Lärmaktionsplanung Stadt Ostseebad Kühlungsborn - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

EG –Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG –Runde 4 (2022)Lärmkarten nach §47 c BImSchG

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung/Mitwirkung der Öffentlichkeit

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie - EU-ULR) ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V zuständig für alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfern und Landesstraßen) mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen

strategische Lärmkarten zu erstellen. Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen, wo Grenzwerte überschritten werden und wie viele Menschen davon betroffen sind. Damit werden die Lärmprobleme und deren Ursachen sichtbar gemacht. Um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln sind bis zum 18. Juli 2024 für die kartierten Bereiche bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit die Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Ergebnisse der Lärmkartierung dienen als Grundlage für die Lärmaktionsplanung.

In den Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung (u.a. Routenumlegung von Verkehrsströmen, lärmarme Straßenoberflächen, Fahrbahneinengungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen bis hin zur Verkehrs- und Stadtentwicklungsplanung) zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und bei Realisierbarkeit im Lärmaktionsplan festzuschreiben.

Die Lärmaktionspläne sind durch die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden zu erstellen.

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn wird aus o.g. Gründen den seit 05.07.2018 bestehenden Lärmaktionsplan überprüfen und ggf. überarbeiten. Bei der Lärmaktionsplanung ist gemäß § 47d Absatz 3 BImSchG die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich.

Untenstehend werden der Öffentlichkeit als frühzeitige Beteiligungsmöglichkeit die Lärmkarten inklusive Erläuterungsbericht zur Verfügung gestellt.

Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme besteht bis zum:  22.12.2023

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