Entschädigungs-verordnung M-V eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 EURO für die Leitung der Ausschusssitzung.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird auf jährlich zehn beschränkt.

(5) Vergütungen und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100 EURO überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern monatlich 500 EURO überschreiten.

(6) Die Stadt gewährt Entschädigungen entsprechend der Feuerwehrentschädigungs-verordnung M-V (FwEntschVO M-V) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kühlungsborn in Höhe von
200 EURO im Monat und für den stellvertretenden Wehrführer in Höhe von 100 EURO im Monat. Personen mit besonderen Aufgaben (Jugendwart, Schriftführer, Kassenwart, Gerätewart und Zugführer) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 EURO. Die Übungsleiter des Musikzuges erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von je 45 EURO.
Die Aufwandsentschädigung dient als Pauschalbetrag für Fahrkosten, Telefongebühren, Schreibmaterial, Reinigung von Uniformen und sonstigen Aufwendungen.

 

§ 11 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn“. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und kann einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, kostenlos bezogen werden. Der Einzelbezug ist an der Infothek im Warteraum Erdgeschoss der Stadtverwaltung während der Öffnungszeiten möglich. Der Bezug im Abonnement kann nach formloser Beantragung bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, gegen Erstattung der Versandkosten vereinbart werden. Zusätzlich kann das Amtliche Bekanntmachungsblatt über die Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn www.stadt-kuehlungsborn.de abgerufen werden.

(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage der Stadt Ostseebad Kühlungsborn www.stadt-kuehlungsborn.de im Bereich „Bekanntmachungen“ öffentlich bekannt gemacht. Textfassungen von allen Satzungen der Stadt werden in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn“ wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich vor dem Rathaus der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus sowie im Bürgerinformationssystem (https://kuehlungsborn.sitzung-mv.de/public/)  öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 12 Ortsteile / Ortsteilvertretung

(1) Es werden keine Ortsteile und Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 30.06.2020 außer Kraft.

 

Ostseebad Kühlungsborn, den 20.07.2023

Rüdiger Kozian
Bürgermeister

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20. 07.2023

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 10 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Wohnquartier Waterkant“

- Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 04.05.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Das Planungsziel besteht in der Umnutzung des Technikstützpunktes der Landwirtschaftlichen Lohn GmbH Waterkant aus Kröpelin zu einem Wohngebiet. Es ist vorgesehen, bezahlbaren Mietwohnraum in mehrgeschossigen Wohngebäuden zu errichten, der sich speziell an den Bedarf der Kühlungsborner Bevölkerung richtet und insbesondere die Wohnbedürfnisse der Angestellten in Hotellerie, Gastronomie und in der Landwirtschaft berücksichtigt. Ferien- oder Zweitwohnungen werden ausgeschlossen.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit

vom 31.07.2023 bis zum 01.09.2023

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de und auf dem zentralen Landesportal https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene eingesehen werden.

Zusätzlich liegen folgende Unterlagen aus:

  • Vorhaben- und Erschließungsplan (Lageplan, Ansichten, Schnitte und Grundrisse der Wohngebäude sowie der Nebenanlage),
  • Geotechnischer Bericht über die Baugrund- und Gründungsverhältnisse vom 28.11.2022,
  • Schalltechnische Begutachtung des Straßenverkehrs vom 27.10.2020 und Nachtrag vom 05.01.2023 sowie Ergänzung zu Ziffer 8 vom 16.01.2023,
  • Schalltechnische Begutachtung Rechnerischer Nachweis des Schutzes vor Außenlärm nach DIN 4109:2018-01 Teil 1 vom 25.02.2023 und Teil 2 vom 28.02.2023,
  • Artenschutzrechtliche Stellungnahme vom 17.10.2022 zum Vorhaben Errichtung Wohnquartier „Waterkant“ und Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abbruch der landwirtschaftlichen Gebäude vom 10.03.2020,
  • Bericht über Altlastenuntersuchung mit Handlungsempfehlungen vom 24.03.2023 und Ergänzungsbericht vom 24.04.2023,
  • Grundlagenermittlung zur Erschließungsplanung Merkel Ing. Consult vom 01.12.2022,
  • Stellungnahme Straßenbauamt Stralsund - Anbindung an Landesstraße 12, verkehrliche Erschließung.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de einsehbar.

Der Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

Übersichtsplan: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn – „Wohnquartier Waterkant“

Quelle: Auszug aus der topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2023

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20. 07.2023

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Gewerbegebiet „Zur Asbeck“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 06.07.2023 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Gewerbegebiet
„Zur Asbeck“ gemäß §§ 2 und 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Das Planungsziel besteht in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Erhöhung der zulässigen GRZ auf 0,6, Anpassung der Flächenausweisungen) für das städtische Vorhaben:
Erneuerung der Außenanlagen des Jugendzentrums

Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst die Flurstücke: 482/16, 482/27, 482/28, 482/36 der Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn s. Übersichtsplan in der Anlage.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

Kozian (Siegel)
Bürgermeister

Übersichtsplan:

Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Gewerbegebiet „Zur Asbeck“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

Anlage 1

Geltungsbereich 3. Änderung B-Plan Nr. 1 Gewerbegebiet „Zur Asbeck“

https://www.geoportal-mv.de/portal/

GAIA-MV

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02. 05.2023

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zur Bewirtschaftung des Sportstrandes am Strandaufgang 3

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn beabsichtigt, die Bewirtschaftung eines Sportstrandes im Ostseebad Kühlungsborn zwischen dem Strandaufgang westlich vom Bootshafen und dem Strandaufgang 3 neu zu vergeben.

Es ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages vorgesehen. Die Bewirtschaftung soll aus 2 modifizierten Übersee-Containern erfolgen, die durch den Bieter anzumieten sind.

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22. 12.2022

9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 08.12.2022 den Aufstellungsbeschluss über die 9. Änderung des Flächen-nutzungsplanes gefasst. Das Planungsziel besteht in der Berücksichtigung der Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 im Flächennutzungsplan:

  • Darstellung eines Sonstigen Sondergebietes für touristische Infrastruktur,
  • Vergrößerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ für den Auffangparkplatz,
  • Anpassung des Sonstigen Sondergebietes für den Lagerplatz,
  • damit verbunden ist eine Verkleinerung der Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Abschirm-/Zäsurgrün, Hausgarten, privat“,
  • Erweiterung des Abschirmgrüns an der Doberaner Straße.

Der Änderungsbereich mit einer Größe von etwa 5,5 ha liegt in Kühlungsborn-Ost, zwischen der Doberaner Straße und dem Wittenbecker Landweg. Er umfasst im Wesentlichen die Flächen des Geltungsbereichs der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 24, gemäß Übersichtsplan in der Anlage.

Der Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Ebenfalls am 08.12.2022 hat die Stadtvertreterversammlung den Vorentwurf der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dazugehöriger Begründung gebilligt. Zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit liegt der Vorentwurf in der Zeit vom 09.01.2023 bis zum 10.02.2023 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de eingesehen werden.

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können von jedermann Äußerungen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Des Weiteren besteht während der Auslegungszeit die Möglichkeit der Erörterung.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de einsehbar.

Der Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan: Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplaneser 9. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

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22. 12.2022

Bebauungsplan Nr. 50 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“ sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 08.12.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“ sowie den Entwurf der zugehörigen 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt.

Das Planungsziel für den Bebauungsplan Nr. 50 besteht in der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel nach § 11 Baunutzungsverordnung, um die Neuerrichtung des Lebensmittel-Vollsortimenters auf einer vergrößerten Fläche mit einer Verkaufsraumfläche von 1700 m² statt bisher 783 m² vorzubereiten. Damit möchte die Stadt darauf reagieren, dass die bisherigen Kapazitäten sowohl der Verkaufsraumfläche als auch des Stellplatzangebotes nicht mehr ausreichen. (s. Lageplan 1)

Entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes Nr. 50 wird im nördlichen Teil der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (s. Lageplan 2) ein sonstiges Sondergebiet Nahversorgung gemäß § 11 BauNVO ausgewiesen. Die im südlichen Teil des Geltungsbereiches ausgewiesenen Wohnbauflächen zeichnen lediglich den Bestand nach. Eine städtebauliche Umstrukturierung ist hier nicht geplant.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 mit dem Entwurf der Begründung dazu einschließlich des Umweltberichts sowie der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Entwurf Begründung dazu sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit vom 09.01.2023 bis zum 10.02.2023 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn unter https://stadt-kuehlungsborn.de/ und auf dem zentralen Landesportal https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene eingesehen werden.

Es liegen folgende umweltbezogenen Informationen zur Einsichtnahme aus:

  1. Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 als gesonderter Teil der Begründung
  2. Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB), 01.08.2022 (Verfasser: Gutachterbüro Martin Bauer, Grevesmühlen)
  3. Schalltechnische Untersuchung, 21.11.2022 (Verfasser: ALN Akustik Labor Nord GmbH, Lübeck)

Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB; Stellungnahmen zum geänderten Bebauungskonzept:

  1. Landkreis Rostock, Untere Naturschutzbehörde vom 29.01.2018, 23.01.2018, 14.09.2021, 19.07.2022
  2. Landkreis Rostock, Untere Wasserbehörde vom 31.01.2018, 07.07.2022
  3. Landkreis Rostock, Untere Bodenschutzbehörde vom 17.01.2018, 20.07.2022
  4. Landkreis Rostock, Untere Immissionsschutzbehörde vom 09.04.2018, 26.07.2022
  5. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg vom 17.01.2018
  6. Forstamt Bad Doberan vom 16.02.2018, 28.09.2021, 06.07.2022
  7. Landesamt für Umwelt, Naturschutz u. Geologie MV vom 08.06.2018
  8. Zweckverband Kühlung vom 28.12.2017
  9. Wasser- und Bodenverband Hellbach – Conventer Niederung vom 17.01.2018, 04.08.2022
  10. BUND-Gruppe Bad Doberan vom 27.01.2018
  11. NABU Mittleres Mecklenburg vom 02.02.2018

Übersicht über die relevanten umweltbezogenen Themen

Schutzgut

Aussagen zum Schutzgut

Informationen unter der o.g. Nummer:

Mensch

Flächennutzung, Lärmemissionen und Lärmschutzmaßnahmen, Nahversorgung, fußläufige Erschließung, Alternativstandorte

1., 3., 4., 9., 9., 10., 13., 14.

Tiere, Pflanzen + biologische Vielfalt

Bestand an Biotoptypen/geschützte Biotope, Grünflächengestaltung und -pflege, Kompensationsmaßnahmen;

Artenschutzrechtliche Bewertung; Vermeidungsmaßnahmen; Brutvögel, Säugetiere inkl. Fledermäuse, Reptilien, Amphibien, Insekten; Gehölzverluste; keine Gefährdung geschützter Arten

1., 2., 4., 13., 14.

Boden

Bodenverhältnisse, Leistungsfähigkeit der Teilfunktionen, Bodenschutz, Umweltauswirkungen durch Versieglung, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

1., 2.; 5., 6., 8., 13., 14.

Wasser

Verhältnisse von Grundwasser und Oberflächengewässer, Lage im Schutzgebiet, Gewässerschutz

1., 5., 6., 8., 11., 12., 13., 14.

Fläche

Bewertung Flächenverbrauch

1., 13., 14.

Luft + Klima

Klimaverhältnisse, Prognose Kleinklimaveränderung

1.

Landschaft

Bewertung des betroffenen Landschaftsraumes und des Eingriffs

1.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.

Für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt darüber hinaus: Die Stadt weist darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Diese Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn https://stadt-kuehlungsborn.de/ einsehbar.

D. Lahser (Siegel)
stellv. Bürgermeister

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22. 12.2022

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Baltic Park“

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 08.12.2022 den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baltic Park“ mit Begründung gebilligt.

Die Villa Baltic soll saniert und durch einen Hotelneubau und weitere touristische Einrichtungen auf der Fläche des ehemaligen Schwimmbades ergänzt werden. Die Planungen basieren u.a. auf dem „Städtebaulichen Konzept für Kühlungsborn-West“ vom Nov. 2021.

Der Aufstellungsbeschluss dazu wurde von der Stadtvertretung am 28.04.2022 gefasst. Da abweichend vom Aufstellungsbeschluss für einen Veranstaltungssaal in einem separaten Planverfahren ein Standort außerhalb des Hotelneubaus gefunden werden soll, umfasst der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 in einem ersten Abschnitt die Villa Baltic und das geplante Hotel mit touristischer Infrastruktur sowie Teile der neuen Wendeanlage an der Ostseeallee.

Damit soll für die zentralen Nutzungen im Baltic-Park das Bauleitplanverfahren frühzeitig eingeleitet werden, um eine baldige Sanierung der Villa Baltic realisieren zu können. Der beabsichtigte Gestaltungswettbewerb für das Hotel soll zeitnah durchgeführt werden.

Sobald ein Platz für die Veranstaltungshalle gefunden wurde, wird der gesamte Geltungsbereich der 1. Änderung gemäß Aufstellungsbeschluss weiter überplant.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Umweltbelange werden angemessen berücksichtigt.

Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 und der Vorentwurf der Begründung dazu liegen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 09.01.2023 bis zum 10.02.2023 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de eingesehen werden.

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB können von jedermann Äußerungen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Des Weiteren besteht während der Auslegungszeit die Möglichkeit der Erörterung.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de einsehbar.

D. Lahser
stellv. Bürgermeister (Siegel)

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Baltic Park“ – 1. Abschnitt (Quelle: © GeoBasis DE/M-V 2022)

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20. 12.2022

Bekanntmachung über eine Mandatsniederlegung in der Stadtvertretung

Im Rahmen der Stadtvertreterversammlung vom 08.12.2022 erklärte der Stadtvertreter Herr Peter Kempe (parteilos), dass er das Mandat als Stadtvertreter der Stadt Ostseebad Kühlungsborn aus persönlichen Gründen und aufgrund eines Wohnortwechsels zum 31.12.2022 niederlegt.

Bei der Stadtvertreterwahl am 26.05.2019 kandidierte Peter Kempe für die AfD. Mit 902 Stimmen erhielt er die zweitmeisten Stimmen aller Stadtvertreter und zog somit erstmalig in die Stadtvertretung ein. Peter Kempe war zugleich der einzige Kandidat des AfD-Wahlvorschlags, somit gibt es keine Ersatzperson im Sinne des § 46 Landeskommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Der zwischenzeitliche Austritt aus der AfD (01.06.2021) bleibt unbeachtlich. Dementsprechend bleibt der Sitz gemäß § 46 i.V.m. § 65 LKWG M-V frei. Die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn besteht in der verbleibenden Legislaturperiode aus 19 Mitgliedern.

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn bedankt sich bei Peter Kempe für das geleistete Engagement und wünscht für die Zukunft alles Gute.

Philipp Reimer
Wahlleiter

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15. 12.2022

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Strandwald“ - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

  1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

„Strandwald“

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

 

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 08.12.2022 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Strandwald“ gemäß §§ 2 u. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Da die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht betroffen sind, wird die Planung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

Das Planungsziel besteht in der Erweiterung und Konkretisierung der örtlichen Bauvorschriften sowie eine Anpassung der Flächenausweisung für die nordöstlich der Villa Baltic realisierten Wendeanlage.

 

Der Geltungsbereich der 4. Änderung umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 26

und grenzt sich wie folgt ab:

 

im Norden:  durch den Strand und die Hochwasserschutzanlagen

im Süden: durch die Ostseeallee sowie die Tannenstraße bis zum Anglersteig und den Campingplatz

im Westen: durch den Strandzugang an der Westseite des Campingplatzes

im Osten: durch die westliche Grenze des Ostseehotels (Flurstück 102/2, Flur 2)

 

und hat eine Größe von rund 15,3 ha.

 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

 

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de einsehbar.

 

 

Dirk Lahser                                                                                                                       (Siegel)

  1. Stellv. Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan

Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Strandwald“

 

 

 

Anlage:

Übersichtsplan des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26

„Strandwald"

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15. 12.2022

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 "Cubanzestraße/Ecke Wittenbecker Landweg"  

Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 08.12.2022 die Aufstellung der Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 beschlossen.

Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 liegt in Kühlungsborn Ost und umfasst im Wesentlichen das Flurstück 370/6, Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn und damit einen südöstlichen Teilbereich der Ursprungssatzung (s. Übersichtsplan). Zielstellung ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gem. § 4 BauNVO.

