Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 30.06.2020

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 30.06.2020 sowie nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock nachfolgende Hauptsatzung erlassen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter. Bei der Ermittlung sämtlicher Wertgrenzen ist bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Nettobetrag maßgebend.

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Stadt ist eine kreisangehörige Stadt mit deren Rechten und Aufgaben; sie führt die Bezeichnungen „Stadt“, „Ostseebad“ und den Namen "Kühlungsborn".

(2) Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(3) Das Wappen zeigt drei nach (heraldisch) rechts fliegende silberne Möwen mit aufgerichteten, schwarz auslaufenden Schwingen in blauem Feld.

(4) Die Flagge zeigt drei nach (heraldisch) rechts fliegende silberne Möwen mit aufgerichteten, schwarz auslaufenden Schwingen auf blauem Grund.

(5) Das Siegel enthält das Wappen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn und die Umschrift: • STADT OSTSEEBAD KÜHLUNGSBORN •,  sowie die jeweilige Ordnungsziffer.

(6) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung ein.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen, hiervon kann die Stadtvertretung Ausnahmen zulassen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten
vorzusehen. Die Redezeit für jeden Einwohner ist auf fünf Minuten begrenzt, über Ausnahmen entscheidet der Bürgervorsteher.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung: Stadtvertreter

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung: Bürgervorsteher

(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.

 

§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung

(1) Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
  3. Grundstücksgeschäfte,
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichts,

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5 Aufgabenverteilung / Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister acht Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Stadtvertretung wählt neben diesen acht weitere acht Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V:

  1. bei Verträgen der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 25.000 EURO sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 EURO bis 5.000 EURO pro Monat,
  2. bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 - 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 25.000 EURO, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 500.000 EURO je Ausgabenfall,

  3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EURO bis 50.000 EURO, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 100.000 EURO sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1 bis 2,5 Mio EURO, unberührt davon bleiben interne Darlehen,

  4. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EURO,

  5. bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabensbezogenen Bebauungsplänen von 50.000 EURO bis 500.000 EURO.

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen.

(5) Soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, beschließt der Hauptausschuss weiterhin:

a) über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach UVgO bzw. VOL im geschätzten Wert von 50.000 EURO bis 100.000 EURO und nach der VOB im geschätzten Wert von 250.000 EURO bis 500.000 EURO, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist,

b) über die Einleitung und die Art der Ausschreibung, die auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist, nach der UVgO bzw. VOL ab einem bestimmten Jahresbetrag wiederkehrenden Leistungen von 25.000 EURO bis 50.000 EURO und nach der VOB nach einem geschätzten Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen von 200.000 EURO bis 400.000 EURO.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 a) und b) wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(6) Der Hauptausschuss entscheidet über:

a) das gemeindliche Einvernehmen im Bereich § 34 BauGB (Innenbereich),

b) das gemeindliche Einvernehmen im Bereich § 35 BauGB (Außenbereich),

c) das gemeindliche Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion)

d) Ausnahmen und Befreiungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und städtischen Satzungen.

e) über Anträge auf Änderungen von Bebauungsplänen.

Dies gilt nur für Angelegenheiten, die nicht dem Bürgermeister gemäß § 7 Abs. 5 zugeordnet sind.

(7) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten von besonderer Bedeutung. Dazu gehören die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Laufbahngruppe 2. Beschäftigte ab der Entgeltgruppe E 11 werden durch den Hauptausschuss eingestellt.

(8) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 EURO bis 1.000 EURO trifft der Hauptausschuss.

(9) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 6 zu unterrichten.

(10) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

(11) Der Hauptausschuss ist der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Kommunalservice Kühlungsborn nach der Eigenbetriebssatzung.

(12) Der Hauptausschuss entscheidet über die Verlängerung von Pachtverträgen ab einer jährlichen Pachthöhe von 12.000 EURO (1.000 EURO monatlich), bevor eine automatische Verlängerung eintritt.

(13) Verpflichtungserklärungen der Stadt ab einer Wertgrenze von 30.000 EURO bis 100.000 EURO bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 30.000 EURO bis 100.000 EURO pro Jahr werden vom Hauptausschuss beschlossen. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht ist der Hauptausschuss zuständig ab einer Wertgrenze von mehr als 30.000 EURO bis 100.000 EURO.

 

§ 6 Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sechs Mitgliedern der Stadtvertretung und fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. Die Stadtvertretung wählt neben den gewählten Ausschussmitgliedern die gleiche Anzahl als stellvertretende Ausschussmitglieder.

(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Finanzausschuss - (Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Wirtschaftsförderung)

Ausschuss für Soziales, Schule, Jugend, Senioren und Sport (Sozialausschuss) - (Sozialwesen, Jugend-, Senioren- und Behindertenbetreuung und –förderung, Betreuung der Schul- und Kindergarteneinrichtungen, Sportentwicklung und Sportförderung, Förderung der gemeinnützigen Vereine)

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (Bauausschuss) - (Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, gemeindliches Einvernehmen, Denkmalpflege, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte, Kleingartenanlagen, Verkehrskonzept, Verkehrsangelegenheiten)

Tourismus- und Kulturausschuss - (Fremdenverkehrswesen, Umsetzung und Weiterentwicklung des Tourismuskonzeptes, Tourismus- und Kulturförderung, Digitalisierung)

(3) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern der Stadtvertretung und sieben sachkundigen Einwohnern. Er tagt nicht öffentlich.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse müssen mindestens einmal pro Quartal erfolgen. Es ist ein Jahresterminplan anzufertigen.

