Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in ihrer Sitzung am 28.09.2023 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen und die Begründung dazu gebilligt.
Die Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Bescheid des Landkreises Rostock vom 10.01.2024 mit Hinweisen erteilt. Die Hinweise wurden beachtet. Die Erteilung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gemacht. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Bauamt der Stadtverwaltung Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Gleichzeitig ist die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Internetseite Stadt Ostseebad Kühlungsborn unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de/ortsrecht- sowie im zentralen Landesportal unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar. Diese Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet unter https://www.stadt-kuehlungsborn.de
/buergerservice/bekanntmachungen einsehbar.
Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.
Stadt Ostseebad Kühlungsborn, den 19.02.2024
Der Bürgermeister
Anlage: Übersichtsplan