Die 6. Änderung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Umweltbelange werden angemessen berücksichtigt.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 08.12.2022 den Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 02.01.2023. bis zum 03.02.2023 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn unter https://stadt-kuehlungsborn.de/ und auf dem zentralen Landesportal https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de einsehbar.

Der Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich der Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Auszug aus der digitalen topographischen Karte © GeoBasis DE/M-V 2022)

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17. 11.2022

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabesatzung)

Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M – V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M – V S. 777) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M - V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M – V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 29. September 2022 folgende Kurabgabesatzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung, Erhebungsgebiet

(1) 1Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist staatlich anerkannter Kurort im Sinne des Kurortegesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern. 2Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn erhebt zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten

  • für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen,
  • für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
  • für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen,

eine Kurabgabe.

(2) 1Die Kurabgabe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Kur- und Erholungseinrichtungen (einschließlich des Strandes) gegeben ist. 2Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen genutzt werden.

(3) 1Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen auf Grundlage gesonderter Vorschriften bleibt unberührt. 2Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.

(4) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gebiet der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

 

§ 2 Kurabgabepflichtiger Personenkreis

(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Tagesgäste, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu übernachten, unterliegen ebenfalls der Kurabgabepflicht, soweit sie die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen tatsächlich nutzen oder an Veranstaltungen teilnehmen.

(3) Unerheblich ist, ob der Aufenthalt in einem Hotel, einer Pension, einer Ferienwohnung, einem Ferienhaus, oder Privatunterkunft, einem Wohnwagen oder Wohnmobil, einem Boot im Hafen oder anderen Wasserfahrzeug, einem Zelt oder einer vergleichbaren Unterkunftsmöglichkeit genommen wird.

(4) 1Kurabgabepflichtig sind auch Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit und deren Familienangehörige, wenn und soweit sie die Wohngelegenheit überwiegend zu Erholungszwecken nutzen. 2Eine Kurabgabepflicht besteht nicht, wenn die vorgenannten Personen nachweisen können, dass sie ihre Wohngelegenheit zu keinem Zeitpunkt im Jahr zu Erholungszwecken selbst nutzen. 3Der Nachweis ist jeweils bis zum 31.10. eines Jahres unaufgefordert gegenüber der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn zu erbringen. 4Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Inhabers (Eigentümers oder Besitzers) der Wohngelegenheit. 5Wohngelegenheiten im Sinne dieser Regelung sind Wohnhäuser, Ferienwohnungen, Appartments, Sommerhäuser, Wochenendhäuser, aber auch Wohnlauben gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz, bei denen die dauernde Nutzung möglich ist.

(5) 1Kurabgabepflichtig sind auch Eigentümer und Besitzer von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Booten sowie deren Familienangehörige, unabhängig davon, wie lange sie sich im Erhebungsgebiet aufhalten, wenn die Wohnwagen, Wohnmobile oder Boote länger als 30 Tage ohne Unterbrechung im Erhebungsgebiet verbleiben (Dauercamper / Dauerlieger). 2Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Folgende Personen gelten nicht als ortsfremd und unterliegen damit nicht der Kurabgabepflicht:

  1. Einwohner der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn,
  2. Personen, die in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder einem vom Gewerbeamt genehmigten Gewerbe nachgehen, sowie Personen, die sich vorübergehend in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn in Ausübung ihres Berufes im Erhebungsgebiet aufhalten (zum Beispiel Dienstreisen), soweit der Aufenthalt ganz oder zumindest weit überwiegend aus berufliche Gründen erfolgt.

 

§ 3 Befreiungen und Erlass der Kurabgabe

(1) 1Von der Kurabgabe sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (16. Geburtstag – 1 Tag),
  2. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises; Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut ärztlicher Bescheinigung auf ständige Begleitung angewiesen sind,
  3. Eltern und Großeltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister nebst deren Ehepartnern und minderjährigen Kindern, von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch für Ehepartner von Personen im Sinne des Vorstehenden ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. Dies gilt nur, sofern der nahe Verwandte nicht schon nach §2 Abs. 1 nicht kurabgabepflichtig ist.

2Die Umstände, die zu einer Befreiung von der Kurabgabepflicht führen, sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) 1Im Einzelfall kann die Kurabgabe auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Abgabepflichtigen eine besondere soziale oder unbillige Härte bedeuten würde.

 

§ 4 Erhebungszeitraum

Die Kurabgabe wird ganzjährig erhoben.

 

§ 5 Kurabgabemaßstab, Höhe der Kurabgabe

(1) 1Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der Kurabgabepflichtige (ortsfremde Person) im Erhebungsgebiet aufhält:

  1. in der Hauptsaison EUR 3,00
  2. in der Nebensaison EUR 1,60

2Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.09., die Nebensaison den Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.04. eines jeden Jahres. 3Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. 4Bemessungsgrundlage für den An- und Abreisetag ist der Tagessatz des Anreisetages.

(2) 1Kurabgabepflichtige können an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe entrichten, die zur ganzjährigen Benutzung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. 2Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgabe werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet.

(3) 1Kurabgabepflichtige, die dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 1 und des § 2 Abs. 5 Satz 1 dieser Satzung unterfallen, haben unabhängig von der tatsächlichen Dauer ihres Aufenthalts im Erhebungsgebiet eine Jahreskurabgabe zu entrichten.

(4) 1Die Jahreskurabgabe beträgt EUR 69,00 für jedes Kalenderjahr, in dem die Kurabgabepflicht besteht. 2Der Berechnung der Jahreskurabgabe liegen 30 Aufenthaltstage (jeweils 15 Tage Haupt- und Nebensaison) zu Grunde.

(5) In der Kurabgabe ist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer enthalten.

 

§ 6 Entstehen und Ende der Kurabgabepflicht, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabeschuld, Kurkarte/ Gästekarte (Küstenkarte)

(1) 1Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Die Kurabgabe wird mit dem Ausfüllen des Meldescheines am Tag der Ankunft fällig.

(2) 1Die Kurabgabe ist eine Bringschuld und beim Erwerb der Kurkarte/Gästekarte (Küstenkarte) durch Übernachtungsgäste am Tag der Ankunft beim Quartiergeber zu entrichten. 2Die Quartiergeber haben ihre Bringschuld gegenüber der Stadt Ostseebad Kühlungsborn wahrzunehmen.

(3) Tagesgäste haben bei Ankunft im Erhebungsgebiet ihre Kurabgabe durch Lösen einer Tagesgästekarte an einer von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beauftragten Stelle bzw. den aufgestellten Kurabgabeautomaten unverzüglich zu entrichten.

(4) 1Die Kurabgabepflicht zur Jahreskurabgabe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieser Satzung entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Kurabgabepflicht besteht. 2Bei der Begründung der Kurabgabepflicht erst im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabeschuld mit der Begründung der Kurabgabepflicht. 3Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Angaben verbunden werden kann. 4Die Kurabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

(5) 1Als Nachweis für die Entrichtung der Kurabgabe wird eine analoge oder digitale Kur-/Gästekarte bzw. Jahreskurkarte ausgegeben. 2Kurkarten sind nicht übertragbar und können bei missbräulicher Benutzung eingezogen werden. 3Die Kurkarte berechtigt zur Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. 4Die Kur-/Gästekarte ist beim Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Kurabgabepflichtigen stets bei sich zu führen. 5Für verloren gegangene Kur-/Gästekarten (mit Ausnahme von Tagesgästekarten), deren Meldeschein vorliegt, werden ausschließlich von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn - gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der jeweils aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn je Kur-/ Gästekarte – entsprechende Ersatzdokumente ausgestellt. 6Kurabgabepflichtige, die bei der Benutzung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen im Erhebungsgebiet von den Kontrolleurinnen oder Kontrolleuren der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn ohne gültige Tagesgästekarte (Tageskurkarte) angetroffen werden, zahlen neben der nachzuentrichtenden Kurabgabe eine Verwaltungsgebühr gemäß der jeweils aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

 

§ 7 Rückzahlung der Kurabgabe

(1) 1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag bei der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurabgabepflichtigen bzw. Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte nebst Bestätigung des Quartiergebers über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.

(3) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.

 

§ 8 Inhaber eigener Wohngelegenheiten

Inhaber eigener Wohngelegenheiten im Sinne des § 2 Absätze 4 und 5, die ihre Wohngelegenheiten weiteren Verwandten, Bekannten und oder Dritten zur Verfügung stellen, sind Quartiergeber im Sinne des § 9 dieser Satzung.

 

§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber

(1) 1Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Caravans, Wohnmobilen und ähnliche Unterkunftsmöglichkeiten oder Bootsliegeplätze überlässt sowie für die Leiter von Heimen (z.B. Jugendherbergen, Gästehäusern, Kurkliniken) und dergleichen.

(2) 1Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gibt (nicht bei Tagesgästekarten) besondere Meldescheinvordrucke heraus. 2Die Meldescheine müssen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 Landesmeldegesetz M - V (LMG M - V) folgende Angaben enthalten:

  • der Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
  • den Familienamen,
  • den Vornamen (Rufnamen),
  • den Tag der Geburt,
  • die Staatsangehörigkeiten,
  • die Heimatanschrift,
  • die Beherbergungsstätte,
  • die Namen und Geburtsdaten aller mitreisenden Personen.

3Der Quartiergeber ist verpflichtet, die besonderen Meldescheinvordrucke zu nutzen. Alternativ kann der Quartiergeber nach voriger Anmeldung, anstelle der besonderen Vordrucke eine von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) autorisiertes elektronisches Meldesystem verwenden. 4Der Quartiergeber erhält von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) die individuellen Zugangsdaten sowie die entsprechenden Formblätter zur Nutzung des elektronischen Meldesystems.

(3) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet,

  1. darauf hinzuwirken, dass der Gast am Tage der Ankunft seine melderechtlichen Verpflichtungen nach § 26 Abs.2 LMG M - V erfüllt;
  2. entweder die von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Verfügung gestellten besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 27 LMG M-V bereitzustellen und zu nutzen oder das elektronische Meldesystem zu verwenden; für Quartiergeber ab einer Anzahl von acht Betten ist das elektronisch Meldescheinsystem verpflichtend anzuwenden; im Falle der Verwendung des elektronischen Meldesystems sind der elektronische Meldeschein und die Gästekarte auszudrucken;
  3. die nach Monaten geordneten, manuell oder elektronisch gefertigten Meldescheine entsprechend § 27 Abs. 4 LMG M - V bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn sowie die örtlichen Meldebehörden bereitzuhalten;
  4. die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum am Tag der Ankunft von den Gästen einzuziehen und ihnen die manuell oder die elektronisch ausgefüllten Kurkarten/Gästekarten auszuhändigen;
  5. zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle)
    • eine Ausführung der besonderen Meldescheine weiterzuleiten, im Falle der Verwendung des elektronischen Meldesystems hat die Übermittlung an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) elektronisch zu erfolgen und
    • die Kurabgabe unbar abzuführen; in begründeten Ausnahmefällen gestattet die Stadt Ostseebad Kühlungsborn auf Antrag die bare Abführung der Kurabgabe;
  6. ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Personen am Tag der Ankunft eingetragen sind. Die Eintragung in das Gästeverzeichnis hat zu enthalten:
    • Name
    • Vorname
    • Geburtsjahr
    • Heimatanschrift
    • Ankunfts- und Abreisetag
    • Nummer der ausgestellten Gästekarte;
  1. das Gästeverzeichnis auf Anforderung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) unverzüglich vorzulegen;
  2. der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über Sachverhalte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Kurabgabe von Bedeutung sind;
  3. die jeweils aktuell gültige Satzung der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Kurabgabe an geeigneter Stelle für die Gäste auszulegen und den Gästen über Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Reiseunternehmer werden den Quartiergebern gleichgestellt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reissteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

(5) Die Quartiergeber sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) Befreiungen oder Ermäßigungen von der Kurabgabe oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung zu gewähren.

(6) Der Quartiergeber erhält auf Anfrage von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) kombinierte Meldescheine/Kurkarten- / Gästekartenvordrucke, deren Empfang er mit der Unterschrift bestätigt. Die genutzten ersten Seiten des Formulars sind vom Quartiergeber bis zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zurückzugeben.

(7) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so hat der Quartiergeber bzw. der mit der Einziehung Verpflichtete dies unverzüglich der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) mitzuteilen. Dabei sind Name und Anschrift des Kurabgabepflichtigen anzugeben.

(8) Die kurabgabepflichtigen Personen und der Quartiergeber haften gesamtschuldnerisch für die Kurabgabenschuld. Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.

 

§ 10 Datenverarbeitung und Verwendung von Daten

(1) 1Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist befugt, auf der Grundlage von

  1. Angaben der Kurabgabepflichtigen bzw. derjenigen Personen, die von der Abgabepflicht befreit sind sowie
  2. nach eigenen Ermittlungen gemäß Abs. 2 erhaltenen Angaben

ein Verzeichnis mit den für die Abgabeerhebung im Sinne dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und zu verarbeiten. 2Die Gästedaten werden bei der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn elektronisch gespeichert.

(2) 1Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung ist die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn befugt, zur Durchführung der Erhebung der Kurabgabe personenbezogenen Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

  • Melderegisterauskünfte
  • Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 27 Landesmeldegesetz M - V (LMG M - V);
  • Gästeverzeichnis der Vermieter:
  • Daten aus der Veranlagung zur Fremdenverkehrsabgabe.

2Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist darüber hinaus zur Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes M-V und der DSGVO beim Finanzamt Rostock, beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Rostock, beim Katasteramt des Landkreises Rostock sowie bei den Ämtern der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn befugt. 3Die Kurabgabestelle darf sich diese Daten von den entsprechenden Stellen übermitteln lassen. 4Die Daten dürfen von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nur zur betriebsinternen Abgabenüberwachung und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung genutzt werden und sind nach Ablauf von 15 Monaten zu löschen.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M - V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • der nach § 6 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet,
  • § 90 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M - V seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 1 nicht darauf hinwirkt, dass der Gast seine melderechtlichen Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 LMG M - V erfüllt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 2 die besonderen Meldescheine für Quartiergeber nicht bereitstellt, sofern er nicht das elektronische Meldesystem nutzt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 3 die besonderen Meldescheine nicht entsprechend den Bestimmungen des LMG M-V aufbewahrt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 3 die besonderen Meldescheine nicht für die örtliche zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereithält,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 4 die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum am Tag der Ankunft von den Gästen nicht einzieht,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 4 den Gästen keine Kur- / Gästekarten (Küstenkarte) aushändigt,
  • § 10 Abs. 3 Nr. 5 die Kurabgabe nicht spätestens bis zum fünften Tag eines Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn abführt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 5 die Ausführung der besonderen Meldescheine nicht an die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn weiterleitet,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 5 die Kurabgabe nicht unbar abführt, es sei denn die bare Abführung der Kurabgabe wurde gestattet,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 6 kein Gastgeberverzeichnis führt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 7 das Gästeverzeichnis auf Anforderung nicht vorlegt,
  • § 93 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M - V und § 10 Abs. 3 Nr. 8 dieser Satzung seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 9 die aktuell gültige Satzung der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Kurabgabe nicht an geeigneter Stelle für die Gäste auslegt,
  • § 9 Abs. 5 ohne Zustimmung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) Befreiungen oder Ermäßigungen von der Kurabgabe oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung gewährt,
  • § 9 Abs. 6 die Formulare nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
  • § 9 Abs. 7 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) nicht die Namen und Anschriften der Kurabgabepflichtigen nennt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Bürgermeister der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

 

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe vom 13. Februar 2007 in der 1. Änderungsfassung vom 17. Dezember 2007 außer Kraft.

 

Ostseebad Kühlungsborn, 09. November 2022

Rüdiger Kozian

 

Verfahrensvermerk:

Soweit bei Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 KV M - V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

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13. 10.2022

Beteiligungsbericht 2019 und 2020 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Der Bericht für das Haushaltsjahr 2019 sowie der Bericht für das Haushaltsjahr 2020 über Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Stadt Ostseebad Kühlungsborn unmittelbar und mittelbar ist, liegt vom 17.10.2022 bis zum 18.11.2022 innerhalb der üblichen Dienstzeit in der Stadtverwaltung / im Rathaus, Fachbereich Finanzen, Zimmer 13, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, öffentlich aus. Darüber hinaus sind die Berichte auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für jeden einsehbar.

Rüdiger Kozian
Bürgermeister

 

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13. 10.2022

ergänzender Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Umgebung Karpfenteich“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 29.09.2022 die Ergänzung der Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Umgebung Karpfenteich“ vom 24.04.2014 (Beschluss Nr. 045/14/SVV) gemäß §§ 2 u. 8 i.V.m. § 13a BauGB beschlossen.

