Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabesatzung)

Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M – V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M – V S. 777) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M - V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M – V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 29. September 2022 folgende Kurabgabesatzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung, Erhebungsgebiet

(1) 1Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist staatlich anerkannter Kurort im Sinne des Kurortegesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern. 2Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn erhebt zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten

  • für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen,
  • für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
  • für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen,

eine Kurabgabe.

(2) 1Die Kurabgabe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Kur- und Erholungseinrichtungen (einschließlich des Strandes) gegeben ist. 2Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen genutzt werden.

(3) 1Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen auf Grundlage gesonderter Vorschriften bleibt unberührt. 2Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.

(4) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gebiet der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

 

§ 2 Kurabgabepflichtiger Personenkreis

(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Tagesgäste, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu übernachten, unterliegen ebenfalls der Kurabgabepflicht, soweit sie die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen tatsächlich nutzen oder an Veranstaltungen teilnehmen.

(3) Unerheblich ist, ob der Aufenthalt in einem Hotel, einer Pension, einer Ferienwohnung, einem Ferienhaus, oder Privatunterkunft, einem Wohnwagen oder Wohnmobil, einem Boot im Hafen oder anderen Wasserfahrzeug, einem Zelt oder einer vergleichbaren Unterkunftsmöglichkeit genommen wird.

(4) 1Kurabgabepflichtig sind auch Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit und deren Familienangehörige, wenn und soweit sie die Wohngelegenheit überwiegend zu Erholungszwecken nutzen. 2Eine Kurabgabepflicht besteht nicht, wenn die vorgenannten Personen nachweisen können, dass sie ihre Wohngelegenheit zu keinem Zeitpunkt im Jahr zu Erholungszwecken selbst nutzen. 3Der Nachweis ist jeweils bis zum 31.10. eines Jahres unaufgefordert gegenüber der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn zu erbringen. 4Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Inhabers (Eigentümers oder Besitzers) der Wohngelegenheit. 5Wohngelegenheiten im Sinne dieser Regelung sind Wohnhäuser, Ferienwohnungen, Appartments, Sommerhäuser, Wochenendhäuser, aber auch Wohnlauben gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz, bei denen die dauernde Nutzung möglich ist.

(5) 1Kurabgabepflichtig sind auch Eigentümer und Besitzer von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Booten sowie deren Familienangehörige, unabhängig davon, wie lange sie sich im Erhebungsgebiet aufhalten, wenn die Wohnwagen, Wohnmobile oder Boote länger als 30 Tage ohne Unterbrechung im Erhebungsgebiet verbleiben (Dauercamper / Dauerlieger). 2Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Folgende Personen gelten nicht als ortsfremd und unterliegen damit nicht der Kurabgabepflicht:

  1. Einwohner der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn,
  2. Personen, die in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder einem vom Gewerbeamt genehmigten Gewerbe nachgehen, sowie Personen, die sich vorübergehend in der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn in Ausübung ihres Berufes im Erhebungsgebiet aufhalten (zum Beispiel Dienstreisen), soweit der Aufenthalt ganz oder zumindest weit überwiegend aus berufliche Gründen erfolgt.

 

§ 3 Befreiungen und Erlass der Kurabgabe

(1) 1Von der Kurabgabe sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (16. Geburtstag – 1 Tag),
  2. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises; Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut ärztlicher Bescheinigung auf ständige Begleitung angewiesen sind,
  3. Eltern und Großeltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister nebst deren Ehepartnern und minderjährigen Kindern, von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch für Ehepartner von Personen im Sinne des Vorstehenden ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. Dies gilt nur, sofern der nahe Verwandte nicht schon nach §2 Abs. 1 nicht kurabgabepflichtig ist.

2Die Umstände, die zu einer Befreiung von der Kurabgabepflicht führen, sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) 1Im Einzelfall kann die Kurabgabe auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Abgabepflichtigen eine besondere soziale oder unbillige Härte bedeuten würde.

