Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung aus Anlass der Wahl des Landrates des Landkreises Rostock am 06.09.2020 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, §§ 2, 7 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 28.07.1999, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2014 und § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

I. Regelungsbereich

  1. Freizuhaltende Bereiche

Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:

  • Rudolf-Breitscheid-Straße
  • Hafenstraße
  • Ostseeallee
  • Bürgerweg
  • Hermann-Löns-Weg vom Wald bis Hafenstraße
  • Strandstraße von Ostseeallee bis Doberaner Straße
  • Fischersteig
  • Dünenstraße
  • Lindenstraße
  • Hermannstraße
  • Poststraße von Hermannstraße bis Hermann-Häcker-Straße
  • Strandpromenade
  1. Plakatwerbung

Die Plakatwerbung darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden.

a) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

b) Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.

c) Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder) u. a. durch Annageln ist unzulässig.

d) Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

e) In einem Radius von 100 m zu folgenden Ortslagen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:

    1. Schulweg 2 (Turnhalle Ost)
    2. Neue Reihe 73 a (Schulzentrum)

Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Ostseebad Kühlungsborn unverzüglich zu melden.

 

  1. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

 

  1. Kosten

Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung
gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kühlungsborn vor Durchführung in Textform anzuzeigen.

 

II. Androhung von Zwangsgeld

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung
enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines
Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).

 

III. Widerruf

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

Begründung:

zu I. 1. Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:

Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden. Insbesondere sollen die vor allem touristisch genutzten Bereiche der Stadt Ostseebad Kühlungsborn geschützt werden.

Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).

In der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist der Schutz des Stadtbildes im ausgenommenen Gebiet rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 20.12.2010 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist. Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört
wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich. In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.

Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.

Dies ist auf folgenden Flächen der Fall:

-              Grünstreifen gegenüber des Landwirtschaftsbetriebs, Schloßstraße 21 A

-              nord-östliche Wiese an der Kreuzung Pfarrweg/ Achterstieg,

-              Wiese nord-westlich der Kleingartenanlage Ost.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt im Ermessen der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst
störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.

 

zu I. 2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Innenminister des
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 1994 (Amtsbl. M-V 1994, S. 899) und der
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (Amtsbl. M-V 2016, S. 334) gelten für das gesamte Stadtgebiet.

 

zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen,
Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nicht toleriert.

 

zu I. 4. Kosten

Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Sondernutzungs- sowie der Sondernutzungsgebühren-satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. In der „heißen“ Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.


zu II. Androhung von Zwangsgeld

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher
dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

 

zu III. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt
Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn einzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Kühlungsborn, den 03.07.2020

 

Dirk Lahser                                                                       

stellv. Bürgermeister                                                    (Siegel)

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