Die zusätzlichen Planungsziele lauten wie folgt:

Änderung der zulässigen GR von 1.200 qm auf 2.500 qm auf der Fläche für den Gemeinbedarf (Flurstück 121/3, Flur 2,  Gemarkung Kühlungsborn, Schulweg 2) verbunden mit der geplanten Errichtung von PKW-Stellplätzen an der Sporthalle

Regelung zur Zulässigkeit bestimmter baulicher Anlagen außerhalb der Baugrenze: Stellplätze, Garagen, Carports sowie Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Zur Sicherung der vorhandenen Verkehrsfläche, die der Erschließung der östl. an den Stadtwald angrenzend gelegenen Grundstücke dient, soll der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 39 geringfügig im Bereich des Flurstückes 613/4, Flur 2 erweitert werden. Die Ausweisung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan wird angestrebt.

Die Öffentlichkeit kann sich in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich bis zum 28.10.2022 frühzeitig zur Planung äußern.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Dirk Lahser                          (Siegel)
Stellv. Bürgermeister

Anlage: Geltungsbereich 2. Änderung des B-Planes Nr. 39 „Umgebung Karpfenteich“ inklusive Darstellung der Erweiterung/Ergänzung

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30. 06.2022

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 24, 1. Änderung „Auffangparkplatz“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 23.06.2022 den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Auffangparkplatz“ einschließlich Begründung gebilligt.

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren gemäß den Vorschriften des BauGB aufgestellt. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24, 1. Änderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB durchgeführt. Nach § 2a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt.

Zur Ermittlung der schalltechnischen Belange und Bewältigung möglicher Konflikte wurde im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet, dass bereits die aktuellen Planungsziele berücksichtigt.

Die Lage und der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung können aus dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke und Ziele der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

Aus diesem Grund können die Vorentwurfsunterlagen der Bebauungsplanänderung in der in der Zeit vom vom 11.07.2022 bis zum 12.08.2022 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie die Begründung sind während der Auslegungszeit zudem in das Internet eingestellt und können auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn eingesehen werden:

http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html

Während der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben und es können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf und der Begründung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Auffangparkplatz“ gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Hinweis:

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgefordert.

 

Rüdiger Kozian

Bürgermeister                                                            (Siegel)                                  

 

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30. 06.2022

8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 20.04.2017 den Aufstellungsbeschluss über die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gefasst. Planungsziel ist die Berücksichtigung der Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 50 „Nahversorgung an der Reriker Straße“ im parallelen Flächennutzungsplanverfahren sowie eine Anpassung des Flächennutzungsplanes an einen mittlerweile geänderten Bestand an der Reriker Straße.

Das Planungsziel besteht vorrangig in der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes „Nahversorgung“ für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel nach § 11 Baunutzungsverordnung, um die Neuerrichtung des Lebensmittel-Vollsortimenters auf einer vergrößerten Fläche mit einer Verkaufsraumfläche von 1500 m² statt bisher 783 m² vorzubereiten. Damit möchte die Stadt darauf reagieren, dass die bisherigen Kapazitäten sowohl der Verkaufsraumfläche als auch des Stellplatzangebotes nicht mehr ausreichen.

Eine weitere Änderung betrifft den südlichen Geltungsbereich. Die noch Ende der 1990er Jahre vorhandenen Nutzungsstrukturen haben sich inzwischen grundlegend geändert. Mittlerweile sind hier keine wesentlichen Gewerbenutzungen mehr vorhanden. Die gemischten Bauflächen werden daher in Wohnbauflächen umgewidmet.

Zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit liegt der Vorentwurf in der Zeit vom 11.07.2022 bis zum 12.08.2022 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 31 Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus.

Dabei besteht für alle Bürger die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren. Den Bürgern wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

gez. Kozian, Bürgermeister

 

Anlage:Übersichtsplan Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes

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30. 06.2022

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Zur Steinbeck“

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 23.06.2022 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Zur Steinbeck", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) beschlossen.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage in der Stadtverwaltung, Bauamt, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, während der Öffnungszeiten sowie zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.

gez. Kozian, Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan - Geltungsbereiche der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Zur Steinbeck" (Auszug aus der Topographische Karte © Geoportal M-V 2021)

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30. 06.2022

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Wohnpark Am Rieden“  

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 23.06.2022 die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Wohnpark Am Rieden", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit den örtlichen Bauvorschriften dazu beschlossen.

Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage in der Stadtverwaltung, Bauamt, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, während der Öffnungszeiten sowie zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.

gez. Kozian, Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan - Geltungsbereiche der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Wohnpark Am Rieden“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Auszug aus der Topographische Karte © Geoportal M-V 2021)

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18. 05.2022

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für das Wohngebiet „Kühlungsblick“ - Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 28.04.2022 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Kühlungsblick“ einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Gegenstand der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 ist:

  • die Aufnahme von Festsetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen auf der Basis der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
  • die geringfügige Erweiterung von Baugrenzen,
  • die teilweise Umwidmung von öffentlichen Grünflächen in Wohnbauflächen entsprechend Beschluss von 1998 und vollzogener Grundstücksteilung,
  • die Aufnahme von Festsetzungen zum Ausschluss von Kleinwindkraftanlagen und freistehenden Antennenmasten im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
  • die Änderung der Festsetzungen zu Ausgleichsflächen und die Ergänzung von externen Ausgleichsmaßnahmen sowie von Vorschriften zum Gehölzschutz,
  • die Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 und der Entwurf der Begründung dazu liegen gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 30.05.2022 bis zum 01.07.2022

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Entwurfsunterlagen im o.g. Auslegungszeitraum auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html sowie im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

 

R. Kozian (Siegel)
Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Kühlungsblick“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

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18. 05.2022

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Baltic Park“ - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 28.04.2022 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baltic Park“ gemäß §§ 1 Abs. 3 und 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Das Planungsziel besteht darin, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Inhalte des städtebaulichen Konzeptes „Kühlungsborn West“ sowie für die Reaktivierung der Nutzung der Villa Baltic in Form einer überwiegend öffentlichen Nutzung mit Restaurant, Bar und Räumlichkeiten für kleinere Veranstaltungen zu schaffen. Ebenso sollen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Festsetzungen zur Errichtung eines Hotelneubaus mit max. 120 Zimmern (max. 240 Betten), Arkaden mit Einzelhandelsgeschäften, Restaurant und Spa-Bereich sowie einem Veranstaltungssaal getroffen werden. Ein Teil der Hotelzimmer kann auch in der Villa Baltic untergebracht werden.

Außerdem erfolgt im Zuge des Änderungsverfahrens eine Anpassung der Flächen der realisierten Wendeanlage nordöstlich der Villa Baltic, teilweise im Bereich des Baltic Platzes.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 befindet sich in Kühlungsborn West und umfasst im Wesentlichen den Baltic-Park zwischen Baltic-Platz und Poststraße. Er erstreckt sich über die Flurstücke 71/18, 72,73/5, 73/2, 74/1, 74/2, 73/1, 73/3, teilw. 75/9, teilw. 75/10, teilw. 75/11 und 82/1 der Flur 1, Gemarkung Kühlungsborn, siehe Übersichtsplan in der Anlage.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de einsehbar.


R. Kozian  (Siegel)
Bürgermeister

 

Anlage:
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Baltic Park“
Quelle Luftbild: © GeoBasis DE/M-V 2022

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18. 05.2022

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Sondergebiet „Am Bootshafen“  

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 28.04.2022 die Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Sondergebiet „Am Bootshafen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit den örtlichen Bauvorschriften dazu beschlossen.

Die von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschlossene Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die dazugehörige Begründung sowie die der Satzung zugrunde liegenden Normen und Vorschriften ab diesem Tage in der Stadtverwaltung, Bauamt, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, während der Öffnungszeiten sowie zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.

gez. Kozian
Bürgermeister

Anlage:
Übersichtsplan: Geltungsbereiche der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn – Sondergebiet „Am Bootshafen“
Auszug aus der topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2021

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18. 02.2022

Beschaffung von CO²Ampeln für die Schulen

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat für ihre Grundschule und das Schulzentrum zum Schulanfang 2021/22 87 CO²-Ampeln angeschafft, welche die Schulen bei der Einhaltung des notwendigen regelmäßigen Luftaustausches unterstützen sollen. Die Messgeräte zeigen den Kohlendioxid-Gehalt der Luft an, ab einem gewissen Wert empfehlen die Geräte zu lüften. Ähnlich einer Ampel erfolgt die Anzeige in den Farben grün, gelb und rot. Die Anschaffung der CO²-Ampeln wird teileweise durch Fördermitteln aus dem MV-Schutzfond unterstützt.

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04. 02.2022

Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach - Conventer Niederung“ - Gewässerschau

In Vorbereitung auf die Festlegung des Leistungsumfanges und die Vergabe von Leistungen zur Unterhaltung von offenen Vorflutern (Mäharbeiten, Gehölzpflege und Instandsetzung), Rohrleitungen, Bauwerken, Schöpfwerken und Deichen führt der Wasser- und Bodenverband in der Zeit vom 21.02. bis 04.03.2022 die Gewässerschau an seinen Verbandsgewässern durch.

Auf Grund der Einschränkungen durch die Coronapandemie wird die Gewässerschau nicht wie in den Vorjahren in Gruppen durchgeführt. Stattdessen bitten wir, Meldungen und Anfragen per

in der Geschäftsstelle des Wasser- und Bodenverbandes einzureichen. Außerdem besteht die Möglichkeit, für konkrete Problemstellungen individuelle Termine für Vorortbegehungen zu vereinbaren und durchzuführen. Dabei werden die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Coronabestimmungen eingehalten.

Kröpelin, 01.02.2022

gez. Kurreck
Verbandsvorsteher

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20. 01.2022

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Wohnpark Am Rieden“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 16.12.2021 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Wohnpark Am Rieden“ gemäß §§ 2 und 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der Änderungsbereich bezieht sich auf drei Geltungsbereiche (s. Übersichtsplan in der Anlage). Der Geltungsbereich 1 umfasst den Bereich aller Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 12 in der Ursprungsfassung und in der Fassung der 1. Änderung. Der Geltungsbereich 2 umfasst teilw. das Flurstück 2/92, Flur 1, Gemarkung Kühlungsborn. Der Geltungsbereich 3 umfasst Teile der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12, Flurstücke 2/103 (teilw.), 2/104 (teilw.), Flur 1, Gemarkung Kühlungsborn.

Die Planungsziele bestehen:

  • im Geltungsbereich 1 in der Ergänzung und Präzisierung der Festsetzung zum Bezugspunkt, in der Definition der Trauf- und Firsthöhen sowie in der Konkretisierung und Klarstellung hinsichtlich der Zulässigkeit von Ferienwohnungen;
  • im Geltungsbereich 2 in der Änderung der zulässigen Vollgeschosse von II auf III unter Beibehaltung der zulässigen max. Firsthöhe von 11,0 m, wobei das dritte Vollgeschoss als Staffelgeschoss auszubilden ist, und in der Festsetzung der maximalen Traufhöhe von 10,0 m sowie in der Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften zur Dachneigung ausschließlich für Gebäude mit drei Vollgeschossen;
  • im Geltungsbereich 3 in der Anpassung der im Rahmen der 3. Änderung geänderten Festsetzungen an die ursprünglichen Festsetzungen des Gebietes WR 5.

Die Öffentlichkeit kann sich ab sofort gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Stadtverwaltung, Bauamt, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, während der Öffnungszeiten, telefonisch unter 038293-823432, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich bis zum 18.02.2022 zur Planung äußern.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

 

Der Bürgermeister         (Siegel)

 

Anlage: Übersichtsplan

Geltungsbereiche der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Wohnpark Am Rieden“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Auszug aus der Topographische Karte © Geoportal M-V 2021

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20. 01.2022

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“

Präambel

Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. Seite 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl. Seite 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2015 (GVOBl. Seite 474) im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12.02.1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15.05.2002, BGBl. I S. 1578) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005, Seite 146) in letzter berücksichtigter Änderung in §§ 9, 12 und 22 und Neufassung des § 21 durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V Seite 584) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 16.12.2021 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“ vom 27.09.2018 beschlossen.

 

Artikel 1

Änderung des § 3 Gebührenmaßstab

Die Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodensverbandes „Hellbach - Conventer Niederung“ vom 27.09.2018 wird wie folgt geändert.

  • 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1Die Festsetzung der Gebühr erfolgt nach Berechnungseinheiten. 2Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene

  1. 0,5 ha Bauland (Baugrundstücke) 7,60 EUR
  2. 0,5 ha sonstige befestigte Fläche (z.B. Straßen, Wege, Plätze) 7,60 EUR
  3. 1,0 ha landwirtschaftliche oder gleichartig genutzter Fläche 7,60 EUR
  4. 1,0 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche 7,60 EUR
  5. 1,0 ha Unland- oder Heidefläche 7,60 EUR
  6. 1,0 ha Wasserfläche 7,60 EUR

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach - Conventer Niederung“ vom 27.09.2018 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

 

Ostseebad Kühlungsborn, den 23. Dezember 2021

Rüdiger Kozian

Bürgermeister

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03. 12.2021

Wahlbekanntmachung - Bürgerentscheid in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 05.12.2021

Wahlbekanntmachung - Bürgerentscheid in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

am 05.12.2021 von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

1. Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk 1:            Turnhalle Ost

                                    Schulweg 2, 18225 Kühlungsborn

                                    Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk 2:            Aula des Schulzentrums

                                    Neue Reihe 73 A, 18225 Kühlungsborn

                                    Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 14.11.2021 übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

 

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr in

 

Briefwahlvorstand 903 - Rathaus

Ostseeallee 20

18225 Kühlungsborn

- nicht barrierefrei zugänglich -               zusammen.

 

     

 

  1. Jeder Wahlberechtigte hat zum Bürgerentscheid jeweils eine Stimme.

 

     Der Stimmzettel enthält die Fragestellung:

 

 

„Soll die Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Erhaltung und denkmalgeschützten Sanierung der Villa Baltic, des historischen Vorplatzes und zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit der Villa Baltic einen Teil des Baufeldes der ehemaligen Schwimmhalle (B-Plan Nr. 16) zur Errichtung eines Hotels mit Gastronomie, Einzelhandel und einem Veranstaltungsaal zum vollen Verkehrswert veräußern?“

 

 

     Der Stimmzettel enthält jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung für eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme.

.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, für welche Entscheidung die Stimme gelten soll.

 

  1. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

 

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Im Wahllokal gilt die Tragepflicht eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Wahlberechtigten werden außerdem darum gebeten, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

 

Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an dem Bürgerentscheid durch Briefwahl teilnehmen.

 

     Die Briefwahlunterlagen können ab dem 08.11.2021 bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beantragt werden.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss für den Bürgerentscheid den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum der Stadt Ostseebad Kühlungsborn wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sowie § 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

 

  1. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 BWahlG sowie § 23 Absatz 4 LKWG M-V).

 

     Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 BWahlG sowie § 29 Absatz 3 LKWG M-V).

 

     Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

 

 

 

 

                                                                                               Gez. Reimer

 

     Kühlungsborn, den 29.10.2021                                        Die Gemeindewahlbehörde
                                                                                               Wahlleiter – Herr Reimer

 

 

 

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29. 10.2021

Wahlbekanntmachung - Bürgerentscheid in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 05.12.2021

Wahlbekanntmachung - Bürgerentscheid in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

am 05.12.2021 von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

1. Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk 1:            Turnhalle Ost

                                    Schulweg 2, 18225 Kühlungsborn

                                    Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk 2:            Aula des Schulzentrums

                                    Neue Reihe 73 A, 18225 Kühlungsborn

                                    Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 14.11.2021 übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

 

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr in

 

Briefwahlvorstand 903 - Rathaus

Ostseeallee 20

18225 Kühlungsborn

- nicht barrierefrei zugänglich -               zusammen.

 

     

 

  1. Jeder Wahlberechtigte hat zum Bürgerentscheid jeweils eine Stimme.

 

     Der Stimmzettel enthält die Fragestellung:

 

 

„Soll die Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Erhaltung und denkmalgeschützten Sanierung der Villa Baltic, des historischen Vorplatzes und zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit der Villa Baltic einen Teil des Baufeldes der ehemaligen Schwimmhalle (B-Plan Nr. 16) zur Errichtung eines Hotels mit Gastronomie, Einzelhandel und einem Veranstaltungsaal zum vollen Verkehrswert veräußern?“

 

 

     Der Stimmzettel enthält jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung für eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme.

