Wahlbekanntmachung zur Landratswahl im Landkreis Rostock am 06.09.2020 und für eine eventuelle Stichwahl am 20.09.2020
Wahlbekanntmachung zur Landratswahl im Landkreis Rostock am 06.09.2020 von 08:00 bis 18:00 Uhr und für eine eventuelle Stichwahl am 20.09.2020 von 08:00 bis 18:00 Uhr
1. Die Gemeinde Ostseebad Kühlungsborn ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1 / Wahlraum:
Turnhalle Ost, Schulweg 1, 18225 Kühlungsborn
(Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.)
Wahlbezirk 2 / Wahlraum:
Aula des Schulzentrums, Neue Reihe 73 A, 18225 Kühlungsborn
(Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 15.08.2020 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr im Rathaus der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Sitzungszimmer, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn zusammen.
3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landratswahl eine Stimme. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel jeweils durch ein in einem Kreis gesetztem Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung verbleibt bei der wahlberechtigten Person. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) können Sehbehinderte eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, bestimmen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten/Abstimmungsberechtigten zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Absatz 2 LKWO M-V zur Geheimhaltung verpflichtet
5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Landkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
26.08.2020
Die Gemeindewahlbehörde
Der Wahlleiter
gez. Reimer