 

§ 4 Erhebungszeitraum

Die Kurabgabe wird ganzjährig erhoben.

 

§ 5 Kurabgabemaßstab, Höhe der Kurabgabe

(1) 1Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der Kurabgabepflichtige (ortsfremde Person) im Erhebungsgebiet aufhält:

  1. in der Hauptsaison EUR 3,00
  2. in der Nebensaison EUR 1,60

2Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.09., die Nebensaison den Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.04. eines jeden Jahres. 3Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. 4Bemessungsgrundlage für den An- und Abreisetag ist der Tagessatz des Anreisetages.

(2) 1Kurabgabepflichtige können an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe entrichten, die zur ganzjährigen Benutzung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. 2Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgabe werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet.

(3) 1Kurabgabepflichtige, die dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 1 und des § 2 Abs. 5 Satz 1 dieser Satzung unterfallen, haben unabhängig von der tatsächlichen Dauer ihres Aufenthalts im Erhebungsgebiet eine Jahreskurabgabe zu entrichten.

(4) 1Die Jahreskurabgabe beträgt EUR 69,00 für jedes Kalenderjahr, in dem die Kurabgabepflicht besteht. 2Der Berechnung der Jahreskurabgabe liegen 30 Aufenthaltstage (jeweils 15 Tage Haupt- und Nebensaison) zu Grunde.

(5) In der Kurabgabe ist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer enthalten.

 

§ 6 Entstehen und Ende der Kurabgabepflicht, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabeschuld, Kurkarte/ Gästekarte (Küstenkarte)

(1) 1Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Die Kurabgabe wird mit dem Ausfüllen des Meldescheines am Tag der Ankunft fällig.

(2) 1Die Kurabgabe ist eine Bringschuld und beim Erwerb der Kurkarte/Gästekarte (Küstenkarte) durch Übernachtungsgäste am Tag der Ankunft beim Quartiergeber zu entrichten. 2Die Quartiergeber haben ihre Bringschuld gegenüber der Stadt Ostseebad Kühlungsborn wahrzunehmen.

(3) Tagesgäste haben bei Ankunft im Erhebungsgebiet ihre Kurabgabe durch Lösen einer Tagesgästekarte an einer von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beauftragten Stelle bzw. den aufgestellten Kurabgabeautomaten unverzüglich zu entrichten.

(4) 1Die Kurabgabepflicht zur Jahreskurabgabe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieser Satzung entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Kurabgabepflicht besteht. 2Bei der Begründung der Kurabgabepflicht erst im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabeschuld mit der Begründung der Kurabgabepflicht. 3Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Angaben verbunden werden kann. 4Die Kurabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

(5) 1Als Nachweis für die Entrichtung der Kurabgabe wird eine analoge oder digitale Kur-/Gästekarte bzw. Jahreskurkarte ausgegeben. 2Kurkarten sind nicht übertragbar und können bei missbräulicher Benutzung eingezogen werden. 3Die Kurkarte berechtigt zur Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. 4Die Kur-/Gästekarte ist beim Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Kurabgabepflichtigen stets bei sich zu führen. 5Für verloren gegangene Kur-/Gästekarten (mit Ausnahme von Tagesgästekarten), deren Meldeschein vorliegt, werden ausschließlich von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn - gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der jeweils aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn je Kur-/ Gästekarte – entsprechende Ersatzdokumente ausgestellt. 6Kurabgabepflichtige, die bei der Benutzung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen im Erhebungsgebiet von den Kontrolleurinnen oder Kontrolleuren der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn ohne gültige Tagesgästekarte (Tageskurkarte) angetroffen werden, zahlen neben der nachzuentrichtenden Kurabgabe eine Verwaltungsgebühr gemäß der jeweils aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

 

§ 7 Rückzahlung der Kurabgabe

(1) 1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag bei der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurabgabepflichtigen bzw. Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte nebst Bestätigung des Quartiergebers über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.

(3) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.