.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, für welche Entscheidung die Stimme gelten soll.

 

  1. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

 

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Im Wahllokal gilt die Tragepflicht eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Wahlberechtigten werden außerdem darum gebeten, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

 

Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an dem Bürgerentscheid durch Briefwahl teilnehmen.

 

     Die Briefwahlunterlagen können ab dem 08.11.2021 bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beantragt werden.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss für den Bürgerentscheid den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum der Stadt Ostseebad Kühlungsborn wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sowie § 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

 

  1. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 BWahlG sowie § 23 Absatz 4 LKWG M-V).

 

     Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 BWahlG sowie § 29 Absatz 3 LKWG M-V).

 

     Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

 

 

 

 

                                                                                               Gez. Reimer

 

     Kühlungsborn, den 29.10.2021                                        Die Gemeindewahlbehörde
                                                                                               Wahlleiter – Herr Reimer

 

 

 

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24. 06.2021

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Am Wittenbecker Landweg“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 10.06.2021 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Wittenbecker Landweg“ gemäß §§ 2 u. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Da die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht betroffen sind, wird die Planung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Das Planungsziel besteht in der Präzisierung der textlichen Festsetzung zur Bauweise und Größe der Grundstücke. Die Größe der Baugrundstücke je Einzelhaus soll auf 750 m² festgesetzt werden um, den Planungswillen für das Wohngebiet noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Einer zu massiven und verdichteten Bebauung soll entgegengewirkt werden.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 41, umfassend die Flächen nordöstlich des Wittenbecker Landweges, südöstlich des Baugebietes „Mühlenblick I“, südwestlich der Doberaner Straße und nordwestlich des Weges zwischen Doberaner Straße und Wittenbecker Landweg.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

Gez.

R. Kozian
Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan

Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Am Wittenbecker Landweg"

 

 

 

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20. 05.2021

Bebauungsplan Nr. 7-N der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Sondergebiet „Ostseeallee“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 15.04.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7-N Sondergebiet „Ostseeallee“ gemäß § 2 und 8 i.V.m. 13 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst das bebaute Gebiet südlich der Ostseeallee zwischen Reutersteig im Westen und Warmbadsteig im Osten, begrenzt im Norden durch die Ostseeallee und im Süden durch den Stadtwald (s. Übersichtsplan in der Anlage). Dieses Gebiet war bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 7 und dessen 1. – 4. Änderung überplant. Das Planungsziel besteht nun in der Neuüberplanung des Geltungsbereiches auf der Basis des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 10.02.2015 zur Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7.

Der Bebauungsplan dient dazu, den historisch gewachsenen Gebietscharakter der Ostseeallee im Hinblick auf die Bebauungsstrukturen und das Ortsbild mit der Bäderarchitektur als zentralem Bereich des Ostseebades Kühlungsborn zu erhalten und zu sichern, kleinteilige Erweiterungen zu ermöglichen, jedoch unpassende bauliche Überformungen oder Nutzungsänderungen zu vermeiden.

Der Bebauungsplan wird im „Vereinfachten Verfahren“ nach §13 Baugesetzbuch (BauGB) ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 15.04.2021 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7-N gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7-N und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 31.05.2021 bis zum 09.07.2021 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise zum Publikumsverkehr auf der Internetseite der Stadt. Zusätzlich können die Planunterlagen im o.g. Auslegungszeitraum auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

Rüdiger Kozian       (Siegel)
Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7-N Sondergebiet „Ostseeallee“

Auszug aus der digitalen topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2020

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20. 05.2021

Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Sondergebiet „Ostseeallee“

Bekanntmachung der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 17.03.2015

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 15.04.2021 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss über die Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „Ostseeallee“ vom 17.03.2015 aufzuheben (Geltungsbereich s. Anlage). Der Grund dafür besteht darin, dass der Bebauungsplan Nr. 7 auf der Grundlage einer Neuvermessung und Aktualisierung nicht nur geändert, sondern als Bebauungsplan Nr. 7-N komplett neu aufgestellt werden soll.

Die Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald führte dazu, dass die ehemalige 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 mit Urteil vom 10.02.2015 für unwirksam erklärt wurde. Die Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 führt dazu, dass Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches derzeit nach der rechtskräftigen Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplanes zu beurteilen sind. In dieser Planfassung sind einige Festsetzungen, die sich in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für eine geordnete städtebauliche Entwicklung als wichtig erwiesen haben, nicht enthalten. Um in diesem ortsbildprägendem Gebiet Fehlentwicklungen zu vermeiden, wurde am 17.03.2015 die Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 durch die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschlossen. Aufgrund des OVG-Urteils ist nun jedoch eine komplette Neuplanung vorgesehen, die mit einem neuen Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 7-N eingeleitet wurde. Daher wird das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 eingestellt.

Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses über die Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 wird hiermit bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7

Auszug aus der digitalen topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2020

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12. 05.2021

Besetzung der Wahlvorstände für die Bundestags- und Landtagswahl am 26. September 2021 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Sehr geehrte Wahlberechtigte,

die Stadt Ostseebad Kühlungsborn sucht auch in diesem Jahr wieder zuverlässige und gewissenhafte Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Bundestags- und Landtagswahl in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 26. September 2021.

Folgende Wahllokale werden am Wahltag besetzt:

  • Turnhalle (Schulweg)
  • Pfarrscheune (Schloßstraße)
  • Schulzentrums (Neue Reihe),
  • Kunsthalle (Ostseeallee).

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten, werden insgesamt ca. 40 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt.

Hinweisen möchte ich auf die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters Nr. 03 vom 12.03.2021, wodurch nun auch Personen, die als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer tätig sind, mit erhöhter Priorität (Gruppe 3) Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 [Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) am 10. März 2021 im Bundesanzeiger verkündet] haben. Die Zuordnung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in die Prioritätengruppe 3 kann erst mit deren Berufung erfolgen.

Bei Interesse können Sie sich bis zum 08.06.2021 gerne schriftlich oder telefonisch als Wahlhelferin oder Wahlhelfer anmelden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Philipp Reimer
Gemeindewahlleiter

Mail: p.reimer@stadt-kborn.de
Tel.: 038293/823407

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14. 04.2021

Sitzung des Tourismus- und Kulturausschusses am 22.04.2021

Aufgrund einer Programmumstellung kann das bisherige Bürgerinformationssystem nicht mehr gepflegt werden. Das neue Bürgerinformationssystem wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.

Hiermit veröffentlichen wir die Tagesordnung der Sitzung des Tourismus- und Kulturausschusses am 22.04.2021.

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07. 04.2021

Sitzung der Stadtvertretung am 15.04.2021

Aufgrund einer Programmumstellung kann das bisherige Bürgerinformationssystem nicht mehr gepflegt werden. Das neue Bürgerinformationssystem wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.

Hiermit veröffentlichen wir die Tagesordnung der Stadtvertreterversammlung am 15.04.2021.

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29. 03.2021

Ausschreibung: Verkaufskiosk Strandpromenade

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn schreibt hiermit zum 01.06.2021 einen Verkaufskiosk auf der Strandpromenade zur ganzjährigen Verpachtung aus.

Der Kiosk befindet sich an der Strandpromenade 8 (Strandaufgang 10) in 18225 Ostseebad Kühlungsborn. Der Pachtgegenstand soll als Kiosk für den Verkauf von Artikel des Strandbedarfs betrieben werden. Das Sortiment sollte vorrangig folgende Produkte beinhalten:

  • Strandartikel
  • Badebedarf- und zubehör
  • Andenken und Erinnerungsstücke
  • Souvenirs und maritimes Handwerk.

Der Verkauf von Lebensmittel und Getränken ist grundsätzlich gestattet, darf jedoch ausschließlich in abgepackter Form bzw. in geschlossenen Behältnissen erfolgen. Da die Priorität auf den Verkauf von oben genannten Strandartikel liegt, soll der Anteil der Lebensmitteln und Getränken 25% am Gesamtwarensortiment nicht übersteigen.

Die Nutzungsfläche des Pachtobjektes beträgt insgesamt ca. 53 m².

Der Verkaufsraum mit einer Größe von ca. 29 m², ein Lager von ca. 9 m², ein Außenlager von ca. 9 m² sowie eine Personaltoilette sind Bestandteil der Gesamtfläche.

Das Mindestangebot für den Pachtzins beträgt 750,00 EUR brutto pro Monat. Der Strom- und Wasserverbrauch wird gesondert durch Zwischenzähler ermittelt und dem Betreiber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Der Betreiber trägt weiterhin eine jährliche Müllumlage in Höhe von 95,20 EUR brutto.

Die Laufzeit des Pachtvertrages beginnt am 01.06.2021 und endet am 31.12.2022. Alle mit der Verpachtung in Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Betreiber.

 

Angebotsabgabe:

Bei der Abgabe des Angebots ist ein Konzept beizufügen, welches den Betrieb, das Sortiment Angebot sowie den vorgesehenen Personaleinsatz beschreibt. Mit der Angebotsabgabe ist die Zahlung des Branchenmindestlohnes zuzusichern. Entsprechend ist dem Angebot die unterschriebene Anlage – Erklärung nach § 9 Vergabegesetz  Mecklenburg – Vorpommern - beizufügen.

Bewertet werden das vorgelegte Betriebskonzept sowie das Pachtangebot zu jeweils der Hälfte.

 

Haftungsausschluss:

Für den Inhalt und die Richtigkeit der Ausschreibungsunterlagen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, die nicht den Bestimmungen der UVgO/VOL unterliegt. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Pachtvertrages leitet sich aus der Teilnahme an der Ausschreibung nicht ab.

 

Besichtigung des Objektes:

Auf Wunsch kann eine Besichtigung des Objektes unter vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt werden.

 

Ansprechpartner:

Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Eigenbetrieb Kommunalservice
Ostseeallee 20
18225 Ostseebad Kühlungsborn
Frau Jäckel
Tel. 038293 / 823 402

 

Abgabefrist:

Die Bewerbung einschließlich der Unterlagen sind spätestens bis zum 19.04.2021 12 Uhr in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „Angebot Verkaufskiosk an der Strandpromenade – Bitte nicht öffnen“ an Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Eigenbetrieb Kommunalservice, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn zu richten.        

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11. 03.2021

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung aus Anlass der Bundestagswahl und der Landtagswahl Mecklenburg-Vorpommern am 26.09.2021 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, §§ 2, 7 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 28.07.1999, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2014 und § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

I. Regelungsbereich

  1. Freizuhaltende Bereiche

Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:

  • Rudolf-Breitscheid-Straße
  • Hafenstraße
  • Ostseeallee
  • Bürgerweg
  • Hermann-Löns-Weg vom Wald bis Hafenstraße
  • Strandstraße von Ostseeallee bis Doberaner Straße
  • Fischersteig
  • Dünenstraße
  • Lindenstraße
  • Hermannstraße
  • Poststraße von Hermannstraße bis Hermann-Häcker-Straße
  • Strandpromenade

 

  1. Plakatwerbung

Die Plakatwerbung darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen

durchgeführt werden.

  1. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
  2. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.
  3. Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder) u. a. durch Annageln ist unzulässig.
  4. Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
  5. In einem Radius von 100 m zu folgenden Ortslagen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:
    1. Schulweg 2 (Turnhalle Ost)
    2. Schlossstraße 19 (Pfarrscheune)
    3. Neue Reihe 73 a (Schulzentrum)
    4. Ostseeallee 48 (Kunsthalle)

 

Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unverzüglich zu melden.

 

  1. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

 

  1. Kosten

Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gebührenfrei.

In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den

gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kühlungsborn vor Durchführung in Textform anzuzeigen.

 

II. Androhung von Zwangsgeld

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).

 

III. Widerruf

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

 

Begründung:

zu I. 1. Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:

Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden. Insbesondere sollen die vor allem touristisch genutzten Bereiche der Stadt Ostseebad Kühlungsborn geschützt werden.

 

Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).

In der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist der Schutz des Stadtbildes im ausgenommenen Gebiet rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 20.12.2010 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.

 

Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich.

 

In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.

 

Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.

Dies ist auf folgenden Flächen der Fall:

-              Grünstreifen gegenüber des Landwirtschaftsbetriebs, Schlossstraße 21 A

-              nord-östliche und nord-westliche Wiese an der Kreuzung Pfarrweg/ Am Achterstieg

-              Wiese zwischen Grüner Weg und dem Parkplatz am Heinrich-Schreiber-Ring

 

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt im Ermessen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.

 

zu I. 2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 1994 (Amtsbl. M-V 1994, S. 899) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (Amtsbl. M-V 2016, S. 334) gelten für das gesamte Stadtgebiet.

 

zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen,

Abbildungen oder Symbolen

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nicht toleriert.

 

 

zu I. 4. Kosten

Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Sondernutzungs- sowie der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. In der „heißen“ Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.

 

zu II. Androhung von Zwangsgeld

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

 

 

zu III. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn einzulegen.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

 

Kühlungsborn, den 02.03.2021

 

 

 

Rüdiger Kozian                                                              

Bürgermeister                                                 (Siegel)

 

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24. 09.2020

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Am Bootshafen"- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 08.12.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 17 für das Sondergebiet „Am Bootshafen" zu ändern. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen leerstehenden und verfallenden Hof am östlichen Ende des Hafengeländes abzureißen und einen Neubau für eine touristische Nutzung zu errichten. Dem Aufstellungsbeschluss folgten eine Reihe von Beratungen in den Ausschüssen, die dazu dienten, das Vorhaben mit den Anforderungen der Stadt in Einklang zu bringen. Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit dem Reiterhof, der sich weiter östlich im Außenbereich befindet. Speziell für die Gäste des Reiterhofes sollen in dem neu zu errichtenden Gebäude Unterkünfte geschaffen werden, außerdem sind ein bis zwei Dauerwohnungen sowie eine kleine gastronomische Einrichtung vorgesehen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 17 ist das Baufeld bisher für „Bootsservice/ Hafentourismus“ festgesetzt.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 03.11.2020 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 32, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.


gezt. Rüdiger Kozian            (Siegel)
Der Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan: Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn – Sondergebiet „Am Bootshafen"
Quelle: Auszug aus der topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2016

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24. 09.2020

10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn - Aufstellungsbeschluss

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 den Aufstellungsbeschluss über die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gefasst. Hintergrund ist, dass der Zweckverband Kühlung auf seinen bisher nicht genutzten Flächen nordöstlich der Zweckverbandsgebäude an der Doberaner Straße ein Zwischenlager für Aushubsedimente von Regenrückhaltebecken errichten will. Planungsziel der Flächennutzungsplan-Änderung ist daher die Ausweisung einer Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen anstelle bisher ausgewiesener privater Grünflächen und Regenrückhaltebecken. Der Änderungsbereich umfasst die Flächen laut Übersichtsplan in der Anlage, gelegen in Kühlungsborn Ost.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht.

gez. Rüdiger Kozian
Der Bürgermeister                                                                                  (Siegel)

Anlage:
Übersichtsplan: Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes

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24. 09.2020

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Am Bootshafen" - Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 den geänderten Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 einschließlich Begründung gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Dabei wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die erneute Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wurden verkürzt. (§ 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Die im Vergleich zum letzten Entwurf geänderten oder ergänzten Teile des Bebauungsplanes sind in der Begründung im Kap. 2 aufgeführt.

Zusätzlich zum Bebauungsplan können während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • „Hydrogeologische Studie – Klärung offener Fragen zum Gewässer- und Hochwasserschutz sowie zu geotechnischen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen im Rahmen des B-Planes Nr. 17 Kühlungsborn – Phase 2“ (Ingenieurbüro Ellmann/Schulze GbR, Sieversdorf-Hohenofen, 04.08.2020),
  • Artenschutzfachbeitrag (07.10.2019) und ergänzende Stellungnahme zum Artenschutzfachbeitrag (Gutachterbüro Martin Bauer, Grevesmühlen, 01.08.2020),
  • Verkehrstechnische Untersuchung (Merkel Ingenieur Consult, Sept. 2020),
  • Schalltechnischen Untersuchung (12.12.2019) und Ergänzung zu Grundlagen der Schalltechnischen Untersuchung (Lärmkontor GmbH, Hamburg, 08.05.2020).