 

§ 7 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 dieser Hauptsatzung. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO bzw. VOL bis zum Wert von 50.000 EURO und nach der VOB bis zum Wert von 250.000 EURO.

(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EURO bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 30.000 EURO pro Jahr können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 30.000 EURO.

(4) Der Bürgermeister ernennt, befördert und entlässt Beamte der Laufbahngruppe 1. Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E10 werden durch ihn eingestellt, alle Beschäftigte durch ihn höhergruppiert und entlassen.

(5) Der Bürgermeister entscheidet über

  • das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), es sei denn, es ergibt sich ein Konflikt mit den Planungszielen,
  • die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
  • die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
  • die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, und § 178 BauGB,
  • über Anträge nach § 62 LbauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  • über Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich von
    Bebauungsplänen und städtischen Satzungen

Der Bürgermeister entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 KV M-V, insbesondere über das Einvernehmen der Stadt nach § 36 Abs. 1 BauGB für Vorhaben, die für die planerische Entscheidung der Stadt ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister eine Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Der Bürgermeister unterrichtet die Stadtvertretung auf ihrer nächsten Sitzung über die getroffenen
Maßnahmen nach diesem Absatz. Zusätzlich entscheidet der Bürgermeister, wenn aufgrund der vorgegebenen Fristen eine Entscheidung des Hauptausschusses gemäß § 5 Abs. 6 nicht herbeigeführt werden kann.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 99,99 EURO.

(7) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 EURO entsprechend der Kommunalbesoldungsverordnung M-V.

(8) Der Bürgermeister entscheidet in Abstimmung mit dem Bürgervorsteher über die Verleihung der Ehrenurkunde für verdienstvolle Bürger der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Die Verleihung der Ehrenurkunde ist mit keinen Rechten und Pflichten verbunden.

 

§ 8 Stellvertretung des Bürgermeisters

(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung: Stadtrat. Es werden zwei Stellvertreter gewählt.

(2) Die Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 EURO entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V.

 

§ 9 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Stadtvertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird auf fünf Jahre bestellt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
  4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des
    Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 10 Entschädigung

(1) Die Stadt gewährt Entschädigungen entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V für ehrenamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden der Stadtvertretung in Höhe von 360 EURO im Monat, der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 190 EURO im Monat sowie der Gleichstellungsbeauftragten in Höhe von 160 EURO im Monat.

(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse erhalten entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 EURO für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Fraktionen. Bei Fraktionsvorsitzenden gilt dies nicht für Fraktionssitzungen.

(3) Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreter erhalten entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 EURO für die Leitung der Ausschusssitzung.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird auf jährlich zehn beschränkt.

(5) Vergütungen und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100 EURO überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 EURO überschreiten.

(6) Die Stadt gewährt Entschädigungen entsprechend der Feuerwehrentschädigungs-verordnung M-V (FwEntschVO M-V) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kühlungsborn in Höhe von 200 EURO im Monat und für den stellvertretenden Wehrführer in Höhe von 100 EURO im Monat.Personen mit besonderen Aufgaben (Jugendwart, Schriftführer, Kassenwart, Gerätewart und Zugführer) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 EURO. Die Übungsleiter des Musikzuges erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von je 45 EURO. Die Aufwandsentschädigung dient als Pauschalbetrag für Fahrkosten, Telefongebühren, Schreibmaterial, Reinigung von Uniformen und sonstigen Aufwendungen.

 

§ 11 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erfolgt durch Abdruck im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn“. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und kann einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, kostenlos bezogen werden. Der Einzelbezug ist an der Infothek im Warteraum Erdgeschoss der Stadtverwaltung während der Öffnungszeiten möglich. Der Bezug im Abonnement kann nach formloser Beantragung bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, gegen Erstattung der Versandkosten vereinbart werden. Zusätzlich kann das Amtliche Bekanntmachungsblatt über die Internetseite der Stadt Ostseebad Kühlungsborn http://www.stadt-kuehlungsborn.de/buergerservice/amtsblatt.html abgerufen werden.

(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage der Stadt Ostseebad Kühlungsborn http://www.stadt-kuehlungsborn.de im Bereich „Bekanntmachungen“ öffentlich bekannt gemacht. Textfassungen von allen Satzungen der Stadt werden in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn“ wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich vor dem Rathaus der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus sowie im Bürgerinformationssystem (https://www.kuehlungsborn.sitzung-online.de/bi) öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 12 Ortsteile / Ortsteilvertretung

(1) Es werden keine Ortsteile und Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 18.03.2015 mit den dazugehörigen Änderungssatzungen außer Kraft.

 

Ostseebad Kühlungsborn, den 06.07.2020

 

Rüdiger Kozian
Bürgermeister

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