Bekanntmachung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes: Planfeststellungsverfahren für die Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 19. Mai 2021 - Az. 3100P-143.3/0066 - für die Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock von km 2,0 bis km 16,9.


I.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Kiel hat gemäß § 14b des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) den Plan für das Planfeststellungsverfahren für die Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock festgestellt und ihn für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).


1. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Genehmigung der Vertiefung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock für 15 m tiefgehende Schiffe und die anschließende Unterhaltung des Fahrwassers;
  • Genehmigung der Umlagerung von ca. 20.000 m3 belasteten Sedimente aus der Unterhaltungsbaggerung des bestehenden Fahrwassers in die aufgegebene Dockgrube der ehemaligen Neptunwerft;
  • die Erweiterung der Baggergutumlagerungsfläche KS 552a um ca. 66 ha;
  • die Festsetzung der Art der erforderlichen Kompensationsmaßnahme;
  • die Festsetzung der Kompensationsmaßnahme „Polder Werre“ als Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt.


2. Der Planfeststellungsbeschluss enthält u. a. Auflagen an den TdV sowie Ergänzungen und Hinweise zu folgenden Themen:

a) Durchführung von Baumaßnahmen
b) Baggergutverbringung
c) Kompensationsmaßnahmen
d) Umweltschutz
e) Immissionsschutz
f) Beweissicherung.

 

3. Der Planfeststellungsbeschluss trifft eine Entscheidung über die erhobenen Einwendungen und erläutert, wie die behördlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Öffentlichkeit berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde, insbesondere werden - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Entschädigungen für den Fall erheblicher gesundheitsgefährdender Lärmbelastungen angeordnet, über die noch zu entscheiden sein wird. Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich war, wird diese im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.

4. Auf Grund der Corona-Pandemie wird von der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses inkl. der Planunterlagen in den Städten Bad Doberan, Ostseebad Kühlungsborn und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, den Ämtern Bad Doberan Land (für die Gemeinden Börgerende-Rethwisch, Nienhagen und Wittenbeck), Rostocker Heide (für die Gemeinden Bentwisch, Gelbensande, Mönchhagen und Rövershagen), Warnow-West (für die Gemeinden Elmenhorst /Lichtenhagen, Kritzmow und Lambrechtshagen) sowie der betroffenen Gemeinde Ostseebad Graal-Müritz abgesehen. Gem. § 3 Abs. 1 Plansicherungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Den Beschluss sowie die Planunterlagen werden unter https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/100_AusbauSeekanalRostock.html vom 14. Juni bis 28. Juni 2021 jeweils einschließlich veröffentlicht. (siehe hierzu auch Pkt. 6) Gem. § 3 Abs. 2 PlanSiG besteht die Möglichkeit die Unterlagen durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Zu beantragen ist dies bei der Planfeststellungsbehörde; Standort Kiel (jan-dirk.grueneberg@wsv.bund.de; Tel.: 0228/7090-3361)

5. Mit dem Ende der genannten Veröffentlichungsfrist (die die Auslegung gem. § 3 Abs. 1 PlanSiG ersetzt) gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen, denen der Beschluss nicht individuell zugestellt wird, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

6. Der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen wird nach dem Ende der Auslegung ab dem 29. Juni 2021 weiterhin im Internet unter der Adresse https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/100_AusbauSeekanalRostock.html zur Einsichtnahme und zur Verfügung stehen. 7. Der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen steht außerdem im zentralen Internetportal des Bundes (www.uvp-portal.de) zur Verfügung.

II.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald erhoben werden.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden.


Kiel, den 21. Mai 2021
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
3100P-143.3/0066
Im Auftrag
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