Der geänderte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 und der geänderte Entwurf der Begründung dazu sowie die o.g. Ergänzungen/Studien liegen in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 23.10.2020 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 32, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html  eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Entwurfs schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html einsehbar.

Rüdiger Kozian                                                                                             (Siegel)

Der Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan: Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn – Sondergebiet „Am Bootshafen"

Quelle: Auszug aus der digitalen topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2018

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24. 09.2020

Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope und Geotope

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Verzeichnis der nach § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V gesetzlich geschützten Biotope und Geotope liegt beim

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Goldberger Straße 12
18273 Güstrow

und

Landkreis Güstrow
Am Wall 3-5
18273 Güstrow

während der Dienstzeiten für jedermann zur Einsicht aus. Darüber hinaus kann jedermann und jederzeit das Verzeichnis im Kartenportal Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter der Internetadresse https://www.umweltkarten.mv-regierung.de/script/ einsehen.

Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können, sind gemäß § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V unzulässig. Für Entscheidungen über gesetzlich geschützte Biotope ist der Landrat des Landkreises Rostock als untere Naturschutzbehörde zuständig.

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27. 08.2020

Wahlbekanntmachung zur Landratswahl im Landkreis Rostock am 06.09.2020 und für eine eventuelle Stichwahl am 20.09.2020

Wahlbekanntmachung zur Landratswahl im Landkreis Rostock am 06.09.2020 von 08:00 bis 18:00 Uhr und für eine eventuelle Stichwahl am 20.09.2020 von 08:00 bis 18:00 Uhr

1. Die Gemeinde Ostseebad Kühlungsborn ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1 / Wahlraum:     Turnhalle Ost, Schulweg 1, 18225 Kühlungsborn (Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.)

Wahlbezirk 2 / Wahlraum:     Aula des Schulzentrums, Neue Reihe 73 A, 18225 Kühlungsborn (Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 15.08.2020 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr im Rathaus der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Sitzungszimmer, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn zusammen.

 

3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landratswahl eine Stimme. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel jeweils durch ein in einem Kreis gesetztem Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

 

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung verbleibt bei der wahlberechtigten Person. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) können Sehbehinderte eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, bestimmen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten/Abstimmungsberechtigten zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Absatz 2 LKWO M-V zur Geheimhaltung verpflichtet

 

5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Landkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

 

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

 

7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

26.08.2020       

Die Gemeindewahlbehörde
Der Wahlleiter

gez. Reimer                                                                         

 

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13. 08.2020

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl des Landrates des Landkreises Rostock am 6. September 2020 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

  1. Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Stadt Ostseebad Kühlungsborn:

Wahllokal 1: Turnhalle Ost, Schulweg 1

Wahllokal 2: Aula des Schulzentrums, Neue Reihe 73 A

wird in der Zeit vom 17. August 2020 bis 21. August 2020 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) -während der allgemeinen Öffnungszeiten - in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, Zimmer 6, 18225 Kühlungsborn für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 21. August 2020 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, Zimmer 6, 18225 Kühlungsborn unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. August 2020 (22. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

  1. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl des Landrates erteilt.

 

4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl des Landrates hat, kann an der Wahl des Landrates durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

  1. Wahlscheine für die Wahl des Landrates erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

 

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

a) für die Wahl des Landrates

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach

  • 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern bis zum 14. August 2020 (23. Tag vor der Wahl) oder

die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

  • nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 21. August 2020 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl des Landrates erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

  • 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

  • 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 4. September 2020 (2. Tag vor der Wahl) um 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr, gestellt werden. Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr, beantragen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe zur Wahl des Landrates werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

Kühlungsborn, 12.08.2020

 

Die Gemeindewahlbehörde

 

 

 

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07. 07.2020

Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 30.06.2020

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 30.06.2020 sowie nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock nachfolgende Hauptsatzung erlassen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter. Bei der Ermittlung sämtlicher Wertgrenzen ist bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Nettobetrag maßgebend.

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Stadt ist eine kreisangehörige Stadt mit deren Rechten und Aufgaben; sie führt die Bezeichnungen „Stadt“, „Ostseebad“ und den Namen "Kühlungsborn".

(2) Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(3) Das Wappen zeigt drei nach (heraldisch) rechts fliegende silberne Möwen mit aufgerichteten, schwarz auslaufenden Schwingen in blauem Feld.

(4) Die Flagge zeigt drei nach (heraldisch) rechts fliegende silberne Möwen mit aufgerichteten, schwarz auslaufenden Schwingen auf blauem Grund.

(5) Das Siegel enthält das Wappen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn und die Umschrift: • STADT OSTSEEBAD KÜHLUNGSBORN •,  sowie die jeweilige Ordnungsziffer.

(6) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung ein.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen, hiervon kann die Stadtvertretung Ausnahmen zulassen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten
vorzusehen. Die Redezeit für jeden Einwohner ist auf fünf Minuten begrenzt, über Ausnahmen entscheidet der Bürgervorsteher.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung: Stadtvertreter

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung: Bürgervorsteher

(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.

 

§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung

(1) Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
  3. Grundstücksgeschäfte,
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichts,

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5 Aufgabenverteilung / Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister acht Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Stadtvertretung wählt neben diesen acht weitere acht Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V:

  1. bei Verträgen der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 25.000 EURO sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 EURO bis 5.000 EURO pro Monat,
  2. bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 - 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 25.000 EURO, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 500.000 EURO je Ausgabenfall,

  3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 50.000 EURO, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 100.000 EURO sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1 bis 2,5 Mio EURO, unberührt davon bleiben interne Darlehen,

  4. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EURO,

  5. bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabensbezogenen Bebauungsplänen von 50.000 EURO bis 500.000 EURO.

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen.

(5) Soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, beschließt der Hauptausschuss weiterhin:

a) über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach UVgO bzw. VOL im geschätzten Wert von 50.000 EURO bis 100.000 EURO und nach der VOB im geschätzten Wert von 250.000 EURO bis 500.000 EURO, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist,

b) über die Einleitung und die Art der Ausschreibung, die auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist, nach der UVgO bzw. VOL ab einem bestimmten Jahresbetrag wiederkehrenden Leistungen von 25.000 EURO bis 50.000 EURO und nach der VOB nach einem geschätzten Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen von 200.000 EURO bis 400.000 EURO.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 a) und b) wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(6) Der Hauptausschuss entscheidet über:

a) das gemeindliche Einvernehmen im Bereich § 34 BauGB (Innenbereich),

b) das gemeindliche Einvernehmen im Bereich § 35 BauGB (Außenbereich),

c) das gemeindliche Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion)

d) Ausnahmen und Befreiungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und städtischen Satzungen.

e) über Anträge auf Änderungen von Bebauungsplänen.

Dies gilt nur für Angelegenheiten, die nicht dem Bürgermeister gemäß § 7 Abs. 5 zugeordnet sind.

(7) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten von besonderer Bedeutung. Dazu gehören die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Laufbahngruppe 2. Beschäftigte ab der Entgeltgruppe E 11 werden durch den Hauptausschuss eingestellt.

(8) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 EURO bis 1.000 EURO trifft der Hauptausschuss.

(9) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 6 zu unterrichten.

(10) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

(11) Der Hauptausschuss ist der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Kommunalservice Kühlungsborn nach der Eigenbetriebssatzung.

(12) Der Hauptausschuss entscheidet über die Verlängerung von Pachtverträgen ab einer jährlichen Pachthöhe von 12.000 EURO (1.000 EURO monatlich), bevor eine automatische Verlängerung eintritt.

(13) Verpflichtungserklärungen der Stadt ab einer Wertgrenze von 30.000 EURO bis 100.000 EURO bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 30.000 EURO bis 100.000 EURO pro Jahr werden vom Hauptausschuss beschlossen. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht ist der Hauptausschuss zuständig ab einer Wertgrenze von mehr als 30.000 EURO bis 100.000 EURO.

 

§ 6 Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sechs Mitgliedern der Stadtvertretung und fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. Die Stadtvertretung wählt neben den gewählten Ausschussmitgliedern die gleiche Anzahl als stellvertretende Ausschussmitglieder.

(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Finanzausschuss - (Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Wirtschaftsförderung)

Ausschuss für Soziales, Schule, Jugend, Senioren und Sport (Sozialausschuss) - (Sozialwesen, Jugend-, Senioren- und Behindertenbetreuung und –förderung, Betreuung der Schul- und Kindergarteneinrichtungen, Sportentwicklung und Sportförderung, Förderung der gemeinnützigen Vereine)

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (Bauausschuss) - (Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, gemeindliches Einvernehmen, Denkmalpflege, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte, Kleingartenanlagen, Verkehrskonzept, Verkehrsangelegenheiten)

Tourismus- und Kulturausschuss - (Fremdenverkehrswesen, Umsetzung und Weiterentwicklung des Tourismuskonzeptes, Tourismus- und Kulturförderung, Digitalisierung)

(3) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern der Stadtvertretung und sieben sachkundigen Einwohnern. Er tagt nicht öffentlich.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse müssen mindestens einmal pro Quartal erfolgen. Es ist ein Jahresterminplan anzufertigen.

 

§ 7 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 dieser Hauptsatzung. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO bzw. VOL bis zum Wert von 50.000 EURO und nach der VOB bis zum Wert von 250.000 EURO.

(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EURO bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 30.000 EURO pro Jahr können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 30.000 EURO.

(4) Der Bürgermeister ernennt, befördert und entlässt Beamte der Laufbahngruppe 1. Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E10 werden durch ihn eingestellt, alle Beschäftigte durch ihn höhergruppiert und entlassen.

(5) Der Bürgermeister entscheidet über

  • das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), es sei denn, es ergibt sich ein Konflikt mit den Planungszielen,
  • die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
  • die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
  • die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, und § 178 BauGB,
  • über Anträge nach § 62 LbauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  • über Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich von
    Bebauungsplänen und städtischen Satzungen

Der Bürgermeister entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 KV M-V, insbesondere über das Einvernehmen der Stadt nach § 36 Abs. 1 BauGB für Vorhaben, die für die planerische Entscheidung der Stadt ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister eine Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Der Bürgermeister unterrichtet die Stadtvertretung auf ihrer nächsten Sitzung über die getroffenen
Maßnahmen nach diesem Absatz. Zusätzlich entscheidet der Bürgermeister, wenn aufgrund der vorgegebenen Fristen eine Entscheidung des Hauptausschusses gemäß § 5 Abs. 6 nicht herbeigeführt werden kann.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 99,99 EURO.

(7) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 EURO entsprechend der Kommunalbesoldungsverordnung M-V.

(8) Der Bürgermeister entscheidet in Abstimmung mit dem Bürgervorsteher über die Verleihung der Ehrenurkunde für verdienstvolle Bürger der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Die Verleihung der Ehrenurkunde ist mit keinen Rechten und Pflichten verbunden.

 

§ 8 Stellvertretung des Bürgermeisters

(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung: Stadtrat. Es werden zwei Stellvertreter gewählt.

(2) Die Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 EURO entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V.

 

§ 9 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Stadtvertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird auf fünf Jahre bestellt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
  4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des
    Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 10 Entschädigung

(1) Die Stadt gewährt Entschädigungen entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V für ehrenamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden der Stadtvertretung in Höhe von 360 EURO im Monat, der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 190 EURO im Monat sowie der Gleichstellungsbeauftragten in Höhe von 160 EURO im Monat.

(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse erhalten entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 EURO für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Fraktionen. Bei Fraktionsvorsitzenden gilt dies nicht für Fraktionssitzungen.

(3) Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreter erhalten entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 EURO für die Leitung der Ausschusssitzung.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird auf jährlich zehn beschränkt.

(5) Vergütungen und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100 EURO überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 EURO überschreiten.

(6) Die Stadt gewährt Entschädigungen entsprechend der Feuerwehrentschädigungs-verordnung M-V (FwEntschVO M-V) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kühlungsborn in Höhe von 200 EURO im Monat und für den stellvertretenden Wehrführer in Höhe von 100 EURO im Monat.Personen mit besonderen Aufgaben (Jugendwart, Schriftführer, Kassenwart, Gerätewart und Zugführer) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 EURO. Die Übungsleiter des Musikzuges erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von je 45 EURO. Die Aufwandsentschädigung dient als Pauschalbetrag für Fahrkosten, Telefongebühren, Schreibmaterial, Reinigung von Uniformen und sonstigen Aufwendungen.

 

§ 11 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erfolgt durch Abdruck im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn“. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und kann einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, kostenlos bezogen werden. Der Einzelbezug ist an der Infothek im Warteraum Erdgeschoss der Stadtverwaltung während der
Öffnungszeiten möglich. Der Bezug im Abonnement kann nach formloser Beantragung bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, gegen Erstattung der Versandkosten vereinbart werden. Zusätzlich kann das Amtliche Bekanntmachungsblatt über die Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn http://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/amtsblatt.html abgerufen werden.

(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage der Stadt Ostseebad Kühlungsborn http://www.stadt-kuehlungsborn.de im Bereich „Bekanntmachungen“ öffentlich bekannt gemacht. Textfassungen von allen Satzungen der Stadt werden in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn“ wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich vor dem Rathaus der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus sowie im Bürgerinformationssystem (https://www.kuehlungsborn.sitzung-online.de/bi) öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 12 Ortsteile / Ortsteilvertretung

(1) Es werden keine Ortsteile und Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 18.03.2015 mit den dazugehörigen Änderungssatzungen außer Kraft.

 

Ostseebad Kühlungsborn, den 06.07.2020

 

Rüdiger Kozian
Bürgermeister

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07. 07.2020

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung aus Anlass der Wahl des Landrates des Landkreises Rostock am 06.09.2020 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, §§ 2, 7 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 28.07.1999, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2014 und § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

I. Regelungsbereich

  1. Freizuhaltende Bereiche

Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:

  • Rudolf-Breitscheid-Straße
  • Hafenstraße
  • Ostseeallee
  • Bürgerweg
  • Hermann-Löns-Weg vom Wald bis Hafenstraße
  • Strandstraße von Ostseeallee bis Doberaner Straße
  • Fischersteig
  • Dünenstraße
  • Lindenstraße
  • Hermannstraße
  • Poststraße von Hermannstraße bis Hermann-Häcker-Straße
  • Strandpromenade
  1. Plakatwerbung

Die Plakatwerbung darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden.

a) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

b) Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.

c) Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder) u. a. durch Annageln ist unzulässig.

d) Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

e) In einem Radius von 100 m zu folgenden Ortslagen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:

    1. Schulweg 2 (Turnhalle Ost)
    2. Neue Reihe 73 a (Schulzentrum)

Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unverzüglich zu melden.

 

  1. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

 

  1. Kosten

Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung
gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kühlungsborn vor Durchführung in Textform anzuzeigen.

 

II. Androhung von Zwangsgeld

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung
enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines
Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).

 

III. Widerruf

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

Begründung:

zu I. 1. Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:

Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden. Insbesondere sollen die vor allem touristisch genutzten Bereiche der Stadt Ostseebad Kühlungsborn geschützt werden.

Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).

In der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist der Schutz des Stadtbildes im ausgenommenen Gebiet rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 20.12.2010 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist. Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört
wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich. In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.

Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.

Dies ist auf folgenden Flächen der Fall:

-              Grünstreifen gegenüber des Landwirtschaftsbetriebs, Schloßstraße 21 A

-              nord-östliche Wiese an der Kreuzung Pfarrweg/ Achterstieg,

-              Wiese nord-westlich der Kleingartenanlage Ost.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt im Ermessen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst
störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.

 

zu I. 2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Innenminister des
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 1994 (Amtsbl. M-V 1994, S. 899) und der
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (Amtsbl. M-V 2016, S. 334) gelten für das gesamte Stadtgebiet.

 

zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen,
Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nicht toleriert.