 

§ 8 Inhaber eigener Wohngelegenheiten

Inhaber eigener Wohngelegenheiten im Sinne des § 2 Absätze 4 und 5, die ihre Wohngelegenheiten weiteren Verwandten, Bekannten und oder Dritten zur Verfügung stellen, sind Quartiergeber im Sinne des § 9 dieser Satzung.

 

§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber

(1) 1Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Caravans, Wohnmobilen und ähnliche Unterkunftsmöglichkeiten oder Bootsliegeplätze überlässt sowie für die Leiter von Heimen (z.B. Jugendherbergen, Gästehäusern, Kurkliniken) und dergleichen.

(2) 1Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gibt (nicht bei Tagesgästekarten) besondere Meldescheinvordrucke heraus. 2Die Meldescheine müssen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 Landesmeldegesetz M - V (LMG M - V) folgende Angaben enthalten:

  • der Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
  • den Familienamen,
  • den Vornamen (Rufnamen),
  • den Tag der Geburt,
  • die Staatsangehörigkeiten,
  • die Heimatanschrift,
  • die Beherbergungsstätte,
  • die Namen und Geburtsdaten aller mitreisenden Personen.

3Der Quartiergeber ist verpflichtet, die besonderen Meldescheinvordrucke zu nutzen. Alternativ kann der Quartiergeber nach voriger Anmeldung, anstelle der besonderen Vordrucke eine von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) autorisiertes elektronisches Meldesystem verwenden. 4Der Quartiergeber erhält von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) die individuellen Zugangsdaten sowie die entsprechenden Formblätter zur Nutzung des elektronischen Meldesystems.

(3) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet,

  1. darauf hinzuwirken, dass der Gast am Tage der Ankunft seine melderechtlichen Verpflichtungen nach § 26 Abs.2 LMG M - V erfüllt;
  2. entweder die von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Verfügung gestellten besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 27 LMG M-V bereitzustellen und zu nutzen oder das elektronische Meldesystem zu verwenden; für Quartiergeber ab einer Anzahl von acht Betten ist das elektronisch Meldescheinsystem verpflichtend anzuwenden; im Falle der Verwendung des elektronischen Meldesystems sind der elektronische Meldeschein und die Gästekarte auszudrucken;
  3. die nach Monaten geordneten, manuell oder elektronisch gefertigten Meldescheine entsprechend § 27 Abs. 4 LMG M - V bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn sowie die örtlichen Meldebehörden bereitzuhalten;
  4. die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum am Tag der Ankunft von den Gästen einzuziehen und ihnen die manuell oder die elektronisch ausgefüllten Kurkarten/Gästekarten auszuhändigen;
  5. zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle)
    • eine Ausführung der besonderen Meldescheine weiterzuleiten, im Falle der Verwendung des elektronischen Meldesystems hat die Übermittlung an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) elektronisch zu erfolgen und
    • die Kurabgabe unbar abzuführen; in begründeten Ausnahmefällen gestattet die Stadt Ostseebad Kühlungsborn auf Antrag die bare Abführung der Kurabgabe;
  6. ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Personen am Tag der Ankunft eingetragen sind. Die Eintragung in das Gästeverzeichnis hat zu enthalten:
    • Name
    • Vorname
    • Geburtsjahr
    • Heimatanschrift
    • Ankunfts- und Abreisetag
    • Nummer der ausgestellten Gästekarte;
  1. das Gästeverzeichnis auf Anforderung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) unverzüglich vorzulegen;
  2. der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über Sachverhalte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Kurabgabe von Bedeutung sind;
  3. die jeweils aktuell gültige Satzung der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Kurabgabe an geeigneter Stelle für die Gäste auszulegen und den Gästen über Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Reiseunternehmer werden den Quartiergebern gleichgestellt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reissteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

(5) Die Quartiergeber sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) Befreiungen oder Ermäßigungen von der Kurabgabe oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung zu gewähren.

