Wahlbekanntmachung

1.) Am 26. Mai 2019 finden

- in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und
- in Mecklenburg-Vorpommern zeitgleich die Kommunalwahlen (Kreistagswahl, Stadtvertretungswahl) statt.

Gewählt werden in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn:
- die Abgeordneten des Europäischen Parlaments
- der Kreistag des Landkreises Rostock
- die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.) Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr.

Bezeichnung des Wahlbezirkes

Bezeichnung des Wahlraumes

1

2

3

4

5

6

Turnhalle

Johanneshaus

Pfarrscheune

Aula des Schulzentrums

Campingpark

Kunsthalle

Turnhalle

Johanneshaus

Pfarrscheune

Aula des Schulzentrums

Campingpark

Kunsthalle

 

Die Wahlbezirke gehören zum Wahlbereich 1 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn und zum Wahlbereich 1 des Landkreises Rostock.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19.04.2019 bis 04.05.2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.) Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
- für die Europawahl um 16:30 Uhr in Ort und Raum Heimatstube, Ostseeallee 18, 18225 Kühlungsborn
- für die Kommunalwahlen um 16:30 Uhr in Stadtverwaltung, Trauzimmer, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn zusammen.

4.) Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 6).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Die Wahlberechtigten erhalten für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel zur Kommunalwahl getrennt gefaltet und nicht ineinander gelegt werden dürfen.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.

Wahlberechtigte, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.

4.1.) Wahl zum Europäischen Parlament

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.2.)Wahl des Kreistages

Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie der der Bewerberinnen und Bewerber und rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en.

Dabei können die drei Stimmen

- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages  oder
- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

 

4.3) Wahl der Stadtvertretung

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie der Bewerberinnen und Bewerberund rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en.

Dabei können die drei Stimmen

- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.) Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

6.1) Wahlberechtigte, die einen weißen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl im Landkreis Rostock in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

6.2) Wahlberechtigte, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Kreistagswahl und an der Stadtvertretungswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

6.3) Wer durch Briefwahl wählen will, muss jeweils den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

7.) Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Ostseebad Kühlungsborn, 14.05.2019

Die Gemeindewahlbehörde
Wahlleiter - Herr Reimer

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