 

zu I. 4. Kosten

Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Sondernutzungs- sowie der Sondernutzungsgebühren-satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. In der „heißen“ Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.


zu II. Androhung von Zwangsgeld

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher
dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

 

zu III. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt
Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn einzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Kühlungsborn, den 03.07.2020

 

Dirk Lahser                                                                       

stellv. Bürgermeister                                                    (Siegel)

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10. 03.2020

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Am Bootshafen" - Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 27.02.2020 den geänderten Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die 3. Änderung betrifft die Umwidmung des bisher im Bebauungsplan Nr. 17 festgesetzten Sondergebietes Nr. 8 „Maritim-touristisches Gewerbe“ in ein Sondergebiet „Hotel“ nach § 11 Baunutzungsverordnung mit maritim-sportlicher Ausrichtung und mit öffentlich zugänglichen Restaurants, Geschäften und sonstigen Einrichtungen sowie die städtebauliche Aufwertung der umgebenden Verkehrsflächen. Es wurden folgende Gutachten zum Bebauungsplan erstellt:

- eine Verkehrstechnische Untersuchung mit dem Ergebnis, dass die vorhandenen

   Straßen zusätzliche Verkehre aufnehmen können und die Straßenquerschnitte und der Bahnübergang ausreichend ausgebaut sind;

- ein Schallgutachten, aktualisierte Festsetzungen zum Schallschutz wurden in den B-Plan aufgenommen;

- eine hydrogeologische Studie; es wurde der Nachweis erbracht, dass Polderflächen im B-Plan-Gebiet nicht erforderlich sind und eine Gefährdung des Molli-Bahndammes nicht zu erwarten ist. Hochwasserschutzmaßnahmen wurden in den B-Plan Text eingearbeitet;

- ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; der Nachweis wurde erbracht, dass keine besonderen Betroffenheiten geschützter Tiere vorliegen.

Der geänderte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 und der Entwurf der Begründung dazu sowie die o.g. Gutachten liegen in der Zeit vom 23.03.2020 bis zum 24.04.2020 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 32, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html   eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum geänderten Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html  zu finden.

Rüdiger Kozian        (Siegel)
Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan: Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn – Sondergebiet „Am Bootshafen"

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10. 03.2020

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 Wohngebiet „Ostseegarten“ - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss – Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 27.02.2020 den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 Wohngebiet „Ostseegarten“ einschließlich Begründung gebilligt.

Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (§13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und wird gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die Entwürfe der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 und dazugehörigen der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 23.03.2020 bis zum 24.04.2020 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 32, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus.

Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den vollständigen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 23. Die Lage der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.23 aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie die Begründung sind während der Auslegungszeit zudem in das Internet eingestellt und können auf der Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn eingesehen werden:

http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 Satz 2 BauGB).

Die Planänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB durchgeführt. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Erstellen eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB und von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird und dass § 4c BauGB im Verfahren nicht zur Anwendung kommt.

 

Rüdiger Kozian                                                                                                                                                          (Siegel)

Bürgermeister

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02. 03.2020

Bekanntmachung über den Mandatsübergang in der Stadtvertretung

Im Rahmen der Stadtvertreterversammlung vom 27.02.2020 hat der langjährige Stadtvertreter Christian Mothes (Kühlungsborner Liste) erklärt, das Amt als Stadtvertreter der Stadt Ostseebad Kühlungsborn zum 28.02.2020 abzugeben. Der Bürgervorsteher Uwe Ziesig und der Bürgermeister Rüdiger Kozian bedankten sich bei Christian Mothes für die gute Zusammenarbeit und wünschten für die Zukunft alles Gute.

Durch den Rücktritt geht nun das Stadtvertretermandat gemäß § 46 Landeskommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der Kühlungsborner Liste über. Die Ersatzpersonen wurden durch den Wahlausschuss im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses der Stadtvertreterwahl vom 26.05.2019 ermittelt. Somit geht das Stadtvertretermandat der Kühlungsborner Liste nun auf Frau Anne-Kathleen Jacob (geb. Kühn) über. Mit Datum vom 02.03.2020 hat Anne-Kathleen Jacob die Übernahme des Mandates schriftlich bestätigt. Damit begrüßen wir nun Anne-Kathleen Jacob als neue Stadtvertreterin der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

Philipp Reimer
Wahlleiter

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02. 03.2020

Haushaltssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M – V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 27.02.2020 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

  1. im Ergebnishaushalt auf

    einen Gesamtbetrag der Erträge von 196.200 EUR
    einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                                                                      17.126.700 EUR
    ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von                                                                       69.500 EUR

  2. im Finanzhaushalt auf

    1. einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 717.000 EUR
      einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von                                                        15.479.900 EUR
      einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von                           237.100 EUR

    2. einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 852.000 EUR
      einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von                        4.340.700 EUR
      einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von                       -2.488.700 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Kassenkredite werden nicht beansprucht

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

    1. für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
      (Grundsteuer A) auf 200 H.
    2. für die Grundstücke
      (Grundsteuer B) auf 350 v. H.

  2. Gewerbesteuer auf 300 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 37,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Weitere Vorschriften

Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:

  • Die Ansätze für die bilanziellen Abschreibungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  • Die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.
  • Die Ansätze für die Sach- und Dienstleistungsaufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.
  • Die Ansätze für die sonstigen laufenden Aufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.

 

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:

  • Alle Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb des jeweiligen Teilfinanzhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:

  • Minderauszahlungen bei den Ansätzen für ordentliche Auszahlungen in den Positionen „Sach- und Dienstleistungen“, „Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen“ und „sonstige (laufende) Auszahlungen“ des jeweiligen Teilfinanzhaushalts können für Mehrauszahlungen bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen desselben Teilfinanzhaushalts verwendet werden.

 

Im laufenden Haushaltsjahr ist die Eröffnung und Bebuchung neuer Produktsachkonten möglich. Das gilt auch für Produktsachkonten, die aufgrund unrichtiger Zuordnung korrigiert werden müssen. Die Deckung ist im Teilhaushalt durch Aufnahme in den Deckungskreis ohne Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel zu gewährleisten.

Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu zweckgebundenen Mehraufwendungen. Die gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 13 Abs. 2 und 4 GemHVO-Doppik).

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von EUR 100.000 für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie zwei Stellen nicht übersteigt.

 

Nachrichtliche Angaben:

  1. Zum Ergebnishaushalt
    Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 26.425.846 EUR.

  2. Zum Finanzhaushalt
    Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
    Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.162.791 EUR.

  3. Zum Eigenkapital
    Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
    beträgt voraussichtlich 60.939.965 EUR.

 

_____________________                                                                                      ___________________

Ort, Datum                                                                  Siegel                                         Bürgermeister

                                                                                                                                             

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.02.2020 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen ab dem 12.03.2020 während der Dienstzeiten im Rathaus, Zimmer 413 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

_____________________

(Unterschrift)

Bürgermeister

 

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

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18. 12.2019

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und Beteiligung der Öffentlichkeit zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Cubanzestraße/Ecke Wittenbecker Landweg“

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 05.12.2019 die Aufstellung der Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 beschlossen.

Das Plangebiet liegt in Kühlungsborn Ost und umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 mit den Grundstücken Wittenbecker Landweg 1a-c und 4-4b (s. Lageplan).

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 bezieht sich auf zwei Einzelgrundstücke, für die eine planungsrechtliche Feinsteuerung bzw. eine Anpassung an geänderte Anforderungen der Stadtentwicklung erfolgen soll. Im Wesentlichen betrifft dies einen Neuzuschnitt der im Ursprungsplan festgesetzten Baufenster, eine Umwidmung einer Grünfläche in ein Allgemeines Wohngebiet sowie die Erhöhung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und der maximalen Firsthöhe.

Die Planänderung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 05.12.2019 den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn unter https://www.stadt kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Rüdiger Kozian                                                                                             (Siegel)

Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich der Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

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25. 10.2019

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 " Östliche Neue Reihe "

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Östliche Neue Reihe"

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 26.09.2019 die Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 beschlossen.

Planungsziel ist die Neuabgrenzung des bestehenden Baufeldes sowie die Schaffung eines separaten, neuen Baufeldes für einen Teilbereich der Ursprungssatzung auf dem Flurstück 572/4, Flur 2 in der Gemarkung Kühlungsborn.

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Planänderung im Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 26.09.2019 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 28.10.2019 bis zum 29.11.2019 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

gez. Kozian, Bürgermeister

Anlage: Übersichtplan, Entwurf Planzeichnung und Begründung

Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 der

Stadt Ostseebad Kühlungsborn

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01. 07.2019

Neuaufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Wohngebiet "Holmblick"

BEKANNTMACHUNG DER BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKLEIT

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 16.05.2019 den Entwurf der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 für das Wohngebiet "Holmblick" einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Das Plangebiet befindet sich nördlich des Grünen Weges in Kühlungsborn und umfasst den Geltungsbereich der Ursprungsplanung des Bebauungsplanes Nr. 10 mit Ausnahme der randlichen öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen (siehe Übersichtsplan in der Anlage). Die Neuaufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wird erforderlich, da das Oberverwaltungsgericht Greifswald die ursprüngliche 2. Änderung am 19.12.2018 für unwirksam erklärt hat (OVG 3 K 499/15).

Die Planungsziele bestehen in der Erweiterung der Baugrenze zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Grömitzer Ring 1, in der Vereinheitlichung der Grundflächenzahl (GRZ) für alle Bauflächen im Plangebiet auf 0,4, in der Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen in privaten Grünflächen, in der Schaffung von Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Ferienwohnungen auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 sowie in der Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften.

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 01.07.2019 bis zum 02.08.2019 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet eingesehen werden unter: http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

gez.
Rüdiger Kozian         (Siegel)
Bürgermeister

Anlage Übersichtsplan: Geltungsbereich der Neuaufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10

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21. 06.2019

Information zur Erteilung eines Auftrages gem. § 20 VOB/A

Vorhaben: Erneuerungsanstrich diverse Räume im Schulzentrum und in der Fritz-Reuter-Grundschule

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28. 05.2019

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Neue Reihe – südwestliches Teilstück"

Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 06.12.2018 den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Plan wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert. Daher hat die Stadt am 16.05.2019 den geänderten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 mit Begründung gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.

Das Plangebiet befindet sich in Kühlungsborn West und umfasst vier Geltungsbereiche im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 38 "Neue Reihe – südwestliches Teilstück" (siehe Anlage).

Die wesentlichen Planungsziele bestehen in

  • der Erweiterung der Baugrenzen sowie damit einhergehend der Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen Lebensmittelmarktes von 800 m² auf 1 000 m²,
  • der Erweiterung der Fläche für den Gemeinbedarf "Feuerwehr" sowie des angrenzenden Mischgebietes
  • der Erhöhung der zulässigen Grundflächenzahl im Bereich der Feuerwehr sowie der Tankstelle gemäß tatsächlichem Bestand.
  • Weiterhin werden Standorte erhaltenswerter Bäume sowie textliche Festsetzungen der Ursprungsplanung angepasst.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach §13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Der geänderte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 und der geänderte Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 03.06.2019 bis zum 05.07.2019 in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Rüdiger Kozian                                                                                                               (Siegel)

Bürgermeister

Anlage: Übersichtplan Geltungsbereiche der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38

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27. 05.2019

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Stadtvertretungswahl

Der Wahlausschuss der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat auf der Sitzung am 27.05.2019 das endgültige Ergebnis der Stadtvertretungswahl festgestellt:

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14. 05.2019

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. Mai 2019 finden

-          in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und

-          in Mecklenburg-Vorpommern zeitgleich die Kommunalwahlen (Kreistagswahl, Stadtvertretungswahl)

statt.

Gewählt werden in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn:

-               die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

-               der Kreistag des Landkreises Rostock

-               die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

2.    

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist in

6

allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk Nr.

Bezeichnung des Wahlbezirkes

Bezeichnung des Wahlraumes

1

2

3

4

5

6

Turnhalle

Johanneshaus

Pfarrscheune

Aula des Schulzentrums

Campingpark

Kunsthalle

  Turnhalle

Johanneshaus

Pfarrscheune

Aula des Schulzentrums

Campingpark

Kunsthalle

 

Die Wahlbezirke gehören zum Wahlbereich 1 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn und zum Wahlbereich 1 des Landkreises Rostock.                                                               

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom

19.04.2019

bis

04.05.2019

zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
    für die Europawahl um 16:30 Uhr in Ort und Raum Heimatstube, Ostseeallee 18, 18225 Kühlungsborn
    für die Kommunalwahlen um 16:30 Uhr in Stadtverwaltung, Trauzimmer, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn zusammen.
  1. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 6).

    Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Die Wahlberechtigten erhalten für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel zur Kommunalwahl getrennt gefaltet und nicht ineinander gelegt werden dürfen.

    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.

    Wahlberechtigte, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.

 

4.1   Wahl zum Europäischen Parlament

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

                         Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.2   Wahl des Kreistages

Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

                  Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie der der Bewerberinnen und Bewerber und rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en.

Dabei können die drei Stimmen

      - einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
      - verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages  oder
      - Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

 

4.3 Wahl der Stadtvertretung

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

                   Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie der Bewerberinnen und Bewerberund rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en.

Dabei können die drei Stimmen

      - einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
      - verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
      - Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

6.1 Wahlberechtigte, die einen weißen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl im Landkreis Rostock in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

6.2 Wahlberechtigte, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Kreistagswahl und an der Stadtvertretungswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

6.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss jeweils den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

7. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Ostseebad Kühlungsborn, 14.05.2019

Die Gemeindewahlbehörde
Wahlleiter - Herr Reimer

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13. 05.2019

Einladung zur Sitzung des Wahlausschusses am 19.03.2019 - Feststellung des Wahlergebnisses

An alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Einladung

Hiermit lade ich Sie zur öffentlichen

Sitzung des Wahlausschusses am 27.05.2019 um 17:00 Uhr in das Sitzungszimmer der Stadtverwaltung (Keller),  Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn ein.

Öffentlicher Teil

  1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit sowie Eröffnung der Sitzung
  2. Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten – Stadtvertreterwahl am 26.05.2019
  3. Schließen der Sitzung

Philipp Reimer
Gemeindewahlleiter

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18. 04.2019

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn „Am Bootshafen"

  1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

„Am Bootshafen"

Bekanntmachnung der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 04.04.2019 den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die 3. Änderung betrifft die Umwidmung des bisher im Bebauungsplan Nr. 17 festgesetzten Sondergebietes Nr. 8 „Maritim-touristisches Gewerbe“ in ein Sondergebiet „Hotel“ nach § 11 Baunutzungsverordnung mit maritim-sportlicher Ausrichtung und mit öffentlich zugänglichen Geschäften und Einrichtungen sowie die städtebauliche Aufwertung der umgebenden Verkehrsflächen.

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit

vom 29.04.2019 bis zum 31.05.2019

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet eingesehen werden unter:

http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

 

Rüdiger Kozian          

Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan

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18. 04.2019

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn " Untere und mittlere Hermann-Häcker-Straße "

  1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

" Untere und mittlere Hermann-Häcker-Straße "

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und

der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 04.04.2019 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Untere und mittlere Hermann-Häcker-Straße" gemäß §§ 2 u. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Da die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht betroffen sind, wird die Planung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

Der Inhalt der 5. Änderung des Bebauungsplanes betrifft den Neuzuschnitt eines Baufeldes und die Anpassung der städtebaulichen Festsetzungen auf einem Grundstück, dass zusammengelegt wird. Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 30: Flurstücke 208/3 und 208/4, Flur 1 der Gemarkung Kühlungsborn, Hermann-Häcker-Str. Nr. 4 (s. Übersichtsplan in der Anlage).

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Am 04.04.2019 hat die Stadtvertreterversammlung außerdem den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit

vom 29.04.2019 bis zum 31.05.2019

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet eingesehen werden unter:

http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Rüdiger Kozian

Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan

 

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27. 03.2019

Korrektur: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Stadtvertretungswahl am 26.05.2019

Bei der Ermittlung der Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel sind die Landesergebnisse der Kommunalwahlen aus dem Jahr 2014 maßgeblich. Nach Mitteilung der Landeswahlleitung vom 26.03.2019 wurden nun andere Daten als bisher zugrundegelegt (jetzt: Nicht-Berücksichtigung der kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie der Kreistage). Dies hat zur Folge, dass sich die Reihenfolge der Parteien wie folgt verändert hat: SPD (vorher: 3 / jetzt: 2), LINKE (vorher: 2 / jetzt: 3), GRÜNE (vorher: 4 / jetzt: 5), FDP (vorher: 5 / jetzt: 4),

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20. 03.2019

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Kopfsituation Ost"

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 28.02.2019 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 beschlossen. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 5. mit einem bisher unbebauten Grundstück am Bürgerweg/Ecke Rudolf-Breitscheid-Straße (Bürgerweg 3).