(6) Der Quartiergeber erhält auf Anfrage von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) kombinierte Meldescheine/Kurkarten- / Gästekartenvordrucke, deren Empfang er mit der Unterschrift bestätigt. Die genutzten ersten Seiten des Formulars sind vom Quartiergeber bis zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zurückzugeben.

(7) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so hat der Quartiergeber bzw. der mit der Einziehung Verpflichtete dies unverzüglich der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) mitzuteilen. Dabei sind Name und Anschrift des Kurabgabepflichtigen anzugeben.

(8) Die kurabgabepflichtigen Personen und der Quartiergeber haften gesamtschuldnerisch für die Kurabgabenschuld. Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.

 

§ 10 Datenverarbeitung und Verwendung von Daten

(1) 1Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist befugt, auf der Grundlage von

  1. Angaben der Kurabgabepflichtigen bzw. derjenigen Personen, die von der Abgabepflicht befreit sind sowie
  2. nach eigenen Ermittlungen gemäß Abs. 2 erhaltenen Angaben

ein Verzeichnis mit den für die Abgabeerhebung im Sinne dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und zu verarbeiten. 2Die Gästedaten werden bei der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn elektronisch gespeichert.

(2) 1Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung ist die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn befugt, zur Durchführung der Erhebung der Kurabgabe personenbezogenen Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

  • Melderegisterauskünfte
  • Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 27 Landesmeldegesetz M - V (LMG M - V);
  • Gästeverzeichnis der Vermieter:
  • Daten aus der Veranlagung zur Fremdenverkehrsabgabe.

2Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist darüber hinaus zur Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes M-V und der DSGVO beim Finanzamt Rostock, beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Rostock, beim Katasteramt des Landkreises Rostock sowie bei den Ämtern der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn befugt. 3Die Kurabgabestelle darf sich diese Daten von den entsprechenden Stellen übermitteln lassen. 4Die Daten dürfen von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nur zur betriebsinternen Abgabenüberwachung und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung genutzt werden und sind nach Ablauf von 15 Monaten zu löschen.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M - V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • der nach § 6 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet,
  • § 90 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M - V seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 1 nicht darauf hinwirkt, dass der Gast seine melderechtlichen Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 LMG M - V erfüllt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 2 die besonderen Meldescheine für Quartiergeber nicht bereitstellt, sofern er nicht das elektronische Meldesystem nutzt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 3 die besonderen Meldescheine nicht entsprechend den Bestimmungen des LMG M-V aufbewahrt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 3 die besonderen Meldescheine nicht für die örtliche zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereithält,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 4 die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum am Tag der Ankunft von den Gästen nicht einzieht,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 4 den Gästen keine Kur- / Gästekarten (Küstenkarte) aushändigt,
  • § 10 Abs. 3 Nr. 5 die Kurabgabe nicht spätestens bis zum fünften Tag eines Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn abführt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 5 die Ausführung der besonderen Meldescheine nicht an die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn weiterleitet,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 5 die Kurabgabe nicht unbar abführt, es sei denn die bare Abführung der Kurabgabe wurde gestattet,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 6 kein Gastgeberverzeichnis führt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 7 das Gästeverzeichnis auf Anforderung nicht vorlegt,
  • § 93 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M - V und § 10 Abs. 3 Nr. 8 dieser Satzung seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
  • § 9 Abs. 3 Nr. 9 die aktuell gültige Satzung der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Kurabgabe nicht an geeigneter Stelle für die Gäste auslegt,
  • § 9 Abs. 5 ohne Zustimmung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) Befreiungen oder Ermäßigungen von der Kurabgabe oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung gewährt,
  • § 9 Abs. 6 die Formulare nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
  • § 9 Abs. 7 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) nicht die Namen und Anschriften der Kurabgabepflichtigen nennt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Bürgermeister der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

 

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe vom 13. Februar 2007 in der 1. Änderungsfassung vom 17. Dezember 2007 außer Kraft.

 

Ostseebad Kühlungsborn, 09. November 2022

Rüdiger Kozian

 

Verfahrensvermerk:

Soweit bei Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 KV M - V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

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