Bebauungsplan Nr. 50 „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 25.04.2024 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 50 „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), einschließlich der örtlichen Bauvorschriften beschlossen.

Die von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 50 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 50 tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die dazugehörige Begründung sowie die der Satzung zugrunde liegenden Normen und Vorschriften ab diesem Tage in der Stadtverwaltung, Bauamt, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn, während der Dienststunden sowie im Internet unter

https://www.stadt-kuehlungsborn.de/ortsrecht-.html und

https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene

 einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 50 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.

Diese Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet auf der Internetseite der Stadt Kühlungsborn https://stadt-kuehlungsborn.de/ einsehbar.

Stadt Ostseebad Kühlungsborn, den 30.05.2024

Kozian (Siegel)

Der Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 „Sondergebiet Nahversorgung an der Reriker Straße“

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