Für das unbebaute Grundstück im Geltungsbereich ist im Bebauungsplan Nr. 5 bisher ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO für ein Pflegeheim oder Altenheim festgesetzt (SO 11). Nunmehr ist auf dem Grundstück der Neubau einer Pflegeeinrichtung geplant. Neben der im Bebauungsplan Nr. 5 festgeschriebenen Schaffung von mindestens 20 Tagespflegeplätzen sollen nun zusätzlich auch Wohnungen mit Service bzw. für betreutes Wohnen angeboten werden. Zu diesem Zweck wird die zulässige Nutzung um das „Wohnen mit Service“ ergänzt und die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse teilweise von drei auf vier erhöht.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 28.02.2019 den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit

Vom 01.04.2019 bis zum 03.05.2019

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet eingesehen werden unter:

http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Rüdiger Kozian                                                                                               (Siegel)
Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan: Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5

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20. 03.2019

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Cubanzestr./Ecke Wittenbecker Landweg"

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 28.02.2019 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 beschlossen. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 bezieht sich auf zwei Einzelgrundstücke, für die eine planungsrechtliche Feinsteuerung erfolgen soll. Im Wesentlichen betrifft dies jeweils eine geringfügige Verschiebung der Baufelder und eine moderate Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten im Rahmen einer zweigeschossigen Bauweise im Geltungsbereich 2.

Das Plangebiet liegt in Kühlungsborn Ost und umfasst zwei Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 32 mit den Grundstücken Cubanzestraße 27 und Wiesengrund 1a.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 28.02.2019 den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit

Vom 01.04.2019 bis zum 03.05.2019

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet eingesehen werden unter:

http://stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Rüdiger Kozian                                                                                (Siegel)
Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan: Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32

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08. 03.2019

Einladung zur Sitzung des Wahlausschusses am 19.03.2019

An alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ostseebad Kühlungsborn:

Hiermit lade ich Sie zur öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses am 19.03.2019 um 17:00 Uhr in das Sitzungszimmer der Stadtverwaltung (Keller),  Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn ein.

Öffentlicher Teil

  1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit sowie Eröffnung der Sitzung
  2. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Beschlussfassung über ihre Zulassung oder Zurückweisung – Stadtvertreterwahl am 26.05.2019
  3. Schließen der Sitzung

Philipp Reimer

Gemeindewahlleiter

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08. 03.2019

Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlausschusses für die Stadtvertreterwahl am 26.05.2019

Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlausschusses für die Stadtvertreterwahl am 26.05.2019 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Gemeindewahlleiter:

Reimer, Philipp

stellv. Gemeindewahlleiter:

Nahrstedt, Tim

Beisitzer

Meyer, Hans-Dieter

Beisitzer

Hülsmann, Johannes

Beisitzer

Lindemann, Anja

Beisitzer

Zielinski, Stefanie

Beisitzer

Kerber, Alena

 

Philipp Reimer                      Ostseebad Kühlungsborn, 08.03.2019

Gemeindewahlleiter

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27. 02.2019

Verkehrskonzept - Erste Erarbeitungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Arbeitskreis „Verkehrskonzept“ hat in den vergangenen Monaten das nachfolgende Verkehrskonzept erarbeitet und ausgiebig diskutiert. Abschließend soll das Verkehrskonzept auf der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 04.04.2019 bestätigt und beschlossen werden. Bis dahin kann es unter Umständen noch zu Änderungen des vorliegenden Verkehrskonzeptes kommen. Hierbei handelt es sich demnach also um einen Entwurf für die Beschlussfassung.

Am 18.03.2019 findet um 18:00 Uhr eine öffentliche Einwohnerversammlung im Versammlungsraum des Bauhofs, Zur Asbeck 6, 18225 Ostseebad Kühlungsborn statt. Hier wird Herr Dr. Maisel als Mitglied des Arbeitskreises “Verkehrskonzept“ die aktuellen Erarbeitungen vorstellen und für Fragen und Anregungen zur Verfügung stehen.

Gez.
Rüdiger Kozian
Bürgermeister

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31. 01.2019

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung hinsichtlich der Wahlen am 26.05.2019

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung aus Anlass der Wahl des Europäischen Parlaments, der Wahl des Kreistages des Landkreises Rostock und der Wahl der Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 26.05.2019 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, §§ 2, 7 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 28.07.1999, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2014 und § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

I. Regelungsbereich

  1. Freizuhaltende Bereiche

Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:

  • Rudolf-Breitscheid-Straße
  • Hafenstraße
  • Ostseeallee
  • Bürgerweg
  • Hermann-Löns-Weg vom Wald bis Hafenstraße
  • Strandstraße von Ostseeallee bis Doberaner Straße
  • Fischersteig
  • Dünenstraße
  • Lindenstraße
  • Hermannstraße
  • Poststraße von Hermannstraße bis Hermann-Häcker-Straße
  • Strandpromenade

 

  1. Plakatwerbung

Die Plakatwerbung darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden.

a) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

b) Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.

c) Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder) u. a. durch Annageln ist unzulässig.

d) Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

e) In einem Radius von 100 m zu folgenden Ortslagen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:

    • Schulweg 2 (Turnhalle Ost)
    • Bürgerweg 1 (Johanneshaus)
    • Schlossstraße 19 (Pfarrscheune)
    • Neue Reihe 73 a (Schulzentrum)
    • Waldstraße 1 b (Campingpark)
    • Ostseeallee 48 (Kunthalle)

 

Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unverzüglich zu melden.

 

  1. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

 

  1. Kosten

Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gebührenfrei.

In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den

gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kühlungsborn vor Durchführung in Textform anzuzeigen.

 

II. Androhung von Zwangsgeld

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).

 

III. Widerruf

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

Begründung:

zu I. 1. Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:

Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden. Insbesondere sollen die vor allem touristisch genutzten Bereiche der Stadt Ostseebad Kühlungsborn geschützt werden.

Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).

In der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist der Schutz des Stadtbildes im ausgenommenen Gebiet rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 20.12.2010 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.

Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich.

In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.

Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.

Dies ist auf folgenden Flächen der Fall:

-              Grünstreifen gegenüber des Landwirtschaftsbetriebs, Schloßstraße 21 A

-              nord-östliche Wiese an der Kreuzung Pfarrweg/ Achterstieg,

-              Wiese nord-westlich der Kleingartenanlage Ost.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt in meinem Ermessen. Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.

zu I. 2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 1994 (Amtsbl. M-V 1994, S. 899) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (Amtsbl. M-V 2016, S. 334) gelten für das gesamte Stadtgebiet.

zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen,

Abbildungen oder Symbolen

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nicht toleriert.

zu I. 4. Kosten

Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Sondernutzungs- sowie der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. In der „heißen“ Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.

zu II. Androhung von Zwangsgeld

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

zu III. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn einzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

Kühlungsborn, den 18.01.2019

Rüdiger Kozian                                                               

Bürgermeister                                                 (Siegel)

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16. 01.2019

Öffentliche Auslegung des dritten Entwurfes zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes

Bekanntmachung des Planungsverbandes Region Rostock vom 3. Januar 2019

Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes hat die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Rostock am 29.11.2018 beschlossen, für den überarbeiteten, dritten Entwurf des Energiekapitels das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen zu eröffnen. Der Entwurf enthält insbesondere die geplanten Vorranggebiete für Windenergieanlagen sowie weitere Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zum Ausbau der Leitungsnetze. Die Region Rostock umfasst die Hansestadt und den Landkreis Rostock. Das Verfahren wird nach den §§ 7 und 9 des Landesplanungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Im Verfahren wird auch die Umweltverträglichkeit der geplanten Festlegungen geprüft.

 

Der dritte Entwurf zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, die zugehörige Abwägungsdokumentation und der Umweltbericht liegen in der Zeit vom 4. Februar bis 29. März 2019 öffentlich aus:

  • in der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Rostock, Raum 1032, Erich-Schlesinger-Straße 35 in Rostock,
  • im Amt für Kreisentwicklung des Landkreises Rostock in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, Haus II, Zimmer U 2.03,
  • im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft der Hansestadt Rostock, Neuer Markt 3, Auslegungsraum 218
  • und in allen Amtsverwaltungen sowie den Verwaltungen der amtsfreien Städte und Gemeinden des Landkreises Rostock.

Die Einsichtnahme ist zu den örtlichen Öffnungszeiten möglich. Im Internet kann der Entwurf heruntergeladen bzw. eingesehen werden:

  • ab sofort unter www.planungsverband-regionrostock.de,
  • während der Auslegungsfrist unter www.raumordnung-mv.de.

 

Jeder kann zum Entwurf Stellung nehmen. Stellungnahmen können bis zum 29. März 2019 abgegeben werden:

  • per E-Mail an beteiligung@afrlrr.mv-regierung.de,
  • per Brief an den Planungsverband Region Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock,
  • per Online-Formular unter www.raumordnung-mv.de,
  • schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) überall dort, wo der Entwurf ausliegt.

Eingangsbestätigungen werden nur für E-Mail- und Online-Stellungnahmen versandt. Informationen zum Datenschutz sind unter den oben genannten Internetadressen und an den Auslegungsorten einsehbar. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Abwägung unberücksichtigt.

 

 

gez. Methling

Vorsitzender

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14. 01.2019

Stadtvertreterwahl - Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Amtliche Bekanntmachung anlässlich der Wahl der Stadtvertretung Ostseebad Kühlungsborn am 26. Mai 2019

  • Zahl der Mitglieder der Stadtvertretung
  • Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
  • Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen
  • Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahl der Stadtvertretung Ostseebad Kühlungsborn erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 200) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GVOBl. M-V, S. 448). Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Stadtvertretung direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

  1. Wahltermin

Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den
26. Mai 2019 festgesetzt (Amtsblatt M-V Nr. 51/2018 S. 642)

 

  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 26. Mai 2019 stattfindende Wahl der Stadtvertretung Ostseebad Kühlungsborn die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 

  1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche sowie Wahlbezirke zur Wahl der Stadtvertretung

Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.

Das Stadtgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn bildet einen Wahlbereich und ist aufgeteilt in folgende    Wahlbezirke:

Wahlbezirk 1

Turnhalle Ost (Schulweg 2, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 2

Johanneshaus (Bürgerweg 1, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 3

Pfarrscheune (Schloßstraße 19, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 4

Aula des Schulzentrums (Neue Reihe 73 A, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 5

Campingpark (Waldstraße 1b, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 6

Kunsthalle (Ostseeallee 48, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Briefwahlbezirk 901

Rathaus (Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

 

  1. Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Die Anzahl der Sitze in Stadtvertretungen regelt sich nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V. Demnach beträgt die Anzahl der Sitze in der Stadtvertretung bei Städten mit einer Einwohnerzahl zwischen 7.501 und 10.000 Einwohnern: 21.

Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Stadtvertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher, als die Zahl der zu Wählenden. Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beträgt somit : 26.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers tragen.

 

  1. Aufstellung der Wahlvorschläge

5.1. Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V

Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung können

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes 
(politische Partei),
  • von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen 
(Wählergruppe) oder
  • von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung)

eingereicht werden.

Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Stadtvertreterwahl benannt sein. Für die Wahl der Stadtvertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden, noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen. Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V) aufgestellt. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten

5.2. Aufstellungsverfahren

         Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält
(§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).

 

5.3.   Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, dem 12. März 2019, 16.00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20 in 18225 Ostseebad Kühlungsborn (Zimmer 6) schriftlich einzureichen
(§ 62 Abs. 4 LKWG M-V). Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter nach Anlage 4 und 6 LKWO M-V erhältlich.
Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

5.4    Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

5.4.1 Für die Wahl der Stadtvertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.

 

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  • Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)
  • Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der

     Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.
     (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

  • die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde für die Bewerberinnen und Bewerber (Formblatt

     4.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf

  • für jede Bewerberinnen / jeden Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

     gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich

nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist

  • für alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser

     Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

  • für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen ist ferner vor zu legen
    • für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 4.1.3)
    • unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 4.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach 
§ 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 03. Mai 2019 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 19. April 2019 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

 

  1. Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

Ostseebad Kühlungsborn, den 14.01.2019                                                                       

Philipp Reimer

(Gemeindewahlleiter)

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02. 01.2019

Bekanntmachung zur Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des des Seniorenbeirates der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 30. Januar 2019 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

1. Aufforderung zur Einreichung

Hiermit fordere ich im Hinblick auf die am 30. Januar 2019 stattfindende Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Ostseebad Kühlungsborn die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Das Stadtgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn bildet einen Wahlbereich.

3. Aufstellung von Wahlvorschlägen

3.1. Einreichungsberechtigte

Wahlvorschläge können eingereicht werden durch Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

3.2. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge müssen spätestens am 15. Januar 2019, 16.00 Uhr beim Gemeindewahlleiter im Rathaus der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, Wahlbüro - Zimmer 6, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, schriftlich eingereicht werden.

3.3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Namen der Bewerberin / des Bewerbers und den Namen der einreichenden Person.
  2. als Bewerberin / Bewerber kann nur benannt werden, wer:
    1. Bürgerin oder Bürger der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist und
    2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und
    3. in der Regel nicht mehr berufstätig ist.
  3. Der Wahlvorschlag muss von der Wahlbewerberin / dem Wahlbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
  4. Anzahl der Mitglieder des Seniorenbeirates

Gemäß der Richtlinie des Seniorenbeirates der Stadt Ostseebad Kühlungsborn besteht der Seniorenbeirat aus 12 Mitgliedern.

5. Datum und Ort der Wahl des Seniorenbeirates, Wahlablauf

Die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Ostseebad Kühlungsborn findet am Mittwoch, den 30. Januar 2019 um 10 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn statt (nicht barrierefrei erreichbar). Zu Beginn der Wahlveranstaltung erhalten alle Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber die Möglichkeit, sich den Wählerinnen und Wählern kurz vorzustellen. Anschließend erfolgt die offene Abstimmung per Handzeichen über die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen.

Ostseebad Kühlungsborn, 28.12.2018                          (Dienstsiegel)     

Philipp Reimer

(Gemeindewahlleiter)

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17. 12.2018

Versteigerung einer Weihnachtspyramide gegen Höchstgebot

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn versteigert eine Weihnachtspyramide im Bieterverfahren gegen Höchstgebot. Angebote können bis zum 04.01.2019 per E-Mail an P.Reimer@stadt-kborn.de abgegeben werden. Bei der Angebotsabgabe sind zwingend der Kaufpreis und Ihre persönlichen Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer) anzugeben. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende. Nach Ablauf der Frist informieren wir den Höchstbietenden per E-Mail. Die Weihnachtspyramide ist abzuholen, es erfolgt kein Versand. Der Erlös wird für einen sozialen Zweck verwendet. Die Versteigerung erfolgt nach privatem Recht (§ 156 BGB). Die Rückgabe ist ausgeschlossen, es besteht kein Widerrufsrecht. Alle Angaben ohne Gewähr.

Daten:

  • Höhe: 4,40m
  • Breite: 1,40m
  • Länge: 1,40m

Festgestellte Defekte:

  • Getriebemotor defekt
  • Beleuchtung teilweise defekt
  • fehlende Teile

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11. 12.2018

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Hermannstraße / nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße"

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 06.12.2018 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 beschlossen. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 Baugesetzbuch (BauGB) ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Das Plangebiet befindet sich in Kühlungsborn West und umfasst einen Geltungsbereich im Norden des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 42 "Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße" (siehe Anlage).

Das Planungsziel besteht in der Erweiterung eines vorhandenen Hotels im rückwärtigen Bereich des Grundstücks. Dazu soll der vorhandene eingeschossige Anbau zurückgebaut und stattdessen ein eigenständiges Gebäude errichtet werden. Im zentralen Bereich des Grundstücks wird eine private Stellplatzfläche festgesetzt.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 06.12.2018 den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit

vom 07.01.2019 bis zum 08.02.2019

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn eingesehen werden

(https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html)

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Rüdiger Kozian                                                                      (Siegel)

Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan: Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42

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11. 12.2018

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Neue Reihe – südwestliches Teilstück"

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 06.12.2018 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach §13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Das Plangebiet befindet sich in Kühlungsborn West und umfasst einen Geltungsbereich im Südosten des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 38 "Neue Reihe – südwestliches Teilstück" (siehe Anlage).

Die wesentlichen Planungsziele bestehen in der Erweiterung der Baugrenze sowie damit einhergehend der Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen Lebensmittelmarktes von 800 m² auf 1 000 m², der Erweiterung der Fläche für den Gemeinbedarf "Feuerwehr" sowie des angrenzenden Mischgebietes sowie in der Erhöhung der zulässigen GRZ im Bereich der Feuerwehr sowie der Tankstelle gemäß tatsächlichem Bestand. Weiterhin werden Standorte erhaltenswerter Bäume sowie textliche Festsetzungen der Ursprungsplanung angepasst.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 06.12.2018 den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit

vom 07.01.2019 bis zum 08.02.2019

in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 30, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn eingesehen werden (https://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/bekanntmachungen.html).

Während der Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Rüdiger Kozian                                                                      (Siegel)

Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan: Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38

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23. 10.2018

Errichtung einer Mehrzweckhalle sowie Neubau einer Minigolfanlage

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn errichtet auf dem 4.462 m² großen Grundstück, Hermannstraße 19c in Kühlungsborn West eine Mehrzweckhalle, die in den Monaten Dezember bis Februar als Eishalle fungiert sowie in den Monaten März bis November als Indoorspielplatz genutzt werden soll. Dieses neu zu errichtende Gebäude soll sich in Verbindung mit der ebenfalls neu zu gestaltenden Abenteuerminigolfanlage zu einem vor allem touristischen Highlight der Stadt entwickeln.

Die Gesamtkosten für diese Maßnahme betragen mehr als 3 Millionen EURO und werden mit einer Zuwendung aus Mitteln der Gemeinschaftsausgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Verbindung mit "Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)" gemäß der Infrastrukturrichtlinie mit einem Fördersatz von 75 Prozent unterstützt.

Das geförderte Vorhaben dient dem Zweck, die touristische Infrastruktur als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus nachhaltig zu verbessern.

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18. 10.2018

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Sondergebiet für Jugendherberge, Sport- und Freizeitanlagen"

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 27.09.2018 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 "Sondergebiet für Jugendherberge, Sport- und Freizeitanlagen" beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

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03. 08.2018

Erstellung eines Nutzungskonzeptes und eines Pachtangebotes für die multifunktionale Nutzung der Mehrzweckhalle sowie der angrenzenden Minigolfanlage im Ostseebad Kühlungsborn

1. Allgemeines
Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn liegt als größter Bade- und Erholungsort
direkt an der Mecklenburger Bucht. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen
Entwicklung Kühlungsborn liegt eindeutig im Fremdenverkehr. Für die weitere
positive Entwicklung des Ostseebades ist die optimale Betreuung der Gäste und
Verbesserung der touristischen Infrastruktur von überragender Bedeutung. Mit
steigender Gästeanzahl (2017 ca. 2,6 Mio Übernachtungen) ist es zwingend
erforderlich, das Angebot an Freizeiteinrichtungen zu erweitern.
Zur Steigerung der Attraktivität der Stadt Ostseebad Kühlungsborn sowie zum
weiteren Ausbau der Freizeitinfrastruktur auch in der Nebensaison entsteht auf
dem 4.430 m² großen Grundstück, Hermannstraße 19c in Kühlungsborn West
derzeit eine Mehrzweckhalle. Die vorgesehene multifunktionale
Nutzungsmöglichkeit der Halle, im Winter als Eislaufbahn, im Frühjahr,
Sommer und Herbst als Indoor-Spielplatz ermöglicht eine breite
Zielgruppenansprache.
Dieses neu zu errichtende Gebäude soll sich in Verbindung mit der ebenfalls neu
zu gestaltenden Minigolfanlage zu einem touristischen Highlight der Stadt
entwickeln.


2. Erstellung eines Nutzungskonzeptes mit Pachtpreisangebot
Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn sucht als Eigentümerin des Grundstücks
einen Pächter, der in der Lage ist, die Bewirtschaftung der Mehrzweckhalle
sowie der angrenzenden Minigolfanlage zu übernehmen.
Interessenten werden gebeten ein entsprechendes Nutzungskonzept sowie ein
Pachtangebot auf Verhandlungsbasis für die Bewirtschaftung der
Mehrzweckhalle nach folgenden Kriterien einzureichen:
- Betrieb der Eishalle mit einer Eisfläche von ca. 500 m² in den Monaten
November bis Februar einschließlich voraussichtliche Preisgestaltung
- Betrieb der Mehrzweckhalle in den Monaten März bis Oktober nach
eigenem Nutzungskonzept z.B. Indoor-Freizeiteinrichtung oder Ähnliches
einschließlich voraussichtliche Preisgestaltung
- Betrieb der angrenzenden Abenteuerminigolfanlage mit dem
Themenbereich „Wikinger“ einschließlich voraussichtliche
Preisgestaltung
Weiterhin steht in der Gemeinde Bastorf eine ca. 900 m² große Sport- und
Freizeithalle zur ganzjährigen Verpachtung zur Verfügung, die zur Erreichung
von Synergieeffekten ebenfalls als Indoor-Freizeiteinrichtung o.ä. genutzt
werden kann. Bei Interesse können nach Veröffentlichung der diesbezüglichen
Ausschreibung (voraussichtlich 2. Augusthälfte 2018) Angebote bei der
Gemeinde Bastorf eingereicht werden. Wünschenswert wäre die
Bewirtschaftung beider Hallen durch einen Betreiber.
Weitere Informationen zur Verpachtung der Halle in Bastorf erteilt das Amt
Neubukow-Salzhaff, Frau Harnack, Telefon: 038294/70234,
y.harnack@neubukow-salzhaff.de.


3. Projektinformationen
Die Hallengröße der Mehrzweckhalle von ca. 690 m² richtet sich nach der dafür
von der Stadt bereits verwendeten und nunmehr aufgegebenen Eisfläche im
Konzertgarten West. Die vorhandene Kältetechnik sowie die herausnehmbare
Bande sollen weiter genutzt werden. Im südwestlichen Anbau befinden sich die
Sanitär-, die Neben- und die Haustechnik- bzw. Hausanschlussräume. Sowohl
vom Foyer als auch in der Halle können Schlittschuhe ausgeliehen werden. An
die Schuhausgabe schließt sich ein Lagerraum, eine kleine Schleifwerkstatt und
ein Raum an, über den ein Außen- und ein Hallenverkauf für Snacks, Getränke
etc. erfolgen kann. Durch die Asymmetrie des Baukörpers sind im
nordwestlichen Bereich der Halle Flächen vorhanden, die u.a. das Aufstellen
von Tischen und Stühlen ermöglichen.
Südseitig, direkt mit Bezug zum 4,5 m hohen Hallenraum, befindet sich eine
kleine Tribüne mit drei massiven Stufenreihen.
Auf dem Pultdach der Halle befinden sich Photovoltaikelemente mit einem
Winkel von ca. 20 Grad in Richtig Süden geneigt. Die Bereitstellung der
Heizwärme von 62 kW Nennwärmeleistung erfolgt mittels einer
Fernwärmekompaktstation.
Im Zuge des Neubaus einer modernen Mehrzweckhalle soll auch der bestehende
Minigolf-Freizeitpark grundhaft saniert und erneuert werden. Es soll eine
Abenteuergolfanlage mit dem Themenbereich „Wikinger“ entstehen, wonach
auf 18 Stationen entsprechende Hindernisse umspielt werden können, um den
Golfball möglichst mit wenigen Schlägen ins Loch zu bringen. In einer
abwechslungsreichen Anlage sollen Familien, Gruppen oder Firmen zum
Schläger greifen können und ihre Geschicklichkeit beweisen. Die entworfene
Gartenlandschaft mit Kunstrasen, Kunststoffbahnen, Hügeln, Felsen, sanften
Erdmodellierungen und einladenden Pflanzflächen schafft dabei ein spannendes
Spielerlebnis für die ganze Familie. Abgerundet wird die Anlage durch einen
großzügigen Terrassenbereich auf der Westseite des Gebäudes.
In unmittelbarer Nähe zur Mehrzweckhalle befindet sich ein gebührenpflichtiger
Parkplatz.
Die Mehrzweckhalle soll im September/Oktober 2018 sowie die Minigolfanlage
im April 2019 fertiggestellt werden.
Weitere Informationen zum Objekt (Pläne, Flächenermittlungen) sind in der
Anlage beigefügt.


4. Rahmenbedingungen
Das Angebot sollte folgende Unterlagen enthalten:
- Kurzdarstellung der Person/oder ggf. des Unternehmens mit Anzahl der
Arbeitnehmer
- einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei vorhandenem
Gewerbebetrieb
- Referenzen
- Bewirtschaftungskonzept einschließlich Preisgestaltung und
Öffnungszeiten
Aus dem Konzept sollte präzise hervorgehen, dass der zukünftige Investor und
Betreiber langfristig in der Lage ist, die Betreibung der Anlagen durch eine
wirtschaftliche Lösung zu gewährleisten. Dabei muss die öffentliche Nutzung
und Zugänglichkeit der Anlagen gesichert sein und die Stadt Ostseebad
Kühlungsborn von allen Kosten der Grundstücks- und Gebäudebewirtschaftung
sowie der Geländepflege befreit sein.
Der Verpächter behält sich ein Mitspracherecht bzw. die Miteinflussnahme auf
das Grundkonzept des Pächters vor.
Der Nutzungsvertrag soll voraussichtlich am 01.11.2018 zum Start der
Eisbahnsaison beginnen. Die Laufzeit des Vertrages soll eine Laufzeit von 10
Jahren mit der Option einer jährlichen Verlängerung beinhalten.
Wünschenswert zum Betreiben der Halle sind Erfahrungen oder Vorkenntnisse
in vergleichbaren Bereichen. Notwendig sind weiterhin Kenntnisse der
entsprechenden gesetzlichen und hygienerechtlichen Vorschriften sowie
betriebswirtschaftliche Kenntnisse.
Dem zukünftigen Betreiber obliegt die Ausarbeitung und Umsetzung einer
privatrechtlichen Nutzungs- und Entgeltordnung.
Dem Betreiber stehen die Entgelte aus den jeweiligen Nutzungsarten zu.
Er übernimmt alle mit der Verpachtung in Zusammenhang stehenden Kosten
wie:
- Grundsteuern
- Müllgebühren
- Verkehrssicherungspflichten, Räum- und Streupflichten
- Trinkwassergebühren
- Abwassergebühren, Niederschlagswassergebühren
- Gema und Rundfunkgebühren
- Stromkosten (Ausnahme Kosten der Eisaufbereitung)
- Haftpflichtversicherung
- Grundstücks- und Gebäudeversicherung
Der Pächter übernimmt sämtliche Arbeiten der Vor- und Nachbereitung der
Eisfläche (z. Bsp. Auf- und Abbau der Bande). Zum Vertragsbeginn wird
einmalig der Aufbau der Bande für die Eisbahn vom Verpächter übernommen.
Die Energiekosten für die Betreibung der Eisbahn in den Monaten November
bis Februar werden vom Verpächter getragen.
Die Verpachtung erfolgt, bis auf die Bande der Eisbahn sowie eine
Eismaschine, ohne Einrichtung und Ausstattung.
Für die Bearbeitung der Eisfläche steht eine Eismaschine vom Typ WMCompact
elektro, Hersteller Willy Mulser zur Verfügung.
Aufgrund der besonderen Nutzungsart dürfen keine baulichen Veränderungen
am Fußboden der Halle vorgenommen werden. Zur evtl. Befestigung von
Ausstattungsgegenständen bzw. Spielgeräten sind 84 Bodenhülsen rastermäßig
im Hallenfußboden angeordnet. Bei Bedarf können evtl. Befestigungen mittels
Schrauben der Größe M 18 vorgenommen werden.
Haftungsausschluss:
Für den Inhalt und die Richtigkeit der Ausschreibungsunterlagen ist jegliche
Haftung ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, die nicht den Bestimmungen der
VOB/VOL unterliegt. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Vertrages
leitet sich aus der Teilnahme an der Ausschreibung nicht ab.
Wertung der Angebote:
Bewertet werden – bei Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen – das
vorgelegte Betriebskonzept zu Dreiviertel und das Pachtangebot zu einem
Viertel.
Die in die engere Wahl kommenden Bewerber werden zu einer persönlichen
Verhandlungsrunde eingeladen. Über eine mögliche Vergabe entscheidet
ausschließlich die Stadtvertretung.
Besichtigung des Objektes:
Auf Wunsch kann eine Besichtigung des Objektes unter vorheriger
Terminvereinbarung durchgeführt werden.
Referenzen
Dem Angebot bitten wir einschlägige Referenzen beizufügen.
Ansprechpartner:
Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Eigenbetrieb Kommunalservice, Ostseeallee 20
18225 Ostseebad Kühlungsborn
Frau Jäckel, Tel. 038293 / 823 402 Herr Hanl, Tel. 038293 / 823 430
E-Mail h.hanl@stadt-kborn.de
Abgabefrist:
Die Bewerbung einschließlich der Unterlagen sind spätestens bis zum
07.09.2018 in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „Angebot
Pacht Mehrzweckhalle – Bitte nicht öffnen“ an Stadt die Ostseebad
Kühlungsborn, Eigenbetrieb Kommunalservice, Ostseeallee 20, 18225
Ostseebad Kühlungsborn zu richten.
Anlagen: Flächenberechnung
Übersichtslageplan
Grundriss
Ansichten, Schnitte

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17. 05.2018

6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Am Bootshafen"

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
 
Bereits im Jahr 2017 wurde ein erster Entwurf der 6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 17 vorgestellt und ein Bebauungsplanverfahren entsprechend durchgeführt. Im Rahmen der Ausführungsplanung kam es am geplanten Standort jedoch zu erheblichen Problemen, weshalb eine Standortalternative für den Bau eines Jüngstensegelzentrums in Kühlungsborn Ost gesucht wurde. Für eine Realisierung der Erschließung soll das Projekt nun näher an das vorhandene Hafenhaus rücken. Das Planungsziel besteht weiterhin darin, ein Jüngstensegelzentrum im Bereich der Ostmole anzusiedeln. Dieses soll durch touristische Nutzungen ergänzt und so ein attraktiver Standort für Besucher und Nutzer des Segelclubs werden. Das Plangebiet der 6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 17 befindet sich in Kühlungsborn Ost und umfasst einen Bereich im Nordosten der Ursprungsplanung. Im Westen grenzt die Ostmolenvorfläche an das Plangebiet an und im Nordwesten der Bootshafen.

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26. 04.2018

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Cubanzestr./Ecke Wittenbecker Landweg"

Bekanntmachung des ergänzenden Aufstellungsbeschlusses sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
 
Im Rahmen eines ersten Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 wurde die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Seitens der Stadt Ostseebad Kühlungsborn haben sich jedoch in diesem Zeitraum weitere Planungsziele ergeben. Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 12.04.2018 daher einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Bebauungsplan wird auch weiterhin im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

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19. 03.2018

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße"

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Beteiligung DER ÖFFENTLICHKEIT gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
 
Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 22.02.2018 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 beschlossen. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
 
Das Plangebiet befindet sich in Kühlungsborn West und umfasst vier Geltungsbereiche im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 42 "Hermannstraße/nördliche Friedrich-Borgwardt-Straße" (siehe Anlage).

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16. 03.2018

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn "Tannenstraße/nördliche Hermann-Häcker-Straße"

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 10.12.2015 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 und zusätzlich am 22.02.2018 die ergänzende Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 beschlossen. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Das Plangebiet befindet sich in Kühlungsborn West und umfasst zwei Geltungsbereiche im Bereich des Ursprungbebauungsplanes Nr. 43 "Tannenstraße/nördliche Hermann-Häcker-Straße" (siehe Anlage).

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07. 02.2018

Stellenausschreibung: Gleichstellungsbeauftragte

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte,
die ihren Wohnsitz in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat.
 
Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf die Mitwirkung von Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Die Ausschreibungspflicht läuft vom 07.02.2018 bis zum 13.02.2018. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens zum 13.02.2018 an die
 
Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Herr Reimer
Ostseeallee 20
18225 Ostseebad Kühlungsborn
 
Mit der Bewerbung verbundene Kosten werden von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nicht erstattet.
 
Rüdiger Kozian
Bürgermeister
 
Ostseebad Kühlungsborn, 07.02.2018

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19. 01.2018

Ausschreibung - Verkaufskiosk im Konzertgarten Ost

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn schreibt hiermit zum 01.05.2018 den
 
Verkaufskiosk im Konzertgarten Ost  
 
zur Bewirtschaftung aus.
 
Im Konzertgarten Ost werden insbesondere während der Saison vielfältige Veranstaltungen durchgeführt.
 
Für den Kiosk im Konzertgarten Ost wird ein Betreiber gesucht, der sich eigenverantwortlich insbesondere während der Veranstaltungen um das leibliche Wohl der Gäste kümmert. An veranstaltungsfreien Tagen bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Betreibers selbst überlassen, ob der Kiosk geöffnet wird.

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